- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 28. Das Landwirtschaftsgericht hat das Barabfindungsangebot auf 57.828,69 DM bestimmt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. § 65 LwAnpG bestimmt, daß über RechtsStreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet5 und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist (st. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn das Landwirtschaftsgericht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm entschiedenen Sache vefkannt haben sollte. Daraus folgt, daß das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin unbegründet ist, weil es keine Erfolgsaussicht hat. Der Geschäftswert errechnet sich daraus, daß bezogen auf die Festsetzung des Amtsgerichts die Antragstellerin eine Erhöhung um rd.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 56/93 BESCHLUSS C63 vom 23. September 1993 in der LandwirtschaftsSache betreffend die Bestimmung des angemessenen Barabfindungs-angebots Beteiligte: 1. Isolde mMHI* UMV HHptraße c Antragstellerin, Rechts-beöchwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Agrargenossenschaft e.G., vertreten durch den Vorsitzenden traßel Antragsgegnerin, Rechtsbeschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X5T Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 28. April 1993 werden als unzulässig verworfen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin wird abgelehnt. Die Gerichtskosten des* Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je * zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerde-verfahrens beträgt 55.223 DM. S5 Gründe I. Die Antragstellerin verlangt Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Sie meint, diese betrage nicht 30.780 DM (Angebot der Antragsgegnerin), sondern 86.003,12 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat das Barabfindungsangebot auf 57.828,69 DM bestimmt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten. II. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig. § 65 LwAnpG bestimmt, daß über RechtsStreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet5 und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsge- 4 richts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992 aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn das Landwirtschaftsgericht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm entschiedenen Sache vefkannt haben sollte. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legen die Rechtsbeschwerden nicht dar. Daraus folgt, daß das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin unbegründet ist, weil es keine Erfolgsaussicht hat. In diesem Zusammenhang hat der Senat geprüft, welchen Abweichungsfall die Antragstellerin geltend machen könnte. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich. SST Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG und beruht darauf, daß die Beteiligten etwa in gleichem Umfang unterliegen oder obsiegen. Der Geschäftswert errechnet sich daraus, daß bezogen auf die Festsetzung des Amtsgerichts die Antragstellerin eine Erhöhung um rd. 28.175 DM und die Antragsgegnerin eine Ermäßigung um rd. 27.048 DM anstrebt. Hagen Vogt Wenzel