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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1992, wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Juni 1991 den Antrag zurückgewiesen und diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am November 1991, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit der Behauptung, eine Rechtsmittelbelehrung sei dem Beschluß nicht beigefügt gewesen. Das Oberlandesgericht führt aus, daß an den Gegenbeweis zu dem Inhalt des Empfangsbekenntnisses strenge Anforderungen zu stellen seien. Zwar ist nicht die Rechtsbeschwerde unzulässig aber - wie noch darzulegen - im Hinblick auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts un- Der Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts ist richtig, denn die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts (S 22 Abs. 1 LwVG; § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) war am 22. Der Beschwerdeführer hat nicht bewiesen, daß die Beschwerdefrist fünf Monate betrug (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG). Das Empfangsbekenntnis des Anwalts nach § 212 a ZPO hat dieselbe Bedeutung wie die in § 190 ZPO geforderte Zustellungsurkunde und erbringt vollen Beweis für das Datum und den Inhalt der Zustellung. Juli 1991 verfügt, daß der Beschluß den Verfahrensbevollmächtigten gegen "EB mit RMB” zuzustellen sei. Der Antragsgegner hat durch Vorlage entsprechender Kopien immerhin bewiesen, daß der Zustellung an seinen Verfahrensbevollmächtigten eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. b) Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 18. Es ist mithin nicht auszuschließen, daß bei der Zustellung eine dem Beschluß gesondert beigefügte Rechtsmittelbelehrung Vorgelegen hat. Mit Recht hält das Oberlandesgericht diese Aussage nicht zuletzt wegen des Zeitablaufs für zu unsicher und erwägt auch die Möglichkeit, daß die Rechtsmittelbelehrung zwischen der Empfangnahme durch den amtlich bestellten Vertreter und der Fristenverfügung durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers abhanden gekommen sein könne. Hat er die ihm vorgelegten Unterlagen gerade mit besonderem Augenmerk auf eine etwa vorhandene Rechtsmittelbelehrung durchgesehen, so ist nicht recht verständlich, warum er dann den im Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Zusatz über das Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung nicht bemerkt hat. d) Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch den zwingenden Gegenbeweis gegen das Empfangsbekenntnis in der vorliegenden Sache nicht damit zu führen, daß er vorträgt und glaubhaft macht, das Amtsgericht habe auch in einem an-

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 25 LwVG § 22 FGG § 21 LwVG § 16 FGG § 44 LwVG
EmpfangsbekenntnisVerfahrensbevollmächtigtenEmpfangsbekenntnissesOberlandesgerichtLwVGZustellungBeschlußBeschwerdeführerRechtsmittelbelehrung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 64/92	BESCHLUSS
vom 8. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend eine Nachabfindung
 Beteiligte:
1
Fritz
 Am
Antragsteller und Rechts-beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
2.
Franz B
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - LandwirtschaftsSenat -des Oberlandesgerichts Hamm, ergangen auf mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1992, wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 55.990,67 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO in Höhe von 55.990,67 DM geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 25. Juni 1991 den Antrag zurückgewiesen und diesen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am
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18. Juli 1991 zugestellt. In dem dazu vom amtlich bestellten Vertreter des Verfahrensbevollmächtigten unterschriebenen Empfangsbekenntnis heißt es: "Ausf. B. 25.6.91 nebst RMB". Mit Schriftsatz vom 21. November 1991, beim Amtsgericht eingegangen am 22. November 1991, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit der Behauptung, eine Rechtsmittelbelehrung sei dem Beschluß nicht beigefügt gewesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Das Oberlandesgericht führt aus, daß an den Gegenbeweis zu dem Inhalt des Empfangsbekenntnisses strenge Anforderungen zu stellen seien. Nach diesem Maßstab sei die Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses nicht bewiesen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (S 24 Abs. 2 Nr. 2, §§ 25, 26 LwVG), aber unbegründet.
1. Der Senat konnte ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden, da es um die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels geht (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG). Zwar ist nicht die Rechtsbeschwerde unzulässig aber - wie noch darzulegen - im Hinblick auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts un-
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begründet. In einem solchen Fall muß auch das Rechtsbeschwerdegericht keine ehrenamtlichen Richter beiziehen (vgl. auch OLG Celle AgrarR 1973, 236).
2. Der Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts ist richtig, denn die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts (S 22 Abs. 1 LwVG; § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) war am 22. November 1991 verstrichen. Der Beschwerdeführer hat nicht bewiesen, daß die Beschwerdefrist fünf Monate betrug (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG).
Für die Zustellung der in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts (S 21 Abs. 2 Satz 1 LwVG) sind nach S 9 LwVG, § 16 Abs. 2 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die AmtsZustellung (§§ 208 ff ZPO) anzuwenden. Das Empfangsbekenntnis des Anwalts nach § 212 a ZPO hat dieselbe Bedeutung wie die in § 190 ZPO geforderte Zustellungsurkunde und erbringt vollen Beweis für das Datum und den Inhalt der Zustellung. Ein Gegenbeweis ist zwar zulässig, an ihn sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Er ist nicht schon dann erbracht, wenn die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses erschüttert ist, vielmehr muß die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet, jede Möglichkeit der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses ausgeschlossen werden (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. z.B. Beschl. v. 29. Oktober 1986,
IVa ZR 120/85, NJW 1987, 1335 und Urt. v. 7. Juni 1990,
III ZR 216/89, NJW 1990, 2125/2126 m.w.N.). Nach diesem Maßstab hat der Beschwerdeführer nicht bewiesen, daß entge-
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gen dem Inhalt des Empfangsbekenntnisses eine Rechtsmittelbelehrung bei der Zustellung fehlte.
a)	Den Gerichtsakten ist hierzu nichts zu entnehmen. Der Amtsrichter hat vielmehr am 16. Juli 1991 verfügt, daß der Beschluß den Verfahrensbevollmächtigten gegen "EB mit RMB” zuzustellen sei. Dementsprechend wurden die beiden Empfangsbekenntnisse vorbereitet. Der Antragsgegner hat durch Vorlage entsprechender Kopien immerhin bewiesen, daß der Zustellung an seinen Verfahrensbevollmächtigten eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war.
b)	Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, daß der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 18. Juli 1991 auf der Beschlußausfertigung handschriftlich die Notierung einer Beschwerdefrist auf 18. Dezember 1991 mit zwei Vorfristen verfügte und entsprechende Fristen auch im Terminkalender eingetragen wurden. Wie das Oberlandesgericht aber zutreffend ausführt, läßt dies einen zwingenden Rückschluß auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei der Zustellung nicht zu. Zustellungsempfänger und Unterzeichner des Empfangsbekenntnisses war nicht der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, sondern dessen Vater als amtlich bestellter Vertreter; ihn benennt der Beschwerdeführer jedoch nicht als Beweismittel. Es ist mithin nicht auszuschließen, daß bei der Zustellung eine dem Beschluß gesondert beigefügte Rechtsmittelbelehrung Vorgelegen hat.
c)	Auch mit der Aussage der Zeugin Düsterhus läßt sich nicht beweisen, daß das Empfangsbekenntnis ’’schlechterdings
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nicht richtig sein kann" (BGH, Urt. v. 7. Juni 1990, aaO). Ober ihre Aussage gibt es zwar kein Inhaltsprotokoll, das Oberlandesgericht gibt ihre Aussage aber in dem angefochtenen Beschluß wieder. Danach hat die Zeugin nicht geprüft, ob eine Rechtsmittelbelehrung vorlag; sie meint lediglich, dies sei nicht der Fall gewesen. Mit Recht hält das Oberlandesgericht diese Aussage nicht zuletzt wegen des Zeitablaufs für zu unsicher und erwägt auch die Möglichkeit, daß die Rechtsmittelbelehrung zwischen der Empfangnahme durch den amtlich bestellten Vertreter und der Fristenverfügung durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers abhanden gekommen sein könne. Soweit der Beschwerdeführer nun vorträgt, sein Verfahrensbevollmächtigter habe am 18. Juli 1991 den gesamten "Posteingang" mit vorgeheftetem Empfangsbekenntnis sorgfältig durchgesehen und eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgefunden, schließt auch dies ein Abhandenkommen der Rechtsmittelbelehrung zwischen Zustellung und der Vorlage der Unterlagen an den Verfahrensbevollmächtigten nicht aus. Dazu kommt, daß Rechtsanwalt Michael Reich vor dem Oberlandesgericht ausdrücklich darauf verzichtet hat, sich als Zeugen zu benennen. Hat er die ihm vorgelegten Unterlagen gerade mit besonderem Augenmerk auf eine etwa vorhandene Rechtsmittelbelehrung durchgesehen, so ist nicht recht verständlich, warum er dann den im Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Zusatz über das Vorhandensein einer Rechtsmittelbelehrung nicht bemerkt hat.
d)	Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch den zwingenden Gegenbeweis gegen das Empfangsbekenntnis in der vorliegenden Sache nicht damit zu führen, daß er vorträgt und glaubhaft macht, das Amtsgericht habe auch in einem an-
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deren Fall das zugestellte Schriftstück im Empfangsbekennt-nis unrichtig bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel