2. Agrarzentrum GflH, Landwirtschaftliche Produktionsund Handelsgesellschaft mbH & Co. KG» vertreten durch den Geschäftsführer E.-TdOH^-Straße^^, Gl Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 21. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. 8. Juni 1993, BLw 22/93, RdL 1993, 243 und v.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 52/93 BESCHLUSS vom 23. September 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Ingrid TflHPr I^HBstraße< Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , 2. Agrarzentrum GflH, Landwirtschaftliche Produktionsund Handelsgesellschaft mbH & Co. KG» vertreten durch den Geschäftsführer E.-TdOH^-Straße^^, Gl Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, und Straße // Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 21. April 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.115,51 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz 3 entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschlüsse v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, RdL 1993, 243 und v. 8. Juli 1993, BLw 36/93). Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel