Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. Eine Möglichkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 46/98 BESCHLUSS vom 12. November 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 12. November 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Juli 1998 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellerinnen auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 26.254,10 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre das Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerdeführerin benennt keine Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte oder des 3 Bundesverfassungsgerichts, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Die in der Beschwerdebegründung allein erhobenen Rügen formeller und materieller Art könnten erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige materielle Kostenerstattungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Hagen Vogt Wenzel