Mit dem Übertritt von einer LPG in eine andere wurde die eine Mitgliedschaft beendet und eine neue begründet. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Fürstenwalde vom 20. Die LPG wurde durch Beschluß der Mitgliedervollversammlung vom 18. Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei noch Mitglied der LPG gewesen und habe deswegen einen Anspruch auf Barabfindung gemäß § 36 LwAnpG. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 23. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 12. Oktober 1993, hat er gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung der Rechtsbeschwerde auf seinen Schriftsatz vom 30. Dem Antragsteller ist gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 26 Abs. 5 LwVG, § 22 Abs. 2 FGG). Seine für die Postbeförderung zuständige Büroangestellte hat den Postausgang auch weisungsgemäß durch einen Abvermerk dokumentiert. Die vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte übergroße Arbeitsbelastung, teilweise Ortsabwesenheit sowie die Notwendigkeit einer noch ausstehenden Rücksprache mit dem Mandanten ist ein Verlängerungsgrund. Da der Verfahrensbevollmächtigte aus seiner Sicht auch alles Erforderliche getan hat, um den Fristverlängerungsantrag zur Post zu bringen, und die an eine Fristen- und Ausgangskontrolle (vgl, BGH, Beschlüsse v. November 1991, XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 20) zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerdebegründung auch innerhalb des von dem Verfahrensbevollmächtigten beantragten Verlängerungszeitraums eingereicht wurde (Senatsbeschl. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist der Senatsbeschluß vom 23. September 1993, durch den die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos geworden (vgl. Die danach fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist vom Senat zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht ihre Zulassungswürdigkeit offenbar nicht geprüft hat (Senatsbeschl. Rechtsfehlerfrei geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Umwandlung der LPG DflÜHB-HfllBHiHB nicht mehr deren Mitglied war und daher auch keine Barabfindung nach § 36 LwAnpG beanspruchen konnte. Ob und inwieweit die beteiligten LPGen sich in diesem Zusammenhang über die genossenschafts-, Vermögens- und/oder arbeitsrechtlichen Beziehungen sowie über die daraus erwachsenen Ansprüche des Antragstellers aus seiner Mitgliedschaft geeinigt und hierüber Regelungen getroffen haben, ist für die Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG und damit für die Frage, ob diese dem Antragsteller im Umwandlungsbeschluß gemäß § 36 Abs. 1 LwAnpG eine Barabfindung anzubieten hatte, nicht von Bedeutung und brauchte von dem Landwirtschaftsgericht nicht von Amts wegen ermittelt zu werden.
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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LwAnpG §§ 36 Abs. 1, 44 Abs. 1
Mit dem Übertritt von einer LPG in eine andere wurde die eine Mitgliedschaft beendet und eine neue begründet.
BGH, Besohl, v. 24. November 1993
BLw 64/93 - KrG Fürstenwalde
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 64/93 BESCHLUSS
vom 24. November 1993
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds
Beteiligte:
1. Günther Wl
Istraßel
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Agrar- und Handels GmbH, HflBHHV Nr.41 vertreten durch den Geschäftsführer Horst
Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteier und Jostock-Welter
beschlossen:
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Senatsbeschluß vom 23. September 1993 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Fürstenwalde vom 20. April 1993 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.761,86 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG D{
Aufgrund einer Delegierungsvereinbarung vom 20. Dezember 1972 wurde er ab 1. Januar 1973 an die Kooperative
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Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) delegiert. Am
1. Januar 1985 wurde er auf seinen Antrag Mitglied der LPG
die sämtliche Rechte und Pflichten der KAP Berlin übernommen hatte.
Die LPG wurde durch Beschluß der
Mitgliedervollversammlung vom 18. Dezember 1991 in die Antragsgegnerin umgewandelt. Die Eintragung ist am 10. Juli
1992 erfolgt. Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei
noch Mitglied der LPG gewesen und habe
deswegen einen Anspruch auf Barabfindung gemäß § 36 LwAnpG. Er hat beantragt, die Barabfindung gerichtlich zu bestimmen sowie die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn eine Barabfindung von mindestens 1.761,86 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 23. September 1993 als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist bis zu dem
7. September 1993, sondern erst mit einem am 2. Oktober
1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 12. Oktober 1993 zugegangen. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz, eingegangen am 26. Oktober 1993, hat er gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung der Rechtsbeschwerde auf seinen Schriftsatz vom 30. September 1993 verwiesen.
II.
Dem Antragsteller ist gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 26 Abs. 5 LwVG, § 22 Abs. 2 FGG). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß sein Verfahrensbevollmächtigter am 26. August 1993 einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis 10. Oktober 1993 unterschrieben und zu dem Postausgang gegeben hat. Seine für die Postbeförderung zuständige Büroangestellte hat den Postausgang auch weisungsgemäß durch einen Abvermerk dokumentiert. Dieser Abvermerk darf erst gefertigt werden, wenn das Schriftstück tatsächlich in den frankierten Umschlag gesteckt, zugeklebt und in das Postausgangsfach gelegt worden sei. Erst durch Zustellung des Senatsbeschlusses vom 23:. September 1993 hat der Verfahrensbevollmächtigte am 12. Oktober 1993 erfahren, daß das Fristverlängerungsgesuch beim Bundesgerichtshof nicht eingegangen ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Rechtsmittelführer grundsätzlich mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Der Rechtsmittelführer kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren in der Regel nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 4 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 14. Oktober 1993,
LwZB 2/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Ausnahme
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kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte. Das ist aber bei einem ersten Verlängerungsgesuch regelmäßig der Fall, wenn ein berechtigter Verlängerungsgrund vorgebracht wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die vom Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte übergroße Arbeitsbelastung, teilweise Ortsabwesenheit sowie die Notwendigkeit einer noch ausstehenden Rücksprache mit dem Mandanten ist ein Verlängerungsgrund. Da der Verfahrensbevollmächtigte aus seiner Sicht auch alles Erforderliche getan hat, um den Fristverlängerungsantrag zur Post zu bringen, und die an eine Fristen- und Ausgangskontrolle (vgl, BGH, Beschlüsse v. 10. April 1991, XII ZB 28/91, BGHR ZPO § 233 - Fristverlängerung 7; v. 13. November 1991, XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 20) zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerdebegründung auch innerhalb des von dem Verfahrensbevollmächtigten beantragten Verlängerungszeitraums eingereicht wurde (Senatsbeschl. v. 14. Oktober 1993, LwZB 2/93, zur Veröffentlichung vorgesehen) , trifft den Antragsteller an der Fristversäumnis kein zurechenbares Verschulden.
Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist der Senatsbeschluß vom 23. September 1993, durch den die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos geworden (vgl. BGHZ 45, 380, 384; 98, 325, 328). Gleichwohl hat der Senat den Beschluß der Klarheit halber aufgehoben.
Die danach fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist vom Senat zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht ihre Zulassungswürdigkeit offenbar nicht geprüft hat (Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, AgrarR 1993, 190) und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist sachlich jedoch nicht begründet. Rechtsfehlerfrei geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß der Antragsteller im Zeitpunkt der Umwandlung der LPG DflÜHB-HfllBHiHB nicht mehr deren Mitglied war und daher auch keine Barabfindung nach § 36 LwAnpG beanspruchen konnte. Denn mit seinem am 1. Januar 1985 erfolgten Übertritt von der LPG D(HmpHfl||BiHB in die LPG flBh-MMB) endete seine Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (Ziff. 16 Abs. 1 a MSt. LPG (T) v. 28. Juli 1977 (GBl SDr. 937); LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, S, 186). Ob und inwieweit die beteiligten LPGen sich in diesem Zusammenhang über die genossenschafts-, Vermögens- und/oder arbeitsrechtlichen Beziehungen sowie über die daraus erwachsenen Ansprüche des Antragstellers aus seiner Mitgliedschaft geeinigt und hierüber Regelungen getroffen haben, ist für die Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG und damit für die Frage, ob
diese dem Antragsteller im Umwandlungsbeschluß gemäß § 36 Abs. 1 LwAnpG eine Barabfindung anzubieten hatte, nicht von Bedeutung und brauchte von dem Landwirtschaftsgericht nicht von Amts wegen ermittelt zu werden. Die entsprechende Rüge der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG Hagen Vogt
Wenzel