Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Salzwedel, Landwirtschaftsgericht, vom 30. Die Differenz aus beiden Summen in Höhe von 7.040,78 Mark hat er in bar als "noch zu leistenden Fondsausgleich" bezahlt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, ohne über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Antragsabweisung. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Das Landwirtschaftsgericht ist der Auffassung, daß der dem Antragsteller gutgebrachte Fondsanteil der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwVG anzusehen ist. Zwar handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 LwAnpG; die allein vorgesehene Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG) ist aber nach den Verfahrensvorschriften des LwVG (§§ 24 bis 29) zu behandeln (st. Eine Entscheidung über die Zulassung hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Dezember 1992 (AgrarR 1993, 85) ausgesprochen hat, ist der den Mitgliedern gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zu behandeln. Diese Entscheidung hat er mit ausführlicher Begründung durch Beschluß vom heutigen Tag (BLw 18/93) bestätigt. Das Landwirtschaftsgericht hat allerdings im Einverständnis der Beteiligten ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden. 5 Veröffentlichung bestimmt), dieser Mangel kann aber schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen, weil die Rechtsbeschwerde diesen Mangel nicht rügt.
«y, Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a LwVG § 27 Abs. 2; ZPO § 551 Nr. 1 Auch bei gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ist ein Verstoß gegen § 551 Nr. 1 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 61/92 - Kreisgericht Salzwedel BUNDESGERICHTSHOF BLw 61/92 BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen Mitglieds Beteiligte: 1. Lothar B^p, Djp|straße pp, Hppppp Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde führer in , ✓cf Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Salzwedel, Landwirtschaftsgericht, vom 30. November 1992 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren beträgt 44.565,12 DM. Gründe I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG (Typ I) und wurde gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser LPG am 1. Juli 1974 in die LPG (Typ III) aufgenommen. Das Übernahmeprotokoll weist als zu leistende Beträge für von ihm eingebrachte 12,18 ha einen Inventarbeitrag von 6.090 Mark (500 Mark pro ha) und einen 3 "Fondsausgleich" von 78.134,70 Mark (6.415 Mark pro ha) aus (Summe 84.224,70 Mark). Er hat danach "eingebracht" als Wert an Vieh und Grundmitteln laut Anlage 26.268,80 Mark und erhielt als "Fondsausgleich" vom Typ I angerechnet 50.915,12 Mark (Summe 77.183,92 Mark). Die Differenz aus beiden Summen in Höhe von 7.040,78 Mark hat er in bar als "noch zu leistenden Fondsausgleich" bezahlt. Die Antragsgegnerin ist Teilrechtsnachfolgerin der LPG L^R- RRR" und war zuvor eine kooperative Einrichtung dieser LPG. Sie hat dem Antragsteller 39.399,58 Mark (= für Vieh und Geräte 26.268,80 Mark und 6.090 Mark Inventarbeitrag und 7.040,78 Mark Barzahlung) ausbezahlt. Der Antragsteller hat noch weitere 44.565,12 Mark verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, ohne über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Antragsabweisung. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Landwirtschaftsgericht ist der Auffassung, daß der dem Antragsteller gutgebrachte Fondsanteil der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwVG anzusehen ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Jg Zwar handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 LwAnpG; die allein vorgesehene Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG) ist aber nach den Verfahrensvorschriften des LwVG (§§ 24 bis 29) zu behandeln (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 37/92, WM 1993, 464, 465). Die Voraussetzungen des § 24 LwVG sind nicht gegeben. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu Hagen, AgrarR 1992, 185) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine Entscheidung über die Zulassung hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Eine ausnahmsweise mögliche Zulassungsprüfung durch den Senat (vgl. Senatsbeschl. aaO) ergibt, daß die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, weil die entschiedene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Insoweit kommt es auf die jeweils neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Von diesem Rechtssatz abzugehen besteht jedenfalls dann kein Anlaß, wenn das Landwirtschaftsgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 20/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Wie der Senat schon mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (AgrarR 1993, 85) ausgesprochen hat, ist der den Mitgliedern gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zu behandeln. Diese Entscheidung hat er mit ausführlicher Begründung durch Beschluß vom heutigen Tag (BLw 18/93) bestätigt. Das Landwirtschaftsgericht hat allerdings im Einverständnis der Beteiligten ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden. Diese Verfahrensweise widerspricht zwar dem Senatsbeschluß vom 21. April 1993 (BLw 40/92, zur 5 Veröffentlichung bestimmt), dieser Mangel kann aber schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht begründen, weil die Rechtsbeschwerde diesen Mangel nicht rügt. Ein Verstoß gegen § 551 Nr. 1 ZPO (vgl. § 27 Abs. 2 LwVG) kann nur über eine entsprechende Verfahrensrüge berücksichtigt werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Walchshöfer § 551 Rdn. 3 m.w.N. als Beispiel der ganz h.M.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel