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BGH

Gericht: BGH

Auf den zur Hofstelle gehörenden Flurstücken 17/11 und 20/3 steht ein vom Erblasser errichtetes Vierfamilienhaus, zu dessen Finanzierung in das Hofgrundbuch Grundschulden von 300.000 DM und 150.000 DM eingetragen sind. Februar 1993 ergänzte er das vorgenannte Testament dahin, daß die Beteiligte zu 3 bei Erwerb des Vierfamilienhauses verpflichtet sein sollte, die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen zu übernehmen und den Beteiligten zu 1 von einer etwa anfallenden Einkommensteuer freizustellen. Die Beteiligte zu 3 hat neben einer Reihe von Verfahrensanträgen beantragt, festzustellen, daß niemand Hoferbe geworden ist, die von Notar R.aufgenommenen Urkunden unwirksam sind, kein Hof vorliegt, der Beteiligte zu 1 nicht wirtschaftsfähig ist und das ihm laut Testament vom 30. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1 als Hoferben festgestellt und die Anträge der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der in den Grundbüchern von S. Dezember 1994 ein Hof war, der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden ist, und daß der im Grundbuch von S. Da sie das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen einer Abweichung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gerichte und des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde zitiert zwar eine Fülle von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche konkrete Rechtsfrage im angefochtenen Beschluß anders als in einer Vergleichsentscheidung entschieden worden sein soll. Deshalb führen auch die von der Rechtsbeschwerde in den verschiedenen Zusammenhängen erhobenen Verfahrensrügen nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Es kann insbesondere keine Rede sein von einer Abweichung zur Senatsentscheidung in BGHZ 120, 349, 351, weil ein eventueller Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht allenfalls dann eine Abweichung begründen könnte, wenn das Berufungsgericht dazu ausdrücklich den Rechtssatz aufgestellt hätte, es sei von Amts wegen zu Ermittlungen nicht verpflichtet. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der vom Erblasser hinterlassene Grundbesitz mit Ausnahme der im Grundbuch von S. Soweit die Rechtsbeschwerde diese Feststellung beanstandet und eine Abweichung von BGHZ 46, 204 ff zu erkennen glaubt, übersieht sie, daß das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang keinen Rechtssatz aufgestellt hat und damit auch nicht von der genannten Senatsentscheidung abgewichen sein kann. Dezember 1992 und die daraufhin erfolgte Eintragung des Hofvermerks sieht die Rechtsbeschwerde in der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung ("BGH NJW 1963, 114; 1973, 1411; 1974, 56; e) Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich dagegen, daß das Beschwerdegericht die Flurstücke 17/11, 17/12 und 20/3 und damit auch das Vierfamilienhaus zur Hofstelle rechnet. Sie beruft sich ausschließlich auf die Nichtbeachtung von angeblich in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen, vermag aber nicht aufzuzeigen, daß das Beschwerdegericht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Beschwerdegericht hat unter Berufung auf die Anhörung maßgeblicher Stellen keine Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1, der unstreitig gelernter Landwirt und in diesem Beruf tätig ist. 3. Das Beschwerdegericht hält den Beteiligten zu 1 nicht für erbunwürdig, weil es die Voraussetzungen des § 2339 BGB verneint.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 1 HoefeO § 13 GrdstVG § 2339 BGB § 44 LwVG
GrundbesitzBeteiligtebeteiligtAbweichungBlattErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 49/97	BESCHLUSS
vom 19. März 1998
in der Landwirtschaftssache
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. März 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 1997 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 228.000 DM.
Gründe
I.
Aus der Ehe des am 25. Dezember 1994 verstorbenen H. R.	(Erblasser) mit der Beteiligten zu 2 sind als
 Kinder der Beteiligte zu 1 (gelernter Landwirt) und die Beteiligte zu 3 (kaufmännische Angestellte) hervorgegangen. Der Erblasser war Eigentümer verschiedener Ländereien. Für den im Grundbuch von S.	Blatt 2217 eingetragenen
 Grundbesitz (12.84.03 ha) war ein Hofvermerk eingetragen, der am 19. November 1992 zunächst gelöscht und aufgrund einer Hoferklärung des Erblassers vom 18. Dezember 1992 am
18. Januar 1993 wieder eingetragen worden ist. Dabei wurde der Hofvermerk auch für den im Grundbuch von G.	Blatt
96 eingetragenen Grundbesitz eingetragen. Auf den zur Hofstelle gehörenden Flurstücken 17/11 und 20/3 steht ein vom Erblasser errichtetes Vierfamilienhaus, zu dessen Finanzierung in das Hofgrundbuch Grundschulden von 300.000 DM und 150.000 DM eingetragen sind.
Der Erblasser setzte mit notariellem Testament vom 30. Oktober 1992 den Beteiligten zu 1 zu seinem Erben und Hoferben ein und belastete ihn mit verschiedenen Vermächtnissen, u.a. zugunsten der Beteiligten zu 3 mit der Verpflichtung, ihr das Vierfamilienhaus mit einer Fläche von 500 qm zu einem Kaufpreis von 500.000 DM lastenfrei zu verkaufen. Mit notariellem Testament vom 3. Februar 1993 ergänzte er das vorgenannte Testament dahin, daß die Beteiligte zu 3 bei Erwerb des Vierfamilienhauses verpflichtet sein sollte, die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen zu übernehmen und den Beteiligten zu 1 von einer etwa anfallenden Einkommensteuer freizustellen. Schließlich wurde am 30. April 1993 zwischen dem Erblasser (und seiner Ehefrau) sowie dem Beteiligten zu 1 ein notarieller Übergabevertrag beurkundet, in dem der Erblasser dem Beteiligten zu 1 seinen sämtlichen Grundbesitz unter Übernahme der Belastungen und eines näher beschriebenen Altenteils übertrug und ihn zur Übereignung des Vierfamilienhauses an die Beteiligte zu 3 (Grundfläche nur noch 300 qm) gegen Zahlung eines sachverständig zu ermittelnden Verkehrswerts verpflichtete, wobei sämtliche Kosten einschließlich etwa anfallender Steuern die Beteiligte zu 3 zu tragen hatte.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß er hinsichtlich aller dem Erblasser gehörenden Ländereien Hoferbe geworden ist. Die Beteiligte zu 3 hat neben einer Reihe von Verfahrensanträgen beantragt, festzustellen, daß niemand Hoferbe geworden ist, die von Notar R.
aufgenommenen Urkunden unwirksam sind, kein Hof vorliegt, der Beteiligte zu 1 nicht wirtschaftsfähig ist und das ihm laut Testament vom 30. Oktober 1992 vermachte Hausgrundstück kein Hofvermögen ist.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1 als Hoferben festgestellt und die Anträge der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der in den Grundbüchern von S.	Blatt	2217	(einschließlich	Flurstück
 17/11, 17/12 und 20/3), 2218 und Blatt 1641 sowie in den Grundbüchern von G.	Blatt	96	und	von	K.	L.
Blatt 214 eingetragene Grundbesitz am 25. Dezember 1994 ein Hof war, der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden ist, und daß der im Grundbuch von S.	Blatt	2411	eingetragene
 Grundbesitz nicht Bestandteil des Hofes vom 25. Dezember 1994 gewesen ist. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3, mit der sie ihre Beschwerdeanträge weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen einer Abweichung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gerichte und des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Beschwerdeführer muß dazu in der Beschwerdebegründung die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen, sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene
 Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149,
 151). Die Rechtsbeschwerde zitiert zwar eine Fülle von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche konkrete Rechtsfrage im angefochtenen Beschluß anders als in einer Vergleichsentscheidung entschieden worden sein soll. Darüber hinaus liegen aber auch Abweichungen zu den von ihr genannten Entscheidungen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde laufen aber durchgängig darauf hinaus, zu behaupten, das Beschwerdegericht habe deshalb fehlerhaft entschieden, weil es die in zitierten Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze nicht berücksichtigt habe. Dies genügt zur Statthaftigkeit der
 Abweichungsbeschwerde aber gerade nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Deshalb führen auch die von der Rechtsbeschwerde in den verschiedenen Zusammenhängen erhobenen Verfahrensrügen nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Es kann insbesondere keine Rede sein von einer Abweichung zur Senatsentscheidung in BGHZ 120, 349, 351, weil ein eventueller Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht allenfalls dann eine Abweichung begründen könnte, wenn das Berufungsgericht dazu ausdrücklich den Rechtssatz aufgestellt hätte, es sei von Amts wegen zu Ermittlungen nicht verpflichtet. Dies hat es nicht getan.
Ergänzend sei folgendes bemerkt:
1.	HoffestStellung
a)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der vom
 Erblasser hinterlassene Grundbesitz mit Ausnahme der im Grundbuch von S.	Blatt 2412 verzeichneten Flächen alle
 Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HöfeO erfülle, insbesondere eine geeignete Hofstelle und ausreichend landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden seien und der Wirtschaftswert erreicht worden sei. Die landwirtschaftlichen Flächen seien auch vom Beteiligten zu 1 seit 1965 ununterbrochen bewirtschaftet worden. Die Rechtsbeschwerde versucht, über verschiedene zitierte Entscheidungen darzulegen, daß die Hofeigenschaft durch "tatsächliche Geschehnisse" wieder entfallen könne, und das Beschwerdegericht insoweit erhebliche
 Tatsachenbehauptungen der Beteiligten zu 3 ohne Begründung übergangen habe. Daraus ergibt sich aber gerade, daß das Beschwerdegericht keine anderen Rechtssätze aufgestellt hat als in den Vergleichsentscheidungen.
b)	Das Beschwerdegericht geht in tatsächlicher Hinsicht von einer weiterbestehenden landwirtschaftlichen Nutzung aller Hofgrundstücke aus und mißt deshalb dem Umstand keine Bedeutung bei, daß Einzelflächen Bauland oder Bauerwartungsland sind (vgl. auch Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, WM 1996, 1736 f). Darin liegt kein abweichender Rechtssatz zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln (RdL 1968, 261 nicht 161) und des Oberlandesgerichts Hamm (DNotZ 1986, 558). Beide Gerichte haben nur ausgesprochen, daß unter besonderen näher festgestellten Umständen die HofZugehörigkeit von Grundstücken verloren gehen kann, wenn durch die Baulandentwicklung und entsprechende Maßnahmen des Eigentümers die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wird oder eine solche Aufgabe alsbald droht.
Die zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (RdL 1995, 49, 50) ist nicht einschlägig. Genausowenig kann für eine Abweichung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 1996, 330)
herangezogen werden, die zu § 1 Abs. 1 GrdstVG ergangen ist und allein die Frage betrifft, ob eine rechtswirksame Widmungsänderung (Bau eines elektrischen Umspannwerks auf der Grundlage eines entsprechenden Flächennutzungsplans) dem Grundstück seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Grundstück nimmt.
c)	Das Berufungsgericht stellt auf einen nach der Auskunft des Finanzamts gegebenen Wirtschaftswert von 38.930 DM ab. Soweit die Rechtsbeschwerde diese Feststellung beanstandet und eine Abweichung von BGHZ 46, 204 ff zu erkennen glaubt, übersieht sie, daß das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang keinen Rechtssatz aufgestellt hat und damit auch nicht von der genannten Senatsentscheidung abgewichen sein kann.
d)	Auch in bezug auf die vom Berufungsgericht festgestellte wirksame Hoferklärung vom 18. Dezember 1992 und die daraufhin erfolgte Eintragung des Hofvermerks sieht die Rechtsbeschwerde in der Beweiswürdigung des
 Beschwerdegerichts eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung ("BGH NJW 1963, 114;	1973,	1411;	1974,	56;
FamRZ 1980, 1104; BGHZ 65, 107") allein darin, daß angeblich bestimmte Grundsätze nicht beachtet worden seien. Wie ausgeführt, wird damit die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
e)	Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich dagegen, daß das Beschwerdegericht die Flurstücke 17/11, 17/12 und 20/3 und damit auch das Vierfamilienhaus zur Hofstelle rechnet. Sie beruft sich ausschließlich auf die Nichtbeachtung von angeblich in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen, vermag aber nicht aufzuzeigen, daß das Beschwerdegericht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
2.	Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1
Das Beschwerdegericht hat unter Berufung auf die Anhörung maßgeblicher Stellen keine Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1, der unstreitig gelernter Landwirt und in diesem Beruf tätig ist. Einen abweichenden Rechtssatz zur Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1992 (RdL 1992, 217) stellt es nicht auf. Diese Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ob ein Vermächtnis auf Bestellung eines lebenslänglichen Nießbrauchs am Hof den Ausschluß der Hoferbfolge bedeutet.
3.	Das Beschwerdegericht hält den Beteiligten zu 1 nicht für erbunwürdig, weil es die Voraussetzungen des § 2339 BGB verneint. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen gegen die Beweiswürdigung stellen ausschließlich auf angeblich nicht beachtete Grundsätze ab, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeitet sein sollen. Das reicht, wie dargelegt, nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel