Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Die dabei erhobenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnten nur auf eine zulässigerweise erhobene
BUNDESGERICHTSHOF 082 BLw 46/95 BESCHLUSS vom 29. Februar 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung des Hoferben Beteiligte: 1. Beatrix Pi geb. Kl ;traße( Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: 2. Reinhard Straße^ Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Februar 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1995 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 117.200 DM. G r ü n d e Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt haben. Sie rügen lediglich die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die dabei erhobenen Angriffe gegen den angefochtenen Beschluß machen das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnten nur auf eine zulässigerweise erhobene 3 Abweichungsrechtsbeschwerde hin vom Senat auf ihre Begründetheit geprüft werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG, die Fest — Setzung des Geschäftswerts auf § 34 LwVG, §§ 11 Abs. 1 g, 20 Abs. 1 b HöfeVfO. Hagen Vogt Wenzel