Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Schwerin vom 14. Der Antragsteller zu 2 hat im Jahr 1986 sein Arbeitsverhältnis bei der LPG gekündigt und ist seitdem dort nicht mehr tätig. Die Antragsteller wollten im Rahmen der Liquidation der Antragsgegnerin eine von dieser vorher betriebene Noch am selben Tag veräußerte der Liquidator die Anlage an eine andere aus drei Personen bestehende Interessentengruppe, von der nur eine Person Mitglied der Antragsgegnerin ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Besohl, v. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie bezeichnet aber noch nicht einmal die Rechtsfrage, die von der angefochtenen Entscheidung und der angezogenen Vergleichsentscheidung verschieden beantwortet sein soll. Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch inhaltlich nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob ein Vorkaufsfall dann gegeben ist, wenn das Vorkaufsrecht einen im Miteigentum mehrerer stehenden Gegenstand betrifft und ein Miteigentümer den Gegenstand käuflich erwirbt oder in der Aufhebungsversteigerung ersteigert. Demgegenüber befaßt sich die angefochtene Entscheidung mit der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, wenn im Rahmen der Liquidation einer LPG ein Vermögensgegenstand an eine aus drei Personen bestehen- den Käufergruppe veräußert wird, von der nur eine Person ein LPG-Mitglied ist.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 61/93 BESCHLUSS vom 4. November 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Ausübung eines Vorkaufsrechts Beteiligte: 1. Helga 2. Friedrich beide wohnhaft B( traße Ci Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3. LPG (T) CMI i,L., gesetzlich vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt Dr. S| Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Schwerin vom 14. Mai 1993 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 135.000 DM. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1 ist Mitglied der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 2 hat im Jahr 1986 sein Arbeitsverhältnis bei der LPG gekündigt und ist seitdem dort nicht mehr tätig. Die von ihm eingebrachten Flächen werden von der Antragsgegnerin weiter bewirtschaftet. Inventarbeiträge sind noch nicht zurückgezahlt. Die Antragsteller wollten im Rahmen der Liquidation der Antragsgegnerin eine von dieser vorher betriebene 3 Schweinemastanlage kaufen. Zum Abschluß eines entsprechenden Vertrages kam es nicht, weil die Antragsteller in dem vereinbarten Protokollierungstermin den Kaufpreis nicht - wie gefordert - durch Bankscheck, sondern lediglich durch Verrechnungsscheck entrichten wollten. Noch am selben Tag veräußerte der Liquidator die Anlage an eine andere aus drei Personen bestehende Interessentengruppe, von der nur eine Person Mitglied der Antragsgegnerin ist. Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin, ihr die Schweinemastanlage Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu übereignen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Besohl, v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen 29 Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Beschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). 5 Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Landwirtschaftsgericht sei von der in BGHZ 13, 133, 137 f. veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Sie bezeichnet aber noch nicht einmal die Rechtsfrage, die von der angefochtenen Entscheidung und der angezogenen Vergleichsentscheidung verschieden beantwortet sein soll. Sie macht in Wirklich-keit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe einen in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Rechtssatz nicht angewendet. Dies macht die Beschwerde aber nicht zulässig; denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten, nicht jedoch die Korrektur jeden Fehlers bei der Rechtsanwendung ermöglichen. Die Beschwerdeführer hätten deshalb darlegen müssen, inwiefern die ange-fochtene Entscheidung und die angezogene Vergleichsentscheidung dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das haben sie nicht getan. Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch inhaltlich nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob ein Vorkaufsfall dann gegeben ist, wenn das Vorkaufsrecht einen im Miteigentum mehrerer stehenden Gegenstand betrifft und ein Miteigentümer den Gegenstand käuflich erwirbt oder in der Aufhebungsversteigerung ersteigert. Demgegenüber befaßt sich die angefochtene Entscheidung mit der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, wenn im Rahmen der Liquidation einer LPG ein Vermögensgegenstand an eine aus drei Personen bestehen- den Käufergruppe veräußert wird, von der nur eine Person ein LPG-Mitglied ist. Beide Rechtsfragen sind nicht identisch. Die unterschiedliche Beurteilung verschiedener Rechtsfragen rechtfertigt aber keine Abweichungsrechtsbeschwerde . Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel