* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

§ 45 Satz 1 LwAnpG begründet keinen Anspruch des ausscheidenden Mitglieds gegen die LPG auf Wieder- --herstellung entfernter Grenzzeichen im Hinblick, auf eingebrachte und zurückzugebenden Flächen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Bautzen vom 9. Der Beteiligte zu 1 verlangt von der Beteiligten zu 2, in Bezug auf die genannten Flurstücke sichtbare und notwendige Grundstücksbegrenzungen durch das Vermessungsamt her-stellen zu lassen. Auf Berufung der Beteiligten zu 2 hat das Bezirksgericht Dresden dieses Urteil aufgehoben und "den Rechtsstreit" an das Kreisgericht Bautzen, Kammer für Landwirtschaftssachen, verwiesen. Der Beteiligte zu 1 leitet den geltend gemachten Anspruch als Nebenfolge seines Rechts auf Rückgabe der ein-gebrachten Flächen nach Beendigung der Mitgliedschaft (§ 45 Satz 1 LwAnpG) her. Das Bezirksgericht hat deshalb zu Recht ausgeführt, daß die Streitigkeit zur Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte nach § 65 Satz 1 LwAnpG gehört. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nach § 65 Satz 2 LwAnpG nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde {§ 24 Abs. 1 LwVG) hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66); im vorliegenden Fall zeigt aber sowohl die Verfahrensweise des Kreisgeriehts (Anwendung der Zivilprozeßordnung, Entscheidung durch Urteil) als auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, daß das Landwirtschaftsgericht sich der Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht bewußt war, obwohl es andererseits - wie seine Entscheidungsgründe zeigen - die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Frage erkannt hat. Ob § 45 LwAnpG auch einen Anspruch auf Wiederherstellung von Vermessungszeichen begründet, ist klärungsbedürftig, allgemein von Bedeutung und bisher obergerichtlich noch nicht entschieden. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch darauf, daß die Beteiligte zu 2 durch das Vermessungsamt Grenzzeichen wieder hersteilen läßt. 1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erhält das ausscheidende Mitglied grundsätzlich "das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten Flächen" zurück (§ 45 LwAnpG a.F.; § 45 Satz 1 LwAnpG n.F.). Die Grenzabmarkung und die Wiederherstellung von Grenzzeichen ist zwar für das Verfügungs- und Besitzrecht von praktischer Bedeutung; dieser Gesichtspunkt allein kann aber den geltend gemachten Anspruch nicht begründen, weil bei richtiger Gesetzesauslegung eine Grundlage dafür fehlt. Der Wortlaut der Vorschrift betrifft nur die Wiederherstellung des vollen Verfügungsrechts und die Besitzrückgabe, von einer Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands ist nicht die Rede. weit keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands begründen wollte, als sich die Veränderung im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Regelung hält. Dem Gesetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes war einerseits bekannt, in welch weitgehendem Umfang die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf der Grundlage ihres umfassenden Nutzungsrechts eine Veränderung der eingebrachten Flächen vornehmen konnten (sogar mußten) und auch vorgenommen haben. Da andererseits nicht beabsichtigt war, den LPG's allein die Beseitigung aller Folgen der Zwangsbewirtschaftung aufzuerlegen, kann auch § 45 LwAnpG nicht über seinen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, daß mit der Rückgabe der eingebrachten. Die Einbringung von Land in eine LPG war zwar keine Landpacht, gleichwohl kann auch in Anlehnung an die Rückgabepflicht des Landpachtrechts (§ 596 Abs. 1 BGB) für den vorliegenden Fall der Grundsatz aufgestellt werden, daß die Waren aber die Großflächenbe-wirtschaftung und die dazu für erforderlich gehaltenen Veränderungen, insbesondere die Grenzzeichenentfernung, eine gesetzlich vorgesehene ordnungsgemäße Bewirtschaftung, so kann - ohne ausdrückliche Regelung - weder aus der Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (LPGG) noch aus den Vorschriften .des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entnommen werden, das Gesetz wolle nunmehr einen Anspruch auf Beseitigung eines "ordnungswidrigen" Zustands begründen (vgl. Zwar geht Nies unter Hinweis auf die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit '(§ 67 LwAnpG) davon aus, daß "die von der LPG vorzunehmende Neuvermessung und Markierung für das Mitglied frei von Kosten ist und die LPG die Kosten vom Staat erstattet verlangen kann" (AgrarR 1992, 34); aus § 67 LwAnpG folgt aber keine Pflicht der LPG zur Wiederherstellung der Grenzzeichen, sondern allenfalls eine Kostenfreiheit des jeweiligen Antragstellers. b) Die Entstehungsgeschichte zu § 45 Satz 1 LwAnpG gibt keine Anhaltspunkte für die Auffassung des Beteiligten zu 1.Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf zur Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes war zwar vorgesehen, die zurückzugebenden Flächen um den Zusatz "in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft befinden" zu ergänzen und so Ansprüche auf "Wiederherstellung des früheren Zustands" auszuschließen (BT-Drucks.

Zitierte Normen: § 65 LwAnpG § 24 LwVG § 45 LwAnpG § 596 BGB § 67 LwAnpG § 919 BGB § 65 LwAnpG § 44 LwVG
BeteiligteZustandbeteiligtLwAnpGFlächeLPGGAnspruchWiederherstellungLPGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGHR:	ja
 LwAnpG § 45 Satz 1
§ 45 Satz 1 LwAnpG begründet keinen Anspruch des ausscheidenden Mitglieds gegen die LPG auf Wieder- --herstellung entfernter Grenzzeichen im Hinblick, auf eingebrachte und zurückzugebenden Flächen.
BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 48/92 - Kreisgericht
 Bautzen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 48/92	BESCHLUSS
vom 9. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Wiederherstellung von Grenzzeichen
 Beteiligte:
1.
Siegfried
 Straße®
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
2.	und	S®BBHBH®genossenschaft e.G
vertreten durch den Vorsitzenden RflH®, Am
 Antragsgegnerin und Rechts-be s chwe rde führe r in,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Dr. von
 und
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Bautzen vom 9. 'September 1992 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beteiligten zu 2 erkannt worden ist.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird abgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen und der Beteiligten zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war als Erbe nach seinen Eltern Mitglied der Rechtsvorgangerin der Beteiligten zu 2. Seine Eltern hatten in die LPG 1962 Grundstücke der Flur LI
3
Flur Nr. 08 ,b, 08/1, 04a (Grünland) und Flur Nr. 00,
0ß (Wald) eingebracht. Im Zuge der Großflächenbewirtschaftung wurden Grenzsteine entfernt.
Die Grundstücke sind inzwischen an den Beteiligten zu 1 zurückgegeben, nachdem die Beteiligte zu 2 einen Teil der Flurstücke vom 1. Mai 1991 bis 31. November 1991 auf der Grundlage eines Pachtvertrages weiter genutzt hat.
Der Beteiligte zu 1 verlangt von der Beteiligten zu 2, in Bezug auf die genannten Flurstücke sichtbare und notwendige Grundstücksbegrenzungen durch das Vermessungsamt her-stellen zu lassen. Der beim Kreisgericht Freital eingereichten "Klage" hat dieses Gericht durch Urteil stattgegeben. Auf Berufung der Beteiligten zu 2 hat das Bezirksgericht Dresden dieses Urteil aufgehoben und "den Rechtsstreit" an das Kreisgericht Bautzen, Kammer für Landwirtschaftssachen, verwiesen. Dieses Gericht hat der Klage erneut stattgegeben, mit der Einschränkung, daß die Beteiligte zu 2 Grundstücksbegrenzungen - soweit nicht mehr vorhanden - hersteilen lassen muß. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, deren Zurückweisung der Beteiligte, zu 1 beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
4
Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 65 LwAnpG. Der Beteiligte zu 1 leitet den geltend gemachten Anspruch als Nebenfolge seines Rechts auf Rückgabe der ein-gebrachten Flächen nach Beendigung der Mitgliedschaft (§ 45 Satz 1 LwAnpG) her. Das Bezirksgericht hat deshalb zu Recht ausgeführt, daß die Streitigkeit zur Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte nach § 65 Satz 1 LwAnpG gehört. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Senat durch diese Entscheidung in der Frage der Zuständigkeit nicht ohnehin gebunden wäre.
Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nach § 65 Satz 2 LwAnpG nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde {§ 24 Abs. 1 LwVG) hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Regelmäßig kann zwar mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Zulassung ausgesprochen werden müssen (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66); im vorliegenden Fall zeigt aber sowohl die Verfahrensweise des Kreisgeriehts (Anwendung der Zivilprozeßordnung, Entscheidung durch Urteil) als auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, daß das Landwirtschaftsgericht sich der Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht bewußt war, obwohl es andererseits - wie seine Entscheidungsgründe zeigen - die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Frage erkannt hat. Der Senat kann deshalb wie auch in anderen gleichgelagerten Fällen (vgl. Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87; v. 21. April 1993,
5
BLw 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt) die Prüfung der Zulassungswürdigkeit selbst nachholen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Ob § 45 LwAnpG auch einen Anspruch auf Wiederherstellung von Vermessungszeichen begründet, ist klärungsbedürftig, allgemein von Bedeutung und bisher obergerichtlich noch nicht entschieden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch darauf, daß die Beteiligte zu 2 durch das Vermessungsamt Grenzzeichen wieder hersteilen läßt.	-
1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erhält das ausscheidende Mitglied grundsätzlich "das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten Flächen" zurück (§ 45 LwAnpG a.F.; § 45 Satz 1 LwAnpG n.F.). Die Grenzabmarkung und die Wiederherstellung von Grenzzeichen ist zwar für das Verfügungs- und Besitzrecht von praktischer Bedeutung; dieser Gesichtspunkt allein kann aber den geltend gemachten Anspruch nicht begründen, weil bei richtiger Gesetzesauslegung eine Grundlage dafür fehlt.
Der Wortlaut der Vorschrift betrifft nur die Wiederherstellung des vollen Verfügungsrechts und die Besitzrückgabe, von einer Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands ist nicht die Rede. Der Senat folgert auch aus Ziel und Zweck der Regelung, daß der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Rückgabe eingebrachter Flächen jedenfalls inso-
6
weit keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands begründen wollte, als sich die Veränderung im Rahmen der bisherigen gesetzlichen Regelung hält. Danach hatte die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft ein umfassendes und dauerndes Nutzungsrecht an den eingebrach“ ten Flächen (§ 8 LPGG 1959; § 18 LPGG 1982), das sie auch zu weitgehenden. Veränderungen der Flächen berechtigte (§ 18 Abs, 2 LPGG 1982), insbesondere im Rahmen der Zielsetzung einer Großflächenbewirtschaftung (vgl. § 17 LPGG 1982). Demzufolge bestimmten schon die Musterstatuten der einzelnen LPG-Arten mit Gesetzeskraft (§ 2 LPGG 1959; § 7 Abs. 1 LPGG 1982), daß die. Ländereien der Genossenschaft (wozu eigene, gepachtete und eingebrachte Bodenflächen gehörten, vgl. Musterstatuten der Typen I bis III jeweils Abschn. II Ziff. 1 a. Recht der LPG 5. Aufl. S. 69 ff) "zu einer einheitlichen großen Bodenfläche zusammengelegt und die dazwischen liegenden Feldraine und Grenzsteine beseitigt werden" (vgl. Musterstatut Typ I Abschn. II Ziff. 4 und Musterstatut fyp III Abschn. II Ziff. 5, Recht der LPG aaO S. 71 und S. 117). Diese Rechtslage wurde in den Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion vom 28. Juli 1977 nur fortgeschrieben, soweit dort in Abschn. IV Ziff. 26 bestimmt ist, die Genossenschaft nehme "entsprechend den natürlichen und ökonomischen Bedingungen eine den industriemäßigen Produktionsbedingungen entsprechende Flur- und Schläggestaltung yor" (GBl 1977, Sonderdruck Nr. 937 Bl. 6).
S 18 LPGG 1982 wurde allerdings durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl I, 483) aufgehoben. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1.990 (GBl I, 642) sollte zwar das Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beru-
7
hende Bewirtschaftung in der Land- und Forstwirtschaft in vollem Umfang wieder hersteilen {§ 1 LwAnpG) und die Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft unter Schaffung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe schaffen (§ 3 LwAnpG); Ziel des Gesetzes war es aber nicht, alle-Folgen der Zwangskollektivierung in vollem Umfang wieder auszugleichen. Es zielt vielmehr insbesondere in seinem 6. Abschnitt auf einen ausgewogenen Kompromiß zwischen den Interessen der ausscheidenden Mitglieder und denen der LPG ab, der - falls leistungsfähig - ein Überleben ermöglicht werden sollte. Dem Gesetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes war einerseits bekannt, in welch weitgehendem Umfang die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf der Grundlage ihres umfassenden Nutzungsrechts eine Veränderung der eingebrachten Flächen vornehmen konnten (sogar mußten) und auch vorgenommen haben.
Da andererseits nicht beabsichtigt war, den LPG's allein die Beseitigung aller Folgen der Zwangsbewirtschaftung aufzuerlegen, kann auch § 45 LwAnpG nicht über seinen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, daß mit der Rückgabe der eingebrachten. Flächen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands selbst dann verbunden sein sollte, wenn die entsprechende Veränderung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach bisheriger Gesetzeslage entsprach. Ob in anderen Fällen eine Wiederherstellungspflicht der LPG besteht, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.
Die Einbringung von Land in eine LPG war zwar keine Landpacht, gleichwohl kann auch in Anlehnung an die Rückgabepflicht des Landpachtrechts (§ 596 Abs. 1 BGB) für den vorliegenden Fall der Grundsatz aufgestellt werden, daß die
8
Flächen grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben sind, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Waren aber die Großflächenbe-wirtschaftung und die dazu für erforderlich gehaltenen Veränderungen, insbesondere die Grenzzeichenentfernung, eine gesetzlich vorgesehene ordnungsgemäße Bewirtschaftung, so kann - ohne ausdrückliche Regelung - weder aus der Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (LPGG) noch aus den Vorschriften .des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entnommen werden, das Gesetz wolle nunmehr einen Anspruch auf Beseitigung eines "ordnungswidrigen" Zustands begründen (vgl. auch Arlt/Schramm, Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG § 45 Rdn. 241). Zwar geht Nies unter Hinweis auf die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit '(§ 67 LwAnpG) davon aus, daß "die von der LPG vorzunehmende Neuvermessung und Markierung für das Mitglied frei von Kosten ist und die LPG die Kosten vom Staat erstattet verlangen kann" (AgrarR 1992, 34); aus § 67 LwAnpG folgt aber keine Pflicht der LPG zur Wiederherstellung der Grenzzeichen, sondern allenfalls eine Kostenfreiheit des jeweiligen Antragstellers.
b) Die Entstehungsgeschichte zu § 45 Satz 1 LwAnpG gibt keine Anhaltspunkte für die Auffassung des Beteiligten zu 1. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf zur Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes war zwar vorgesehen, die zurückzugebenden Flächen um den Zusatz "in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft befinden" zu ergänzen und so Ansprüche auf "Wiederherstellung des früheren Zustands" auszuschließen (BT-Drucks. 12/161 Art. 1 Ziff. 9b; und Begründung zu
9
Nr. 9 = S. 10). Dieser Antrag wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. April 1991 nicht weiter verfolgt, um in "etwaige bestehende Ausgleichsansprüche" nicht einzugreifen (BT-Drucks. 12/404 zu Nr. 16 = S. 18). Ob solche Ansprüche bestehen, blieb aber offen; es sollten bewußt "Streitigkeiten um den Zustand der eingebrachten Flächen riskiert" werden (Kurz-prctokoll über die 4. Sitzung des genannten Ausschusses v. 20. März 1991 4/90 zu § 45 Satz 1 LwAnpG). Wie ausgeführt lassen sich solche Ausgleichsansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aber nicht herleiten.
2. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, insbesondere macht der Beteiligte zu 1 Ansprüche aus § 919 BGB nicht geltend. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche wäre auch der Rechtsweg nach § 65 LwAnpG nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel