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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Das Landwirtschaftsgericht hat nach Rücknahme des von dem Antragsteller gestellten Zahlungsantrags durch Beschluß vom 4. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Gerichtskosten erster Instanz und die der Antragsgegnerin in beiden Rechts- Das Rechtsmittel ist schon deswegen unzulässig, weil es sich bei der Beschwerdeentscheidung nicht um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 24 Abs. 1 LwVG handelt (BGH, Beschl. Aufl., § 34 Rdn. 13, 21), sondern um eine selbständige Entscheidung über den Kostenpunkt auf sofortige Beschwerde nach § 9 LwVG i.V. m.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 20a FGG § 22 LwVG
KostenaußergerichtlichBLwLwVGunzulässigBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 47/97	BESCHLUSS
vom 11. Dezember 1997
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zahlung einer Abfindung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 1997 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.200 DM.
Gründe
I.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach Rücknahme des von dem Antragsteller gestellten Zahlungsantrags durch Beschluß vom 4. Juni 1997 entschieden, daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Gerichtskosten erster Instanz und die der Antragsgegnerin in beiden Rechts-
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zügen entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist schon deswegen unzulässig, weil es sich bei der Beschwerdeentscheidung nicht um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 24 Abs. 1 LwVG handelt (BGH, Beschl. v. 10. März 1955, V BLw 14/55, RdL 1955, 224, 225; Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 34 Rdn. 13, 21), sondern um eine selbständige Entscheidung über den Kostenpunkt auf sofortige Beschwerde nach § 9 LwVG i.V.m. § 20 a Abs. 2 FGG (Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 22 LwVG Rdn. 5). Gegen eine solche Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 24 Abs. 3 LwVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.