Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Amtsgerichts Schwerin - Landwirtschaftsgericht - vom 23. Es wird festgestellt, daß der Abfindungsanspruch des Beteiligten zu 1 nach § 51 a Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf der Grundlage eines Fondsausgleichsbetrages in Höhe von 38.070 DM zu berechnen ist. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten und hat dem Beteiligten zu 1 seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Der Antragsteller war Mitglied einer LPG Typ I, die zu dem 1. Februar 1972 weist als Inventarbeitrag für 14,10 ha einen Betrag von 7.050 Mark (500 Mark pro ha) aus und verpflichtet ihn zu einem "Fondsausgleich" von 38.070 mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG sei auf der Grundlage des von ihm aufgebrachten Fondsausgleichs in Höhe von 38.070 Dezember 1992 (AgrarR 1993, 85 = ZIP 1993, 298) entschieden hat, ist der im Zuge der Vergesellschaftung der Produktionsmittel erzwungene Anschluß der LPG Typ I an eine LPG Typ III hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder nicht als Fusion, sondern so zu behandeln, als wäre die LPG Typ I zu dem Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden. Auf die Höhe des von der Beklagten noch zurückzugewährenden Betrages kommt es im Rahmen des Feststellungsantrags nicht an. Soweit im angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten wird, das Verfahren sei gerichtskostenfrei, ist dies unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts fehlt es aber nicht an einer ausdrücklichen Regelung für die Kosten der Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Dann aber ist auch für die Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Kostenordnung anzuwenden (§ 33 ff LwVG). unzutreffend meint, die Kostenordnung sei auf die Verfahren nach dem LwAnpG nicht anwendbar).
BUNDESGERICHTSHOF BLw 49/92 BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Wilhelm , W| Straße , L| Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. LPG (T) i.L. mit Sitz in vormals: LPG "Theodor Körner" L vertreten durch den Liquidator Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. M^IBund Partner, 38 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Amtsgerichts Schwerin - Landwirtschaftsgericht - vom 23. September 1992 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Abfindungsanspruch des Beteiligten zu 1 nach § 51 a Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf der Grundlage eines Fondsausgleichsbetrages in Höhe von 38.070 DM zu berechnen ist. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten und hat dem Beteiligten zu 1 seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 30.000 DM. 22 Gründe I. Der Antragsteller war Mitglied einer LPG Typ I, die zu dem 1. Januar 1972 den Zusammenschluß mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, einer LPG Typ III, vollzog. Das Übernahmeprotokoll vom 29. Februar 1972 weist als Inventarbeitrag für 14,10 ha einen Betrag von 7.050 Mark (500 Mark pro ha) aus und verpflichtet ihn zu einem "Fondsausgleich" von 38.070 Mark (2.700 Mark pro ha). Darauf wurden ihm aus "gen. Fonds" 30.923 Mark angerechnet, so daß er noch 7.147 Mark "Fondsausgleich" zu zahlen hatte. Inventarbeitrag (7.050 Mark) und Fondsausgleich (7.147 Mark) hat er durch Lieferung von Vieh bezahlt. Er war nie in der LPG Typ III tätig. Seine Mitgliedschaft ist unstreitig seit 1972 beendet. Er hat von der Antragsgegnerin 7.050 DM und 7.147 DM erstattet erhalten und meint, sein Anspruch nach § 51 a Abs. 2 i.V. mit § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG sei auf der Grundlage des von ihm aufgebrachten Fondsausgleichs in Höhe von 38.070 Mark zu berechnen. Er hat einen dementsprechenden Feststellungsantrag gestellt, den das Kreisgericht zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die den Feststellungsantrag weiterverfolgt. 4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Dem Feststellungsantrag des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts stattzugeben. Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (AgrarR 1993, 85 = ZIP 1993, 298) entschieden hat, ist der im Zuge der Vergesellschaftung der Produktionsmittel erzwungene Anschluß der LPG Typ I an eine LPG Typ III hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder nicht als Fusion, sondern so zu behandeln, als wäre die LPG Typ I zu dem Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden. Der bei Übernahme der Mitgliedschaft gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I ist daher ebenso wie eine von dem Mitglied zu dem Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz zusätzlich aus eigenen Mitteln erbrachte Fondsausgleichszahlung als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zurückzugewähren (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG). An dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 1993 (BLw 18/93, zur Veröffentlichung bestimmt) unter Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stimmen in der Literatur und auch der Argumentation des angefochtenen Beschlusses festgehalten. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen. Daraus ergibt sich, daß der Feststellungsantrag begründet ist. Auf die Höhe des von der Beklagten noch zurückzugewährenden Betrages kommt es im Rahmen des Feststellungsantrags nicht an. 28 Soweit im angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten wird, das Verfahren sei gerichtskostenfrei, ist dies unzutreffend. Zwar werden nach § 1 KostO in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts fehlt es aber nicht an einer ausdrücklichen Regelung für die Kosten der Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Da in § 65 LwAnpG eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine Verfahrensregelung fehlt, gilt das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, dessen Verfahrenskatalog (§ 1 LwVG) mittelbar erweitert wurde (vgl. st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 37/92, WM 1993, 464, 465). Dann aber ist auch für die Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Kostenordnung anzuwenden (§ 33 ff LwVG). Aus § 67 LwAnpG folgt nichts anderes. Diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die behördlichen Verfahren, wie sich unmittelbar aus § 67 Abs. 2 LwAnpG ergibt (vgl. auch Steffen, RdL 1992, 85, 87, der allerdings 6 unzutreffend meint, die Kostenordnung sei auf die Verfahren nach dem LwAnpG nicht anwendbar). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel