* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 4. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 2. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Beschl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeschlHagenLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
35
089
BLw 59/93	BESCHLUSS
vom 4. November 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung ausgeschiedener LPG-Mitglieder
1.	Sidonie
2.	Bernhard beide wohnhaft
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
3. E
Verwaltuno^^jnd Dienstleistungs GmbH, traße^P,	vertreten durch den Geschäfts-
führer
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
J3
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 4. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 2. Juni 1993 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 64.962 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet
3
dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185) .
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO).
Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel