Rechtsanwälte und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. November 1995 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers . Einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Beschwerdegericht nicht auf, sondern hält nur im Rahmen tatrichterlicher Würdigung jedenfalls den Antragsgegner zu 2 "schon beim Erbfall für wirtschaftsfähig". 4 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von den Grundsätzen und Maßstäben des Bun desgerichtshofs "zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit" in krasser Weise abgewichen, benennt sie keinerlei Vergleichs entscheidung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Ob das Beschwerdegericht zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2 rechtsfehlerfrei entschieden hat, könnte erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
BUNDESGERICHTSHOF 079 BLw 52/95 BESCHLUSS vom 29. Februar 1996 in der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. Maria S^^p-H^mB Straß Antragsgegnerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin , 2. Heinz Straß Antragsgegner zu 2 und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: 3. Heinrich Georg fdamm Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Februar 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. November 1995 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3, der den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 79.600 DM. Gründe I. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß er Hoferbe nach dem am 17. November 1993 verstorbenen Landwirt Georg TflBHHI (Erblasser) geworden sei. Der Erblasser hatte mit Erbvertrag vom 12. Juni 1992 die Antragsgegnerin 3 zu 1 als Hoferbin und den Antragsgegner zu 2 als Ersatzhoferben bestimmt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers . II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre das Rechtsmittel mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 24 Abs. 1 LwVG) nur in einem Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff) statthaft. Dahinstehen kann, ob die Beschwerdebegründung insoweit den formellen Voraussetzungen (vgl. BGHZ 89, 149, 151) genügt, denn jedenfalls liegt ein Abweichungsfall hinsichtlich der einzigen von ihr angezogenen Vergleichsentscheidung des Senats (Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 33/78 AgrarR 79, 313) nicht vor. Das Beschwerdegericht stellt selbst auf diese Entscheidung und den dort aufgestellten Rechtssatz ab, daß der Hoferbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls imstande sein müsse, den Hof ohne längere Umstellungszeit ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Beschwerdegericht nicht auf, sondern hält nur im Rahmen tatrichterlicher Würdigung jedenfalls den Antragsgegner zu 2 "schon beim Erbfall für wirtschaftsfähig". 4 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Berufungsgericht sei von den Grundsätzen und Maßstäben des Bun desgerichtshofs "zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit" in krasser Weise abgewichen, benennt sie keinerlei Vergleichs entscheidung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Ob das Beschwerdegericht zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2 rechtsfehlerfrei entschieden hat, könnte erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG; die GeschäftswertbeStimmung ergibt sich aus § 20 Satz 1 Buchst, b HöfeVfO in Verbindung mit § 19 Abs. 4 KostO. Hagen Vogt Wenzel m-