Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und unanfechtbar. Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. Die bloße Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt für sich allein noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 49/98 BESCHLUSS vom 12. November 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaf tsanpassungsgesetz 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 12. November 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 122.275,70 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und unanfechtbar. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, so daß die Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründet werden kann, das Oberlandesgericht hätte das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). 3 Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat eine Abweichung im Sinne der Vorschrift nicht dargetan. Sie rügt allein die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Dies macht das Rechtsmittel jedoch ebensowenig statthaft wie die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/80, NJW 1990, 838, 840; BVerfGE 28, 88, 96; NJW 1982, 1454; NJW 1995, 403). Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt für sich allein noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht 4 das Gesetz nicht vor. Etwaige materielle Kostenerstattungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Hagen Vogt Wenzel