Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.227,50 DM festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Da hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet, ist die Entscheidung für den Senat bindend (st. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) dargelegt hätte (vgl. Das ist aber nicht der Fall.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 57/97 BESCHLUSS vom 8. Juli 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juli 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Oktober 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.227,50 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Da hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattfindet, ist die Entscheidung für den Senat bindend (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, 3 RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) dargelegt hätte (vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff). Das ist aber nicht der Fall. Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht habe den Sachverhalt unzureichend und mangelhaft aufgeklärt. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel