Juli 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Aus diesem Anlaß Unterzeichneten sie und die Antragsgegnerin jeweils ein "Protokoll über die Vermögensauseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern der ehemaligen LPG Pflanzenproduktion Saatbau KltfNBBBl .. Dezember 1992 zahlbar, aber niedriger war als in den Protokollen festgehalten, weil von einem Substanzwert des Unternehmens in Höhe von nur 3 Millionen DM ausgegangen wurde. Die Antragsteller verlangen, festzustellen, daß die in den Protokollen enthaltenen Beträge als jeweilige Abfindungssummen zu dem 30. tet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Für die getroffene Feststellung besteht ein rechtliches Interesse, weil der Antrag und der Ausspruch des Landwirtschaf tsgerichts dahin zu verstehen sind, daß die Abfindungssummen jeweils spätestens zu dem 30. Das Landwirtschaftsgericht legt die von den Parteien jeweils Unterzeichneten Protokolle nach Inhalt und Entstehungsgeschichte dahin aus, daß sie hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zu zahlenden Abfindungssummen jeweils ein "konstitutives Schuldanerkenntnis" enthalten. Die darin liegende tatrichterliche Würdigung als eine entsprechende Einigung der Parteien kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 LwVG). Soweit sie die Auffassung vertritt, die Parteien hätten sich nur darüber geeinigt, daß über die Form und Zeit der Auszahlung und Verzinsung des Abfindungsanspruchs eine gesonderte Vereinbarung zu treffen war, übersieht sie den Zusammenhang der Erklärungen in dem Protokoll und möchte lediglich die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Ist damit für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß die Parteien sich jeweils auf die Zahlung der in den Protokollen angegebenen Abfindungssummen sowie über die Modalitäten der Abwicklung geeinigt haben, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, ob und wann die Kündigungserklärungen wirksam geworden sind und ob den Antragstellern ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG oder nur ein Anspruch auf angemessene Barabfindung nach §§ 36, 37 LwAnpG zusteht, nicht mehr an. Mit der Einigung über die den Antragstellern jeweils zu zahlenden Geldbeträge ist zwischen den Parteien sowohl über das Ausscheiden als auch die den Antragstellern zustehende Abfindung ein Einvernehmen erzielt worden, das einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschließt. der LPG können die Parteien auch bei der Nachfolgeorganisation sowohl das Ausscheiden des Mitglieds als auch dessen Abfindung im Wege der Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen festlegen.
BLw 71/93 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder Beteiligte: 1. Werner W 2. Erhard 3. Hilma K 4. Willy R! 5. Werner H 7. Jürgen Ai 8. Steffen Os 9. Vera Re 10. Gerd Po Hl Bad L H0#straße HB0straße -H#0straße 0 D0Pstraße 0 , G 0straße#, Etzoldshain, D40ptraße 0, G! H0#straße 0P, 0 Hintere D0fstraße 0 G0BBBr Straße 0, Gr Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte St000straße 11. Klfl00V Ökoagrarproduktion & Co. den Geschäftsführer Bernd RiS0L Hfl# KG, vertreten durch Istraße #, Kl( Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Herrmann und Erdmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Döbeln vom 7. Juli 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß wird entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, daß die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat (§ 44 Abs. 1 LwVG). Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 284.254 DM. 3 Gründe I. Die Antragsteller waren Mitglieder der LPG Pflanzenproduktion Saatbau Kimp. Am 22. November 1990 beschloß die Mitgliederversammlung die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin. Diese wurde am 19. August 1991 eingetragen. Die Antragsteller kündigten ihre Mitgliedschaft zwischen November 1990 und August 1992. Aus diesem Anlaß Unterzeichneten sie und die Antragsgegnerin jeweils ein "Protokoll über die Vermögensauseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern der ehemaligen LPG Pflanzenproduktion Saatbau KltfNBBBl .. ", in dem der Abfindungsanspruch entsprechend § 44 LwAnpG beziffert und festgehalten wurde, daß der Betrag innerhalb von fünf Jahren, spätestens jedoch bis 30. Juni 1995, zu zahlen ist. Am 27. Juli 1992 unterbreitete die Antragsgegnerin Angebote einer einmaligen Barabfindung, die bis zu dem 31. Dezember 1992 zahlbar, aber niedriger war als in den Protokollen festgehalten, weil von einem Substanzwert des Unternehmens in Höhe von nur 3 Millionen DM ausgegangen wurde. Die Antragsteller verlangen, festzustellen, daß die in den Protokollen enthaltenen Beträge als jeweilige Abfindungssummen zu dem 30. Juni 1995 zahlbar sind. Das Landwirtschaf tsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen rieh- 4 tet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Für die getroffene Feststellung besteht ein rechtliches Interesse, weil der Antrag und der Ausspruch des Landwirtschaf tsgerichts dahin zu verstehen sind, daß die Abfindungssummen jeweils spätestens zu dem 30. Juni 1995 zu zahlen sind und über die Form und Zeit der Auszahlung sowie Verzinsung konkrete Vereinbarungen noch getroffen werden müssen. Dies ergibt sich aus den im Tenor in Bezug genommenen Protokollen. Die Möglichkeit eines Antrags auf zukünftige Leistxang steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen (BGH, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/81, NJW 1986, 2507). Das Landwirtschaftsgericht legt die von den Parteien jeweils Unterzeichneten Protokolle nach Inhalt und Entstehungsgeschichte dahin aus, daß sie hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zu zahlenden Abfindungssummen jeweils ein "konstitutives Schuldanerkenntnis" enthalten. Die darin liegende tatrichterliche Würdigung als eine entsprechende Einigung der Parteien kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 LwVG). Denn das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen grundsätzlich gebunden, solange diese nicht denk- und erfahrungswidrig ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht (§§ 133, 157 BGB) und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1991, WM 1991, 495, 496; Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 57/93, zur Veröffentlichung vorgesehen) . Die Rechtsbeschwerde rügt die Auslegung des Landwirtschaftsgerichts zwar als unzutreffend, vermag insoweit aber keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Soweit sie die Auffassung vertritt, die Parteien hätten sich nur darüber geeinigt, daß über die Form und Zeit der Auszahlung und Verzinsung des Abfindungsanspruchs eine gesonderte Vereinbarung zu treffen war, übersieht sie den Zusammenhang der Erklärungen in dem Protokoll und möchte lediglich die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Ist damit für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß die Parteien sich jeweils auf die Zahlung der in den Protokollen angegebenen Abfindungssummen sowie über die Modalitäten der Abwicklung geeinigt haben, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, ob und wann die Kündigungserklärungen wirksam geworden sind und ob den Antragstellern ein Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG oder nur ein Anspruch auf angemessene Barabfindung nach §§ 36, 37 LwAnpG zusteht, nicht mehr an. Mit der Einigung über die den Antragstellern jeweils zu zahlenden Geldbeträge ist zwischen den Parteien sowohl über das Ausscheiden als auch die den Antragstellern zustehende Abfindung ein Einvernehmen erzielt worden, das einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen ausschließt. Denn ebenso wie bei / der LPG können die Parteien auch bei der Nachfolgeorganisation sowohl das Ausscheiden des Mitglieds als auch dessen Abfindung im Wege der Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen festlegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel