Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 1995 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller zu 1 35.457,75 DM nebst Zinsen und der Antragstellerin zu 2 8.343 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde - ausdrücklich - nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange- Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten anderen Gerichte abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat in der von der Antragsgegnerin angeführten Vergleichsentscheidung vom 28. Februar 1996 (BLw 51/95, zxff Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen hat, die Anwendung von § 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. Daß das Beschwerdegericht in der verfassungskonformen Auslegung des § 51 a Abs. 1 LwAnpG von der hierzu ergangenen - vorstehend zitierten -Rechtsprechung des Senats abgewichen wäre, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 50/95 BESCHLUSS vom 2. Mai 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder Beteiligte: 1. Agross e.G. G Vorsitzenden Klaus L vertreten durch den Vorstands Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, und Straße 2. Werner 3. Annelore beide wohnhaft in Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , Rechtsanw“ - Verfahrensbevollmächtigte: / / Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 1995 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 111.672,12 DM. Gründe I. Die Antragsteller waren landlose Mitglieder der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 26. März 1990 kündigten sie ihre Mitgliedschaft zu dem 30. Juni 1990. Am 27. Juni 1990 beschloß die LPG ihre Umwandlung. Die Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschafts- 3 register erfolgte am 13. Februar 1992. Am 4. Dezember 1990 hatte die Mitgliederversammlung der LPG beschlossen, allein den noch zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitgliedern die erbrachten Arbeitsleistungen zu vergüten. Der auszuzahlende Betrag sollte nicht allein anhand der Anzahl der geleisteten Arbeitsjahre, sondern auch nach Maßgabe eines Leistungsfaktors bemessen werden. Landeinbringer sollten prozentuale Zuschläge auf die von ihnen eingebrachten Flächen erhalten. Die Antragsteller verlangen eine Vergütung der geleisteten Arbeit. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller zu 1 35.457,75 DM nebst Zinsen und der Antragstellerin zu 2 8.343 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 LwVG ist die Rechtsbeschwerde - von dem in Abs. 2 Nr. 2 genannten, hier nicht vorliegenden Sonderfall abgesehen - nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde - ausdrücklich - nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange- 4 fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. In Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66) . Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten anderen Gerichte abgewichen wäre und der ange-fochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der erkennende Senat in der von der Antragsgegnerin angeführten Vergleichsentscheidung vom 28. April 1995 (BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237) unterschiedlich beantwortet haben sollen. Im übrigen liegt eine Abweichung aber auch nicht vor. Die angeführte Vergleichsentscheidung läßt, worauf der Se- 5 nat schon mit Beschluß vom 29. Februar 1996 (BLw 51/95, zxff Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen hat, die Anwendung von § 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. 21. April 1993, BLw 58/92, AgrarR 1993, 189; v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760) vollkommen unberührt. Mitgliedern, die - wie hier -vor der Beschlußfassung über die Umwandlung gekündigt haben, stehen die Ansprüche nach § 44 LwAnpG n.F. gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die nachfolgende Umwandlung selbst nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 zu beurteilen ist. Daß das Beschwerdegericht in der verfassungskonformen Auslegung des § 51 a Abs. 1 LwAnpG von der hierzu ergangenen - vorstehend zitierten -Rechtsprechung des Senats abgewichen wäre, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO. Hagen Vogt Wenzel