Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 28. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, vor der Umwandlung durch Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Unternehmen ausgeschieden zu sein, und hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über die Bilanz per 31. Die von ihm zitierten beiden Entscheidungen des Senats vermögen eine Abweichung nicht zu begründen. November 1993 (BGHZ 124, 199 = WM 1994, 262) hat der Senat entschieden, daß "jedes ausscheidende und ausgeschiedene LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für seinen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen" hat. Es hat ihn vielmehr seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt, aber die Ansicht vertreten, daß dem Antragsteller mangels Kündigung seiner Mitgliedschaft in der LPG der in Aussicht genommene Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG nicht zustehe. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, daß dem Mitglied ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die maßgebenden Unterlagen auch zur Vorbereitung eines Anspruchs nach §§ 36, 37 LwAnpG und nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zusteht, ist dies zwar sachlich zutreffend, für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch unerheblich. Folglich ist das Beschwerdegericht auch nicht von dem Senatsbeschluß vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 45/97 BESCHLUSS vom 15. Januar 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung einer Auskunft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 1997 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "F. L. J. ", die am 6. Dezember 1991 den Beschluß faßte, sich in die Antragsgegnerin umzuwandeln. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, vor der Umwandlung durch Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Unternehmen ausgeschieden zu sein, und hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über die Bilanz per 31. Dezember 1991 und über alle zugrundeliegenden Unterlagen zu geben. Das Landwirt- 3 Schaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil keine der in § 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargelegt. Die von ihm zitierten beiden Entscheidungen des Senats vermögen eine Abweichung nicht zu begründen. Mit dem in Bezug genommenen Beschluß vom 24. November 1993 (BGHZ 124, 199 = WM 1994, 262) hat der Senat entschieden, daß "jedes ausscheidende und ausgeschiedene LPG-Mitglied ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die für seinen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen" hat. Von diesem Rechtssatz ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Es hat ihn vielmehr seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt, aber die Ansicht vertreten, daß dem Antragsteller mangels Kündigung seiner Mitgliedschaft in der LPG der in Aussicht genommene Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG nicht zustehe. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, daß dem Mitglied ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die maßgebenden Unterlagen auch zur Vorbereitung eines Anspruchs nach §§ 36, 37 LwAnpG und nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zusteht, ist dies zwar sachlich zutreffend, für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch unerheblich. Denn solche Ansprüche waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Folglich ist das Beschwerdegericht auch nicht von dem Senatsbeschluß vom 29. November 1996 (BLw 13/96, WM 1997, 890 = AgrarR 1997, 48) abgewichen. Dem Antragsteller bleibt 4 es daher unbenommen, diese Ansprüche zu dem Gegenstand eines neuen Verfahrens zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel