0. 00F 1985 verstorbenen Erblasser Christoph-Adolf JlMi die Feststellung, daß sie auch Alleinerbin zweier landwirtschaftlicher Grundstücke geworden ist, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR liegen. Juli 1945 fand eine Bewirtschaftung der rechtselbischen Grundstücke vom Hof aus nicht mehr statt. stellung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins des Inhalts, daß Christoph-Adolf durch sie selbst sowie durch die Beteiligten zu 2 und 3 hinsichtlich eines Kontos bei der Staatsbank der DDR sowie eines Grundstücks in der Gemeinde BippHP beerbt worden sei. Das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht haben den Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Für den Erbfall aus dem Jahre 1985 gelte das vor dem Beitritt der DDR geltende Recht. Die streitbefangenen Grundstücke seien auch keine Ausmärkergrundstücke des in der BRD gelegenen Hofes. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) . 1. Die Entscheidung des obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 28. Juni 1950 (OGHZ 4, 135 ff) betrifft einen Erbfall aus dem Jahre 1946 und befaßt sich mit der Frage einer rückwirkenden Anwendung der Höfeordnung auf Besitzungen, die bei Inkrafttreten der Höfeordnung Erbhof waren. Es ist nicht ersichtlich, was die Entscheidung des obersten Gerichtshofes mit der Frage zu tun haben soll, ob im vorliegenden Fall eine Nachlaßspaltung eingetreten ist. 2. Dies gilt ebenso für die Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom l.März 1950 (OGHZ 4, 129 ff), die einen Erbfall aus dem Jahre 1941 betrifft. 3. Ebensowenig liegt eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 14. Sie befaßt sich mit der Erbfolge nach einem 1963 gestorbenen Ausländer, dem ein in Deutschland liegender Hof gehörte, und hält insoweit in Anwendung eben jener Grundsätze, die auch das Oberlandesgericht hier angewendet hat (damals Art. 28 EGBGB), die deutsche Höfeordnung für anwendbar. Die angezogene Entscheidung hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun. Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, daß die streitbefangenen Grundstücke keine Ausmärkergrundstücke waren, und schon deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der angezogenen Entscheidung abweicht. Dezember 1956 (BGHZ 22, 317), mit der die unter Ziff.4 behandelte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt wurde.
r~\ «-% — £'o o i BUNDESGERICHTSHOF BLw 59/94 BESCHLUSS vom 3. November 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend den in den Grundbüchern von WeMHI^^P Blatt und WenflBBMBM Blatt eingetragenen Grundbesitz Beteiligte: 1. Helga SeMBfcr OT Nr. - Verfahrensbevollmächtigter: Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 2 Hermann Jürgen S vertreten durch seinen Betreuer ■p-Kfl^p-Straße ^0, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, I 3. Hilde c/^T^chael Brl 2 Der Bundesgerichtshof,' Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 1994 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde- ^ verfahren wird auf 16.519,52 DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt als Hoferbin nach dem am 0. 00F 1985 verstorbenen Erblasser Christoph-Adolf JlMi die Feststellung, daß sie auch Alleinerbin zweier landwirtschaftlicher Grundstücke geworden ist, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR liegen. c>c 3 Der Erblasser, die Antragstellerin sowie die Mutter des Antragsgegners und seiner Schwester, der Beteiligten zu 3, waren Geschwister. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von Blpp^i Blatt verzeichneten Hofes gemäß der Höfeordnung. Ihm gehörten auch die streitbefangenen im Grundbuch von WenflSHHIHK Blatt QP und We0-flmp Blatt flP verzeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke, die rechtselbisch liegen und bis zur Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands zu dem Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR gehörten. Diese Grundstücke wurden bis 1945 von dem in Bleckede gelegenen Hof aus bewirtschaftet. Sie bildeten mit ihm eine wirtschaftliche Einheit und waren insgesamt als Erbhof im Sinne des Reichserbhofgesetzes ausgewiesen. Seit der Besetzung des rechtselbischen Gebietes durch die sowjetische Armee am 1. Juli 1945 fand eine Bewirtschaftung der rechtselbischen Grundstücke vom Hof aus nicht mehr statt. Am 28. April 1950 wurde im Grundbuch von Blatt fllB der Hofvermerk gemäß der Höfeordnung eingetragen. Zugleich wurde vermerkt, daß der Grundbesitz WenflBBHHI Blatt W hofzugehörig sei. Am 19. September 1989 beantragte die Antragstellerin beim staatlichen Notariat in Hal^HP die Aus- stellung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins des Inhalts, daß Christoph-Adolf durch sie selbst sowie durch die Beteiligten zu 2 und 3 hinsichtlich eines Kontos bei der Staatsbank der DDR sowie eines Grundstücks in der Gemeinde BippHP beerbt worden sei. Das staatliche Notariat erteilte den Erbschein antragsgemäß. Die Antragstellerin verpachtete die im Bereich der ehemaligen DDR gelegenen 8 Grundstücke und erzielte daraus in den Jahren 1991 und 1992 Pachteinnahmen in Höhe von insgesamt 13.215,62 DM. Das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht haben den Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Das Oberlandesgericht hält den Feststellungsantrag für unbegründet. Für den Erbfall aus dem Jahre 1985 gelte das vor dem Beitritt der DDR geltende Recht. Zwar sei der Erblasser grundsätzlich nach dem Recht des Staates beerbt worden, dem er im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Im Verhältnis zur DDR seien aber die Vorschriften des EGBGB über das internationale Privatrecht jedenfalls analog anzuwenden. Über Art. 3 Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des DDR-RAG sei eine NachlaßSpaltung eingetreten mit der Folge, daß hinsichtlich der in der DDR belegenen Grundstük-ke die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Weder das Anerbengesetz für Mecklenburg vom 20. April 1922 noch das Preußische Gesetz betreffend das Höferecht für die Provinz Hannover vom 28. Juli 1909 hätten für den vorliegenden Fall Bedeutung. Die streitbefangenen Grundstücke seien auch keine Ausmärkergrundstücke des in der BRD gelegenen Hofes. Es fehle insoweit schon an der Voraussetzung einer regelmäßigen Bewirtschaftung vom Hof aus. 5 III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) . Ein Abweichungsfall zu den von der Beschwerdeführerin angezogenen Entscheidungen liegt nicht vor. 1. Die Entscheidung des obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 28. Juni 1950 (OGHZ 4, 135 ff) betrifft einen Erbfall aus dem Jahre 1946 und befaßt sich mit der Frage einer rückwirkenden Anwendung der Höfeordnung auf Besitzungen, die bei Inkrafttreten der Höfeordnung Erbhof waren. Im vorliegenden Fall gelten andere gesetzliche Bestimmungen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 5. Juli 1955, V BLw 79/54, RdL 1955, 251 ff). Es ist nicht ersichtlich, was die Entscheidung des obersten Gerichtshofes mit der Frage zu tun haben soll, ob im vorliegenden Fall eine Nachlaßspaltung eingetreten ist. 2. Dies gilt ebenso für die Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom l.März 1950 (OGHZ 4, 129 ff), die einen Erbfall aus dem Jahre 1941 betrifft. 3. Ebensowenig liegt eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 1965 (RdL 1965, 234 ff) vor. 6 Sie befaßt sich mit der Erbfolge nach einem 1963 gestorbenen Ausländer, dem ein in Deutschland liegender Hof gehörte, und hält insoweit in Anwendung eben jener Grundsätze, die auch das Oberlandesgericht hier angewendet hat (damals Art. 28 EGBGB), die deutsche Höfeordnung für anwendbar. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Oberlandesgericht nicht aufgestellt. 4. Auch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1956 (RdL 1956, 201) hat das Oberlandesgericht keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die angezogene Entscheidung hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun. Sie hat lediglich ausgesprochen, daß sich der gesamte Hof nach Höferecht vererbt, wenn Hofstelle und überwiegende Teile der Grundstücke sich im Geltungsbereich der Höfeordnung befinden, sogenannte Ausmärkergrundstücke dagegen außerhalb dieses Gebiets liegen. Dies ist mit der vorliegenden Fallgestaltung (Lage der Grundstücke in der DDR) nicht vergleichbar. Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, daß die streitbefangenen Grundstücke keine Ausmärkergrundstücke waren, und schon deshalb keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der angezogenen Entscheidung abweicht. 5. Dies gilt ebenso für die Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1956 (BGHZ 22, 317), mit der die unter Ziff. 4 behandelte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt wurde. 6. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf 7 rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, RdL 1993, 78 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel