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BGH

Gericht: BGH

Auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wird eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft, daß sie auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Schwerin vom 16. September 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der auch der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1 mit Verfügung vom 22. April 1992 darauf hingewiesen, daß gegen die Zulässigkeit des Antrags Bedenken bestehen, und hat den Antrag durch Beschluß vom 16. Hiergegen richtet sich die - ausdrücklich nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der Behauptung, die Verfügung vom 22. Die nach § 65 Satz 2 LwAnpG allein vorgesehene Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist nach den Vorschriften der §§ 24 bis 29 LwVG zu beurteilen (Senatsbeschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde benennt keine Entscheidung, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Auch im dreigliedrigen Instanzenzug führt die Zurückweisung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Zitierte Normen: § 65 LwAnpG § 24 LwVG § 93a BVerfGG § 24 LwVG § 30 KostO
BeteiligteLandwirtschaftsgerichtBLwLwVGBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 LwVG § 24; LwAnpG § 65 Satz 2
Auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wird eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft, daß sie auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1992 - BLw 47/92 - AG Schwerin
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 47/92
vom 17. Dezember 1992 in der Landwirtschaftssache
 betreffend Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Paul B\
istraße
 Antragsteller und Rechtsbe schwerdeführer,
- Verf ahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
2.
Gartenbau e.G., LaM Straße vertreten durch den Geschäftsführer Wo
 ebenda,
Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Schwerin vom 16. September 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der auch der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen,
1. ihm "bezüglich seines Auseinandersetzungsguthabens, welches ihm mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG ... entstanden ist, Rechnung zu legen
3
und die Höhe der Abfindung genau zu beziffern" sowie
2. "den nach Rechnungslegung genau bezifferbaren Betrag an den Kläger auszuzahlen".
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1 mit Verfügung vom 22. April 1992 darauf hingewiesen, daß gegen die Zulässigkeit des Antrags Bedenken bestehen, und hat den Antrag durch Beschluß vom 16. September 1992 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - ausdrücklich nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der Behauptung, die Verfügung vom 22. April 1992 sei dem Beteiligten zu 1 nicht zugegangen.
II.
Die nach § 65 Satz 2 LwAnpG allein vorgesehene Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist nach den Vorschriften der §§ 24 bis 29 LwVG zu beurteilen (Senatsbeschl. v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, NJW 1992, 981).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).
4
Ein Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt ebenfalls nicht vor. Die Rechtsbeschwerde benennt keine Entscheidung, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff). Die allein erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84; v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84; v. 5. Juni 1992, BLw 13/92). Diese Rechtsprechung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 28,
 88, 96; Beschlüsse des Ausschusses gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 und v. 17. September 1992, 1 BvR 1047/92). Sie gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Zurückweisung eines Antrags als unzulässig besteht kein Bedürfnis. Auch im dreigliedrigen Instanzenzug führt die Zurückweisung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dem Antragsteller entsteht im übrigen kein Nachteil, weil er seinen Anspruch erneut geltend machen kann.
5
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 34 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 LwVG, § 30 Abs. 2 KostO.
Hagen	Vogt	Wenzel