Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 87.120,78 DM nebst Zinsen und den Antragstellern zu 2 und 3 je 39.268,48 DM nebst Zinsen zu zahlen. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LWVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdebegründung zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage die angefochte-ne Entscheidung in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, das Beschwerdegericht habe verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Im übrigen weicht das Beschwerdegericht auch nicht von den angezogenen Vergleichsentscheidungen ab. Das Beschwerdegericht hat nicht etwa die Auffassung vertreten, daß es von diesem Grundsatz abweichen wolle, sondern vielmehr die Beweisangebote des Beschwerdeführers für unsubstantiiert oder aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten. Soweit der Beschwerdeführer auf ein Zugeständnis der Antragsteller abhebt und auf eine Entscheidung des Bundes- Das Beschwerdegericht hat es aber im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht abgelehnt, den Vortrag der Antragsteller als Geständnis zu werten.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 66/94 BESCHLUSS vom 3. November 1994 in der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. Anne Schl 2. Frauke e: geb 3. Heinrich Schl itraße Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: und Rechtsanwälte in 4. Hans-Otto Schl Am Al Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer , Rechtsanwälte Dr. und - Verfahrensbevollmächtigte: 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. April 1994 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 165.657,74 DM. Gründe I. Der am 1978 verstorbene Landwirt Martin Sch^HP (im folgenden: Erblasser) war mit der Antragstellerin zu 1 in zweiter Ehe verheiratet, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, nämlich die Antragsteller zu 2 und 3 und der Antragsgegner. Aus seiner ersten Ehe stammt die Tochter Traute. 3 Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes und bestimmte den Antragsgegner durch notarielles Testament zu dem Hoferben, wobei er anordnete, daß dieser seinen Geschwistern eine Abfindung in Höhe von je 6.000 DM zu zahlen und der Antragstellern zu 1 ein angemessenes Altenteil zu gewähren habe. Der Antragsgegner hat aus der Veräußerung von Hofesteilen sowie des Resthofes Veräußerungserlöse in der Gesamthöhe von 580.378,20 DM erzielt und aus einem Brandscha-denfall eine Versicherungssumme vom 60.000 DM erhalten. Die Antragsteller verlangen von ihm einen höferechtlichen Ausgleich. Das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht haben den Antragsgegner zur Zahlung verpflichtet. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1 87.120,78 DM nebst Zinsen und den Antragstellern zu 2 und 3 je 39.268,48 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LWVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdebegründung zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, bleibt aber schon jede 7 Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage die angefochte-ne Entscheidung in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben soll. Damit sind die in BGHZ 89, 149, 151 dargelegten Grundsätze verkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, das Beschwerdegericht habe verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt aber noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BliW 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im übrigen weicht das Beschwerdegericht auch nicht von den angezogenen Vergleichsentscheidungen ab. Sie betreffen in der Hauptsache die Pflicht der Gerichte, prozessual korrekt gestellte und schlüssige sowie entscheidungserhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht hat nicht etwa die Auffassung vertreten, daß es von diesem Grundsatz abweichen wolle, sondern vielmehr die Beweisangebote des Beschwerdeführers für unsubstantiiert oder aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten. Ob dies zutrifft, könnte erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Dies ist nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer auf ein Zugeständnis der Antragsteller abhebt und auf eine Entscheidung des Bundes- 5 gerichtshofes (NJW 1989, 1084) verweist, verkennt er schon, daß diese Entscheidung das zivilprozessuale Verfahren betrifft. Das Beschwerdegericht hat es aber im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht abgelehnt, den Vortrag der Antragsteller als Geständnis zu werten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel