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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 3. Er wurde nach gesetzlicher Erbfolge beerbt von seiner Ehefrau (1/4), der Beteiligten zu 2 sowie seinen Kindern, den Beteiligten zu 3, 4 und 5 und dem Antragsteller (je 3/16). Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen der §§ 13 bis 15 GrdstVG für gegeben und hat einen Abfindungsanspruch der übrigen Miterben nach § 16 GrdstVG festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). 1. Die Beteiligte zu 3 meint, das Oberlandesgericht weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Sie bezeichnet schon nicht den Rechtssatz, den das Oberlandesgericht in Abweichung von einem Rechtssatz der Vergleichsentscheidung aufgestellt haben soll. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit geltend, das Oberlandesgericht habe die in der Vergleichsentscheidung herausgearbeiteten Grundsätze zur Beachtlichkeit von Tatsachenvortrag nicht beachtet und damit gegen § 286 ZPO und § 139 ZPO verstoßen. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (vgl. Soweit sie sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 2. Ähnliches gilt für die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, 4 und 5.Auch sie beziehen sich in erster Linie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) und übersehen dabei, daß damit ein Abweichungsfall weder dargelegt noch gegeben ist. Soweit die Beteiligten zu 2, 4 und 5 darauf abheben wollen, dies sei wegen eines von der Beteiligten zu 2 mit dem Erblasser am 15. April 1943 geschlossenen Ehe- und Erbvertrages unzutreffend und eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53, LM Nr. 6 zu § 2084 BGB), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 52, 326) und des Oberlandesgerichts München (DNotZ 1951, 78) behaupten, geht es allenfalls darum, daß sie geltend machen, das Beschwerdegericht habe die in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze nicht beachtet. Das gleiche gilt, soweit die Rechtsbeschwerdeführer vortragen, das Beschwerdegericht habe pflichtwidrig Sachverständige nicht (oder nicht erneut) angehört, und auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1961, V BLw 26/60 (RdL 1961, 244) behaupten, liegt eine Abweichung ebenfalls nicht vor, weil das Beschwerdegericht zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG) keinen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 286 ZPO § 12 HoefeO Art. 100 GG § 2084 BGB § 15 GrdstVG § 44 LwVG
BeteiligteAbweichungBLwOberlandesgerichtBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeGrdstVG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 56/94	BESCHLUSS
vom 3. November 1994
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
1. Max
 Straße
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Kollegen,
2. Maria B
geb. Se(
>, N(
Weg
3.	Roswitha M^9, Am Ht
4.	Elisabeth Wi(
 5.	Hubert B(	),	Pt
 Nr. m. i, Ng^^BWeg , K Straße B, M ü!
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2, 4, und 5: Rechtsanwälte
 Dr. BHHK und Kollegen,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 3: Rechtsanwälte Dr.
und
Q
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 3. November 1993 werden auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 135.048 DM.
Gründe
I.
Der am fli.	1986	verstorbene Landwirt Leopold
 BflBIV war Alleineigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Hof stelle in	sowie	zugehö-
rigen Grundstücken mit einer Größe von 15.7749 ha. Er wurde nach gesetzlicher Erbfolge beerbt von seiner Ehefrau (1/4), der Beteiligten zu 2 sowie seinen Kindern, den Beteiligten zu 3, 4 und 5 und dem Antragsteller (je 3/16). Die Erbenge-
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meinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Mit Pachtvertrag vom 20. März 1979 hatte der Erblasser sein Anwesen an den Antragsteller verpachtet, der es seither bewirtschaftet.
Den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben und Abfindungsbeträge zugunsten der Beteiligten zu 2 (30.800 DM) sowie der Beteiligten zu 3, 4 und 5 (je 23.100 DM) festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 bis 5 mit dem Ziel der Antragszurückweisung; der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
II.
Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen der §§ 13 bis 15 GrdstVG für gegeben und hat einen Abfindungsanspruch der übrigen Miterben nach § 16 GrdstVG festgesetzt.
III.
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor. Die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; dazu näher BGHZ 89, 149, 151) sind nicht gegeben.
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1. Die Beteiligte zu 3 meint, das Oberlandesgericht weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. September 1985, VIII ZR 244/84, LM Nr. 23 zu § 326 (A) BGB ab. Sie bezeichnet schon nicht den Rechtssatz, den das Oberlandesgericht in Abweichung von einem Rechtssatz der Vergleichsentscheidung aufgestellt haben soll. Davon abgesehen liegt auch keine Abweichung vor. Die Rechtsbeschwerde macht in Wahrheit geltend, das Oberlandesgericht habe die in der Vergleichsentscheidung herausgearbeiteten Grundsätze zur Beachtlichkeit von Tatsachenvortrag nicht beachtet und damit gegen § 286 ZPO und § 139 ZPO verstoßen. Abgesehen davon, daß es im vorliegenden Verfahren gar nicht um die Anwendung zivilprozessualer Vorschriften geht, führt die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,
327, 328). Das läßt sich dem angefochtenen Beschluß gerade nicht entnehmen. Gleiches gilt, soweit die Beteiligte zu 3 eine Abweichung vom Senatsbeschluß vom 24. April 1986,
BLw 9/85, LM Nr. 15 zu § 12 HöfeO behauptet.
Soweit die Beteiligte zu 3 geltend macht, die Abfindung der weichenden Miterben nach dem Ertragswert sei nicht verfassungsgemäß, vermag auch dies die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
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richts). Soweit sie sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1992 (AgrarR 1994, 19 ff) bezieht, verkennt sie schon, daß das Bundesverfassungsgericht insoweit lediglich eine einstweilige Anordnung erlassen, nicht jedoch in der Hauptsache entschieden hat. Wie es die Verfassungsmäßigkeit des Zuweisungsverfahrens nach § 13 ff GrdstVG beurteilen wird, steht dahin.
2. Ähnliches gilt für die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, 4 und 5. Auch sie beziehen sich in erster Linie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) und übersehen dabei, daß damit ein Abweichungsfall weder dargelegt noch gegeben ist. Zu einer Vorlagenprüfung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG könnte der Senat nur aufgrund einer zulässigen Rechtsbeschwerde verpflichtet sein.
Das Beschwerdegericht geht zwar davon aus, daß der Erblasser im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt wurde. Soweit die Beteiligten zu 2, 4 und 5 darauf abheben wollen, dies sei wegen eines von der Beteiligten zu 2 mit dem Erblasser am 15. April 1943 geschlossenen Ehe- und Erbvertrages unzutreffend und eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53, LM Nr. 6 zu § 2084 BGB), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 52, 326) und des Oberlandesgerichts München (DNotZ 1951, 78) behaupten, geht es allenfalls darum, daß sie geltend machen, das Beschwerdegericht habe die in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze nicht beachtet. Wie ausgeführt, kann dies die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.
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Das gleiche gilt, soweit die Rechtsbeschwerdeführer vortragen, das Beschwerdegericht habe pflichtwidrig Sachverständige nicht (oder nicht erneut) angehört, und auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, VI ZR 234/90, NJW 1992, 1459 abheben. Die von den Beschwerdeführern angezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1986, 285; NJW 1991, 1183; NJW 1985, 3078) betreffen nur die Pflicht zur wiederholten Vernehmung von Zeugen.
Soweit die Beschwerdeführer eine Abweichung zur Senatsentscheidung vom 11. Juli 1961, V BLw 26/60 (RdL 1961, 244) behaupten, liegt eine Abweichung ebenfalls nicht vor, weil das Beschwerdegericht zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG) keinen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Ebensowenig liegt eine Abweichung zur Senatsentscheidung vom 19. Februar 1952 (RdL 1952, 134) vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel