Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 4. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 2. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF 35 089 BLw 59/93 BESCHLUSS vom 4. November 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung ausgeschiedener LPG-Mitglieder 1. Sidonie 2. Bernhard beide wohnhaft Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. E Verwaltuno^^jnd Dienstleistungs GmbH, traße^P, vertreten durch den Geschäfts- führer Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt J3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 4. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 2. Juni 1993 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 64.962 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet 3 dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185) . Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO). Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel