Dezember 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Erstattung von Inventarbeiträgen Beteiligte: - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Hans-Peter ^ BflHPstraße Die Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Gardelegen vom 16. Dagegen hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 29. Das Kreisgericht hat ihr "nicht abgeholfen" und die Sache dem Bundesgerichtshof "zur Entscheidung" vorgelegt. Auch im Rahmen des § 65 Satz 2 LwAnpG findet eine Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse statt (§ 24 Abs. 1 und Abs.3 LwVG; Senatsbeschl. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auch nicht beim richtigen Adressaten eingelegt worden ist (§ 26 Abs. 1 LwVG).
BUNDESGERICHTSHOF SP BLw 50/92 BESCHLUSS vom 3. Dezember 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Erstattung von Inventarbeiträgen Beteiligte: 1. Rudolf Di Straße 0, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: 2. in Liquidation Liquidator Hans-Peter VI vertreten durch den B^HBstraße I Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Hans-Peter ^ BflHPstraße s* Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Gardelegen vom 16. September 1992 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.244,58 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Erstattung von Inventarbeiträgen in Höhe von 7.244,58 DM. Für die von ihm eingereichte "Klage" hat er Prozeßkosten-hilfe beantragt, die das Kreisgericht, Landwirtschaftsge-rieht, mit Beschluß vom 16. September 1992 abgelehnt hat. Dagegen hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 29. Oktober 1992, beim Kreisgericht eingegangen am 2. November 1992, Beschwerde eingelegt. Das Kreisgericht hat ihr "nicht abgeholfen" und die Sache dem Bundesgerichtshof "zur Entscheidung" vorgelegt. 3 II. Die Beschwerde ist unzulässig. Auch im Rahmen des § 65 Satz 2 LwAnpG findet eine Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse statt (§ 24 Abs. 1 und Abs. 3 LwVG; Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, BGHR LwAnpG § 65 - Rechtsbeschwerde 1 = NJW 1992, 981) . Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ist aber keine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Auf 1. S 21 Rdn. 17 und 18), weil sie sich mit einer Nebenfrage befaßt, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß zu bringen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auch nicht beim richtigen Adressaten eingelegt worden ist (§ 26 Abs. 1 LwVG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel