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BGH

Gericht: BGH

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie bleibt schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Entscheidung eines maßgeblichen anderen Gerichts beantwortet haben soll. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt von Amts wegen nicht ausreichend aufgeklärt habe. Abgesehen davon, daß diese Verfahrensrüge noch nicht einmal den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Juli 1994, BLw 100/93, AgrarR 1994, 297 = WM 1994, 1897) genügt, macht sie als solche das Rechtsmittel auch nicht zulässig. Sie dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
KostenBLwLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 54/97
BESCHLUSS
vom 15. Januar 1998 in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaf tsanpassungsgesetz
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Oktober 1997 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62,
RdL 1963, 66).
3
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) dargelegt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie bleibt schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Entscheidung eines maßgeblichen anderen Gerichts beantwortet haben soll. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt von Amts wegen nicht ausreichend aufgeklärt habe. Abgesehen davon, daß diese Verfahrensrüge noch nicht einmal den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juli 1994, BLw 100/93, AgrarR 1994, 297 = WM 1994, 1897) genügt, macht sie als solche das Rechtsmittel auch nicht zulässig. Sie könnte nur auf eine statthafte Abweichungsbeschwerde hin be-schieden werden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin verkennt insoweit die Funktion der Abweichungs-rechtsbeschwerde. Sie dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung
4
oder die fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt für sich allein noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel