BGH · BLw 47/98 vom 02.12.1998
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Er hat in erster Instanz von der Antragsgegnerin auch Auskunft begehrt, und diese ist durch rechtskräftigen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts insoweit rechtskräftig verpflichtet worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, das Oberlandesgericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen (vgl. Dezember 1992, BLw 19/92 (AgrarR 1993, 87) und BLw 20/92 (AgrarR 1993, 85) entschieden, daß Streitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz über § 9 LwVG und die Vorschriften des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu behandeln sind und insoweit das Prinzip der Amtsermittlung (§ 12 FGG) gelte (vgl. Einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Beschwerdegericht aber nicht auf.Es versteht den Antragsteller dahin, daß er seinen Antrag lediglich auf das undatierte Schreiben vom Sommer 1992 stütze, dieses die allein noch in Betracht kommenden Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LwAnpG nicht berechne und Insoweit verkennt der Antragsteller, daß die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG allein der Wahrung der Rechtseinheit dient und daher auf Fälle beschränkt ist, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung. Einen abstrakten Rechtssatz etwa des Inhalts, es finde in diesem Verfahren keine Amtsermittlung statt, hat das Beschwerdegericht aber nicht aufgestellt, weil es seine Prüfung auf das genannte Schreiben beschränkte und den Antragsteller im übrigen darauf verwies, er könne die zur Begründung seiner Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG notwendigen Angaben über eine Auskunftserteilung der insoweit rechtskräftig verurteilten Antragsgegnerin erfahren. Nur zur Abrundung verweist der Senat im übrigen darauf, daß auch die Rechtsbeschwerde davon ausgeht, der geltend gemachte Zahlungsantrag sei ein Teilbetrag aus einer geschuldeten Gesamtsumme von 67.779,04 DM, ohne daß der Antragsteller die zur Zulässigkeit seines Antrags notwendige Aufteilung vorgenommen oder dargelegt hätte, in welchem Abhängigkeitsverhältnis die einzelnen Ansprüche zueinander stehen sollen (vgl. Dezember 1995, BLw 33/95 (AgrarR 1996, 53, betrifft die Stufenreihenfolge der einzelnen Ansprüche) und vom 8.