Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts, Senat für Landwirtschaftssachen, vom 11. September 1994 ein Grundstück mit 0.2815 ha für 2.000 DM, das an die Beteiligte zu 5 verpachtet ist, die dort eine Betriebstankstelle betreibt. Die Genehmigungsbehörde (Beteiligte zu 2) verlängerte mit Zwischenbescheid vom 5. Die Beteiligte zu 4 erklärte mit Schreiben vom 21. Die Beteiligte zu 2 teilte dies mit Bescheid vom 31. November 1995 dem Notar und den Kaufvertragsparteien mit und versagte gleichzeitig die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Sie wurde zwar vom Beschwerdegericht zugelassen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG). Ihr war allerdings die Entscheidung des Beschwerdegerichts zuzustellen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LwVG). Ein Beschwerderecht stand aber nur der übergeordneten Behörde zu (§ 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG; vgl. Welche Dienststelle als "übergeordnete Behörde" nach § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG anzusehen ist, richtet sich nach dem Behördenaufbau in den einzelnen Ländern (vgl. Die Beteiligte zu 2 ist zwar von der Zahlung von Gerichtskosten befreit (§ 42 Abs. 2 LwVG). Dies hindert jedoch nicht, ihr die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Beteiligten aufzugeben (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 50/97 Beteiligte; BESCHLUSS vom 1. April 1998 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 1. April 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts, Senat für Landwirtschaftssachen, vom 11. September 1997 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.000 DM. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 kaufte von der Beteiligten zu 3 mit notariellem Kaufvertrag vom 8. September 1994 ein Grundstück mit 0.2815 ha für 2.000 DM, das an die Beteiligte zu 5 verpachtet ist, die dort eine Betriebstankstelle betreibt. Der Notar beantragte mit Schreiben vom 12. September 1995, eingegangen am 18. September 1995 die Genehmigung nach dem Grund- 3 stückverkehrsgesetz bzw. bat um Erteilung eines Negativzeugnisses. Die Genehmigungsbehörde (Beteiligte zu 2) verlängerte mit Zwischenbescheid vom 5. Oktober 1995 die Genehmigungsfrist "um zwei Monate". Die Beteiligte zu 4 erklärte mit Schreiben vom 21. November 1995 gegenüber der Siedlungsbehörde (Flurneuordnungsamt), sie übe das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG aus. Die Beteiligte zu 2 teilte dies mit Bescheid vom 31. November 1995 dem Notar und den Kaufvertragsparteien mit und versagte gleichzeitig die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Landwirtschaftsamts Meiningen aufgehoben und festgestellt, daß der Kaufvertrag keiner Genehmigung bedürfe. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. II. Das Beschwerdegericht hält den Kaufvertrag nicht für genehmigungsbedürftig, weil das mit einer Tankstelle bebaute Grundstück nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie wurde zwar vom Beschwerdegericht zugelassen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG). Dies allein macht sie aber nicht zulässig, es müssen vielmehr auch 4 die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 29/62, RdL 1963, 90, 91). Der Beteiligten zu 2 fehlt jedoch die Beschwerdeberechtigung. Das Amt für Landwirtschaft ist allein Genehmigungsbehörde (vgl. Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrstVG) und dem Landpachtverkehrsgesetz vom 7. Juni 1991, GVBl 1991, 132, geändert durch Verordnung vom 19. August 1994, GVBl 1994, 963). Ihr war allerdings die Entscheidung des Beschwerdegerichts zuzustellen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LwVG). Ein Beschwerderecht stand aber nur der übergeordneten Behörde zu (§ 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 1965, V BLw 13/65, RdL 1965, 273). Die Rechtsmittelfrist wird dabei durch die Zustellung an die nachgeordnete Behörde (= Beteiligte zu 2) in Lauf gesetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Juni 1964, V Blw 9/64, RdL 1964, 212, 213). Welche Dienststelle als "übergeordnete Behörde" nach § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG anzusehen ist, richtet sich nach dem Behördenaufbau in den einzelnen Ländern (vgl. auch Barnstedt/Steffen, LwVG 5. Aufl. § 32 Rdn. 31). Im vorliegenden Fall kann diese Frage dahinstehen, denn jedenfalls ist es nicht die Beteiligte zu 2 (Beschwerdeführerin) als Genehmigungsbehörde . Die Kostenentscheidung folgt aus § 45 LwVG. Die Beteiligte zu 2 ist zwar von der Zahlung von Gerichtskosten befreit (§ 42 Abs. 2 LwVG). Dies hindert jedoch nicht, ihr die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Beteiligten aufzugeben (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Oktober 1955, V BLw 24/55, NJW 1955, 1796). Hagen Vogt Wenzel