Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht die Auffassung vertreten, daß die geltend gemachten Ansprüche von der Abrechnungsvereinbarung vom Sie benennen zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes legen aber schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem tragenden Rechtssatz der genannten Entscheidungen beantwortet haben soll. Sie machen in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügen, daß das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung eine Reihe von Grundsätzen nicht berücksichtigt habe, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelt worden sind. Aus einer fehlerhaften Anwendung materiellen und formellen Rechts kann auch nicht auf einen Rechtssatz geschlossen werden, der Denn Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden, von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte abgesehen, zur Begründung einer Divergenz aus (Senatsbeschl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 58/97 BESCHLUSS vom 23. April 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaf tsanpassungsgesetz 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. April 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November 1997 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 124.770 DM. Gründe I. Die Antragsteller beanspruchen eine Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Höhe von 124.770 DM. Ihre Anträge sind in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht die Auffassung vertreten, daß die geltend gemachten Ansprüche von der Abrechnungsvereinbarung vom 3 23. August 1993 mit erfaßt seien. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht es nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Rechtsbeschwerdeführer einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt haben. Sie benennen zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes legen aber schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem tragenden Rechtssatz der genannten Entscheidungen beantwortet haben soll. Sie machen in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügen, daß das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung eine Reihe von Grundsätzen nicht berücksichtigt habe, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelt worden sind. Das Beschwerdegericht habe insbesondere nicht beachtet, daß eine ergänzende Vertragsauslegung, die sich aus dem Willen der Parteien und dem Vertragsinhalt ergebenden Grenzen zu beachten habe, daß die Beweislast für die Einbeziehung der geltend gemachten Ansprüche in die Abrechnungsvereinbarung nicht die Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin treffe und eine alle Ansprüche umfassende Abfindungsvereinbarung gegen § 138 BGB verstoße. Dies macht das Rechtsmittel jedoch - selbst bei offensichtlicher Begründetheit der erhobenen Rügen - nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Aus einer fehlerhaften Anwendung materiellen und formellen Rechts kann auch nicht auf einen Rechtssatz geschlossen werden, der 4 einem in der Rechtsprechung anerkannten Rechtssatz entgegenstünde. Denn Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden, von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte abgesehen, zur Begründung einer Divergenz aus (Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195 und v. 20. November 1997, BLw 28/97). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 34, 44, 45 LwVG, 18 Abs. 1 KostO. Hagen Vogt Wenzel