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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 22. Sie war zusammen mit ihrem 1978 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemann Mitglied einer LPG (P), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Dezember 1991 erwiderte, zusätzliche Forderungen seien nicht begründet, weil die Antragstellerin schon mit Wirkung vom 15. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Der Rechtsbeschwerde läßt sich nur mittelbar entnehmen, daß sie eine Abweichung zu dem Senatsbeschluß vom 24. Das Beschwerdegericht hält die erst nach der Umwandlung (erneut) ausgesprochene Kündigung der Antragstellerin für unerheblich, weil es aus tatsächlichen Vorgängen vor und nach dem Beschluß der LPG-Vollversammlung vom 14. Februar 1991 (Rückzahlung des Inventarbeitrags, Rückgabe der eingebrachten Flächen) in einem Rückschluß aus dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 1991 feststellt, die Beteiligten seien schon damals von einer Beendigung der Mitgliedschaft ausgegangen, und zwar entweder aufgrund einer von der Antragstellerin durch Rückforderung ihrer eingebrachten Flächen ausgesprochenen Kündigung (vgl. November 1993, BLw 37/93, BGHR § 43 Abs. 1 LwAnpG, Kündigung 1) oder aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 43 LwAnpG § 44 LwVG
OberlandesgerichtLwVGLPGBeschlußKündigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 55/97	BESCHLUSS
vom 19. März 1998
in der Landwirtschaftssache
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. März 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 22. Oktober 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.280,51 DM.
Gründe :
I.
Die Antragstellerin macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.
Sie war zusammen mit ihrem 1978 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemann Mitglied einer LPG (P), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Am 14. Februar 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG die Aufhebung der Mitgliedschaft der Antragstellerin. Schon im Vorfeld dieses Beschlusses hatte diese eine Rückzahlung des Inventarbeitrages erhalten. Danach wurden ihr auch die eingebrachten landwirtschaftlichen Flächen zurückgegeben.
Die LPG beschloß am 15. März 1991 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin, die am 2. August 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 25. November 1991 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft, worauf die Antragsgegnerin am 2. Dezember 1991 erwiderte, zusätzliche Forderungen seien nicht begründet, weil die Antragstellerin schon mit Wirkung vom 15. Februar 1991 ausgeschieden sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Antragstellerin Abfindungsansprüche in Höhe von 12.280,51 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die außerdem vorsorglich die nachträgliche "Zulassung der Rechtsbeschwerde" beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und unanfechtbar. Dementsprechend kann auch eine Rechtsbeschwerde nicht damit begründet werden, das Oberlandesgericht hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Zulassung aussprechen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st.Rspr.).
Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89,
 149 ff). Diese sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat einen Abweichungsfall nicht dargelegt. Der Rechtsbeschwerde läßt sich nur mittelbar entnehmen, daß sie eine Abweichung zu dem Senatsbeschluß vom 24. November 1993, BLw 39/93 (WM 1994,
 260) geltend machen will. Abgesehen davon, daß die Rechtsbeschwerde schon nicht darlegt, welche Rechtsfrage das Oberlandesgericht abweichend von der Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll, liegt auch eine Abweichung nicht vor. Das Beschwerdegericht hält die erst nach der Umwandlung (erneut) ausgesprochene Kündigung der Antragstellerin für unerheblich, weil es aus tatsächlichen Vorgängen vor und nach dem Beschluß der LPG-Vollversammlung vom 14. Februar 1991 (Rückzahlung des Inventarbeitrags, Rückgabe der eingebrachten Flächen) in einem Rückschluß aus dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 1991 feststellt, die Beteiligten seien schon damals von einer Beendigung der Mitgliedschaft ausgegangen, und zwar entweder aufgrund einer von der Antragstellerin durch Rückforderung ihrer eingebrachten Flächen ausgesprochenen Kündigung (vgl.
 Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 37/93, BGHR § 43 Abs. 1 LwAnpG, Kündigung 1) oder aufgrund einer einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juli 1994, BLw 107/93, BGHR § 44 Abs. 2 LwAnpG 90, Abfindungsvertrag 1). Diese Rechtsfrage hat mit den im Senatsbeschluß vom 24. November 1993, BLw 39/93 behandelten Rechtsfragen (Beschneidung von
 Abfindungsansprüchen durch Vollversammlungsbeschluß) nichts zu tun. Die in der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses könnten erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel