Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller erst nach Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister ausgeschieden sei und ihm deswegen ein Anspruch nach § 44 LwAnpG nicht zustehe. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 LwVG). Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. Er bezeichnet aber schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der Senat in den angeführten Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben sollen. Der Beschwerdeführer macht in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, das Beschwerdegericht habe verfahrensfehlerhaft übersehen, daß er seinen Anspruch hilfsweise auch auf § 28 Abs. 2 LwAnpG und erneut hilfsweise auf § 36 LwAnpG gestützt habe und die Antragsgegnerin auch für diese Ansprüche auskunftspflichtig sei.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 48/97 BESCHLUSS vom 2 0. November 1997 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. September 1997 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.800 DM. Gründe I. Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin Auskunft über seine Ansprüche gemäß § 44 LwAnpG verlangt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der Antragsteller erst nach Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister ausgeschieden sei und ihm deswegen ein Anspruch nach § 44 LwAnpG nicht zustehe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 LwVG). Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.), ferner ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese sind jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat einen Abweichungsfall nicht dargelegt. Er macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 29. November 1996 (BLw 23/96) sowie vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 260 = AgrarR 1996, 51). Er bezeichnet aber schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und der Senat in den angeführten Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben sollen. Dies wäre auch nicht möglich, weil das Beschwerdegericht zu den in den Vergleichsentscheidungen aufgeworfenen Rechtsfragen keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich erkennbar auf den Boden dieser Rechtsprechung gestellt hat. Der Beschwerdeführer macht in Wahrheit denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, das Beschwerdegericht habe verfahrensfehlerhaft übersehen, daß er seinen Anspruch hilfsweise auch auf § 28 Abs. 2 LwAnpG und erneut hilfsweise auf § 36 LwAnpG gestützt habe und die Antragsgegnerin auch für diese Ansprüche auskunftspflichtig sei. Diese Rüge macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin beschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel