Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 55/93
BESCHLUSS
vom 23. September 1993
C62
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds
Beteiligte:
1. Uwe SdHP' Hfl|^pstraße
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
2. Agrarzentrum GflBi Landwirtschaftliche Produktionsund Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer JlHIBt E. -lflBHV~StraßeM,
Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdeführerin,
Rechtsanwälte Partner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
) und Straße
sp
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 21. April 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 912,69 DM.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz
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entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschlüsse v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, RdL 1993, 243 und v. 8. Juli 1993, BLw 36/93).
Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus S 44 LwVG.
Hagen
Vogt
Wenzel