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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Guben, Landwirtschaftsgericht, vom 16. Das Kreisgericht, Landwirtschaftsgericht, hat ihren Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. § 65 LwAnpG bestimmt, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden sein sollte.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 65 LwAnpG § 24 LwVG
LandwirtschaftsanpassungsgesetzHagenLandwirtschaftsgerichtLwVGZulassungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JM
BLw 67/93	BESCHLUSS
059
vom 14. Oktober 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 Beteiligte:
1.	Erich Wj
2.	Elfriede beide wohnhaft
 Straße
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
3
GHHB®Gemüse- und Agrargenossenschaft e.G., vertreten durch den Vorstand,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
r
J?/
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Guben, Landwirtschaftsgericht, vom 16. Juni 1993 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für den Antragsteller zu 1
15.000	DM und für die Antragstellerin zu 2
10.000	DM.
Gründe
I.
Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Kreisgericht, Landwirtschaftsgericht, hat ihren Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller.
3
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
§ 65 LwAnpG bestimmt, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß diese Regelung grundgesetzwidrig ist.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf
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3/
 
dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden sein sollte.
Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel