- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Senat für Landwirtschaftssachen) wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht verneint die Voraussetzungen einer Zuweisung nach S 14 Abs. 1 GrdstVG, weil eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle nicht vorhanden sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Nichtzulassung ist unanfechtbar, für den Senat bindend und jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. Mit Recht hat aber schon des Oberlandesgericht selbst ausgeführt, daß es insoweit von den Vergleichsentscheidungen nicht abweiche. Daß insoweit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist, besagt nichts für den Zeitpunkt, in dem die ZuweisungsvorausSetzungen nach S 14 Abs. 1 GrdstVG vorliegen müssen. Diese Vergleichsentscheidung befaßt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe nur damit, ob es als Vor-ausetzung für die Zuweisung auch genügt, wenn nach dem Erbfall eine funktionsfähige Hofstelle geschaffen wird, und verweist insoweit darauf, daß schon zu dem Zeitpunkt des Erbfalls eine funktionsfähige Hofstelle vorhanden sein muß. Im vorliegenden Fall geht es aber allein darum, ob die Zuweisung auch dann noch möglich ist wenn nach dem Erbfall die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 GrdstVG weggefallen sind. Auch in dieser Entscheidung wird nur ausgesprochen, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb nur dann zuweisungsfähig ist, wenn er bereits im Zeitpunkt des Erbfalls eine ausreichende Hofstelle hat. Nicht entschieden ist damit die Frage, ob eine solche Hofstelle auch im Zeitpunkt der Zuweisung noch vorhanden sein muß.
BUNDESGERICHTSHOF BLW 56/92 BESCHLUSS vom 21. Januar 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zuweisung des im Grundbuch von Blatteingetragenen Besitzes "Fl Beteiligte: 1. Gustav Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte .n 2. Auguste 3. Irmgard 4. Erwin zu 2 bis 4 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte undl in 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 1992 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Senat für Landwirtschaftssachen) wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 36.840 DM. Gründe I. Die Beteiligten sind Miterben des im Oktober 1957 verstorbenen Gustav DflHBP' in dessen Nachlaß das landwirtschaftliche Anwesen in zur Größe von 3.34.19 ha fällt. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zuweisung dieses Anwesens nach § 13 GrdstVG. Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) und Oberlandesgericht haben 3 den Antrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Beteiligten zu 1, deren Zurückweisung die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen. II. Das Oberlandesgericht verneint die Voraussetzungen einer Zuweisung nach S 14 Abs. 1 GrdstVG, weil eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle nicht vorhanden sei. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren, nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls (Oktober 1957), abzustellen. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und die Voraussetzungen des S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen (vgl. hierzu auch BGHZ 89, 149, 151). 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen müssen, ist dies ohne Bedeutung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Nichtzulassung ist unanfechtbar, für den Senat bindend und jeder Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). z 2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Oberlandesgericht sei mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz zu dem Zeitpunkt des Vorliegens der Zuweisungsvoraussetzungen von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (MDR 1972, 496), des Oberlandesgerichts Stuttgart (AgrarR 1987, 201) sowie des Oberlandesgerichts Koblenz (AgrarR 1988, 45) abgewichen. Mit Recht hat aber schon des Oberlandesgericht selbst ausgeführt, daß es insoweit von den Vergleichsentscheidungen nicht abweiche. a) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 1972, IV ZR 124/70 (MDR 1972, 496) betrifft allein die Beurteilung eines Anwesens als "Landgut" im Sinne des S 2312 BGB zur Berechnung des Pflichtteils. Daß insoweit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist, besagt nichts für den Zeitpunkt, in dem die ZuweisungsvorausSetzungen nach S 14 Abs. 1 GrdstVG vorliegen müssen. b) Ebensowenig weicht das Oberlandesgericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (AgrarR 1987, 201, 202) ab. Diese Vergleichsentscheidung befaßt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe nur damit, ob es als Vor-ausetzung für die Zuweisung auch genügt, wenn nach dem Erbfall eine funktionsfähige Hofstelle geschaffen wird, und verweist insoweit darauf, daß schon zu dem Zeitpunkt des Erbfalls eine funktionsfähige Hofstelle vorhanden sein muß. Im vorliegenden Fall geht es aber allein darum, ob die Zuweisung auch dann noch möglich ist wenn nach dem Erbfall die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 GrdstVG weggefallen sind. c) Ebenso verhält es sich in bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (AgrarR 1988, 45) . Auch in dieser Entscheidung wird nur ausgesprochen, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb nur dann zuweisungsfähig ist, wenn er bereits im Zeitpunkt des Erbfalls eine ausreichende Hofstelle hat. Nicht entschieden ist damit die Frage, ob eine solche Hofstelle auch im Zeitpunkt der Zuweisung noch vorhanden sein muß. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel