BGH · BLw 62/94 vom 07.07.1994
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 23. 1418) dahingehend geändert worden, daß gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im zweiten Rechtszug die Oberlandesgerichte zuständig sind und der Bundesgerichtshof erst im dritten Rechtszug angerufen werden kann. Damit ist auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in den neuen Bundesländern eine zweite Tatsacheninstanz eingerichtet worden, so daß die Rechtsmittelzüge nunmehr in allen Landwirtschaftssachen einheitlich ausgestaltet sind. Gegen die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist daher seit Inkrafttreten der Neuregelung am 20. April 1994 nicht mehr die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben, sondern die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Rechtsmittel wäre, wenn ihr die angefochtene Entscheidung früher zugestellt worden wäre, noch rechtzeitig eingelegt worden, und darin einen Verstoß gegen das Verbot einer Einflußnahme der Ge-schäftsstelle auf den gesetzlichen Richter erblickt (BVerfGE 17, 294, 298 f; BGHZ 40, 91, 95; BVerwG NJW 1983, 2154), verkennt sie, daß die Statthaftigkeit, des Rechtsmittels nicht von einer Entscheidung der Geschäftsstelle abhängt, sondern durch das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bestimmt wird. In diesem Fall sind aber die dem Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze des gesetzlichen Richters, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung durch das Gebot der Rechtsmittelsicherheit gewahrt. Dieses verlangt lediglich, daß eine prozeßrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht Rechtsmittel unzulässig werden läßt, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden, es sei denn, eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung hätte etwas anderes angeordnet (BVerfG aaO; Senatsbeschl. In allen anderen Fällen verstößt es dagegen nicht gegen die Rechtsmittelsicherheit, wenn mit Inkrafttreten der Neuregelung das neue Rechtsmittelrecht eingreift. März 1994 bedeutet dies, daß anstelle der Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nunmehr die sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht mit einer Frist von zwei Wochen gegeben ist. April 1994 die anzufechtende Entscheidung bereits zugestellt, so ist eine nach dem 20. April eingelegte Rechtsbeschwerde nicht deswegen noch statthaft, weil sie innerhalb der nach dem alten Recht in Gang gesetzten Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat noch rechtzeitig eingelegt wurde. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht deswegen zulässig, weil sie entsprechend der der angefochtenen Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung eingelegt wurde. Denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet ebensowenig einen nach der VerfahrensOrdnung nicht gegebenen Rechtsmittelzug wie das Meistbegünstigungsprinzip, auf das sich die Rechtsbeschwerde - ebenfalls rechtsirrig - beruft (vgl. April 1993, BLw 25/92, aaO) Entscheidung voraus und verfolgt den Zweck, eine Partei in ihren prozessualen Rechten durch ein unrichtiges Verfahren nicht zu benachteiligen. Für eine - von der Antragsgegnerin hilfsweise beantragte - Verweisung an das zuständige Oberlandesgericht ist ebenfalls kein Raum. Sie käme nur dort in Betracht, wo das mit einem Rechtsmittel zulässigerweise befaßte Gericht nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zur Sachentscheidung nicht berufen ist und auf Antrag die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung dem für die Sachentscheidung an sich zuständigen Gericht zuleiten kann (vgl. Zur Entscheidung über eine allein auf die Rechtskontrolle gerichtete Rechtsbeschwerde ist - nach wie vor - der Bundesgerichtshof berufen. Sie käme auch dann nicht in Betracht, wenn man in der Rechtsbeschwerde hilfsweise eine sofortige Beschwerde sehen wollte, weil eine bei dem hierfür unzuständigen Rechtsbeschwerdegericht eingereichte sofortige Beschwerde gerade nicht zulässigerweise eingelegt wäre, wie es eine Verweisung entsprechend § 281 ZPO voraussetzt (BGH, Beschl.