Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Amtsgerichts Schwerin, Landwirtschaftsgericht, vom 25. Nach einer Bestätigung der LPG "Waldfrieden" betragen die "durch den Zusammenschluß übernommenen Werte der Typ I als Gesamtbetrieb" 561 Mark pro ha, d.h. im Fall der Antragsteller 7.270,56 Mark (561 x 12,96). Die Antragsteller sind aus der Antragsgegnerin 1991 ausgeschieden. Sie haben die von ihnen persönlich beim Zusammenschluß durch Inventareinbringung und Barzahlung erbrachten Leistungen von der Antragsgegnerin erstattet erhalten und fordern noch den Betrag von 7.270,56 DM als Wert des ihnen anteilig zugerechneten Vermögens der LPG Typ I. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts haben die Antragsteller dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Rückzahlung des ihnen anteilig zugerechneten Fondsvermögens der LPG Typ I. sichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder nicht als Fusion, sondern so zu behandeln, als wäre die LPG Typ I zu dem Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden. Der bei Übernahme den Mitgliedern gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I ist daher ebenso wie eine von dem Mitglied zu dem Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz zusätzlich aus eigenen Mitteln erbrachte Fondsausgleichszahlung als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zurückzugewähren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). An dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 1993 (BLw 18/93, zur Veröffentlichung bestimmt) unter Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stimmen in der Literatur und auch der Argumentation des angefochtenen Beschlusses festgehalten. Soweit im angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten wird, das Verfahren sei gerichtskostenfrei, ist dies unzutreffend. des Landwirtschaftsgerichts fehlt es aber nicht an einer ausdrücklichen Regelung für die Kosten der Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. auch Steffen, RdL 1992, 85, 87, der allerdings unzutreffend meint, die Kostenordnung sei auf die Verfahren nach dem LwAnpG nicht anwendbar).
so Nachschlagewerk: ja BGHZ; nein BGHR: ja LwAnpG § 65; KostO § 1 Gerichtliche Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind nicht gerichtskostenfrei. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 66/92 - Amtsgericht Schwerin BUNDESGERICHTSHOF BLw 66/92 BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Ulrich und Alinde Istraße Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, 2. gMB^M Agrargenossenschaft e.G., vormals LPG Pflanzenproduktior^j^HK^B, vertreten durch den Geschäftsführer FflHHrP^^V' Gj Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin f? 20 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Amtsgerichts Schwerin, Landwirtschaftsgericht, vom 25. November 1992 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwerin zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.270,56 DM. Die Antragsteller waren Mitglieder der am 1. Januar Typ I brachten sie 12,96 ha Nutzfläche ein. Am 1. Januar 1970 schloß sich diese LPG mit der im Oktober 1956 gegrün- Gründe I. 1960 gegründeten LPG "Neue Zeit" . In diese LPG vom deten LPG "Waldfrieden" W ivom Typ III zusammen. Die- se LPG besteht nach Umwandlung nunmehr mit Namen und in der Rechtsform der Antragsgegnerin weiter. Nach einer Bestätigung der LPG "Waldfrieden" betragen die "durch den Zusammenschluß übernommenen Werte der Typ I als Gesamtbetrieb" 561 Mark pro ha, d.h. im Fall der Antragsteller 7.270,56 Mark (561 x 12,96). Das Fondsvermögen der LPG Typ III war auf 2.200 Mark pro ha festgesetzt. Die Antragsteller sind aus der Antragsgegnerin 1991 ausgeschieden. Sie haben die von ihnen persönlich beim Zusammenschluß durch Inventareinbringung und Barzahlung erbrachten Leistungen von der Antragsgegnerin erstattet erhalten und fordern noch den Betrag von 7.270,56 DM als Wert des ihnen anteilig zugerechneten Vermögens der LPG Typ I. Das Kreisgericht hat den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts haben die Antragsteller dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Rückzahlung des ihnen anteilig zugerechneten Fondsvermögens der LPG Typ I. Insoweit handelt es sich um eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (AgrarR 1993, 85 = ZIP 1993, 298) entschieden hat, ist der im Zuge der Vergesellschaftung der Produktionsmittel erzwungene Anschluß der LPG Typ I an eine LPG Typ III hin- 4 sichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder nicht als Fusion, sondern so zu behandeln, als wäre die LPG Typ I zu dem Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden. Der bei Übernahme den Mitgliedern gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I ist daher ebenso wie eine von dem Mitglied zu dem Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz zusätzlich aus eigenen Mitteln erbrachte Fondsausgleichszahlung als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zurückzugewähren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). An dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 1993 (BLw 18/93, zur Veröffentlichung bestimmt) unter Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stimmen in der Literatur und auch der Argumentation des angefochtenen Beschlusses festgehalten. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen. Der Senat vermag allerdings keine abschließende Entscheidung zu treffen, da nunmehr erst unter Beachtung des ausgeführten Rechtsstandpunkts zu prüfen sein wird, in welcher Höhe ein Anspruch der Antragsteller gerechtfertigt ist. Es fehlt bislang jede Feststellung zur Höhe des Eigenkapitals der Antragsgegnerin (§ 44 LwAnpG). Insoweit haben die Beteiligten auch bislang nichts vorgetragen. Soweit im angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten wird, das Verfahren sei gerichtskostenfrei, ist dies unzutreffend. Zwar werden nach § 1 KostO in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung 5 des Landwirtschaftsgerichts fehlt es aber nicht an einer ausdrücklichen Regelung für die Kosten der Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Da in § 65 LwAnpG eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine Verfahrensregelung fehlt, gilt das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, dessen Verfahrenskatalog (§ 1 LwVG) mittelbar erweitert wurde (vgl. st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 37/92, WM 1993, 464, 465). Dann aber ist auch für die Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Kostenordnung anzuwenden (§ 33 LwVG). Aus § 67 LwAnpG folgt nichts anderes. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die behördlichen Verfahren, wie sich unmittelbar aus § 67 Abs. 2 LwAnpG ergibt (vgl. auch Steffen, RdL 1992, 85, 87, der allerdings unzutreffend meint, die Kostenordnung sei auf die Verfahren nach dem LwAnpG nicht anwendbar). Hagen Vogt Wenzel