Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 12. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. 8. Juli 1993, BLw 36/93) und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie bezeichnet aber noch nicht einmal die Rechtsfrage, die von der angefochtenen Entscheidung und den angezogenen Vergleichsentscheidungen verschieden beantwortet worden sein soll. Soweit die Revision geltend macht, das Landwirtschaftsgericht sei von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen abgewichen, gehört dieses Gericht schon nicht zu den Gerichten, auf deren Entscheidungen eine Abweichungsrechtsbeschwerde gestützt werden könnte. Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch nicht von einer der in der Beschwerdebegründung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen. Das Landwirtschaftsgericht vertritt die Auffassung, daß die Mitgliedschaft eines Mitglieds, das vor Abfassung des Umwandlungsbeschlusses gekündigt hat, spätestens mit Beschluß der Mitglieder bezüglich der Umwandlung endet. Eine Abweichung liegt auch insoweit nicht vor, als das Landwirtschaftsgericht der Berechnung des Abfindungsanspruchs die Bilanz der Antragsgegnerin vom 30. Insofern liegt allenfalls ein Rechtsfehler vor, der die Rechtsbeschwerde nicht zulässig macht und nur auf eine zulässige Beschwerde zu berücksichtigen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF C60 Jo BLw 45/93 BESCHLUSS vom 14. Oktober 1993 in der LandwirtschaftsSache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Edith t Am KJ Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigter: 2. LAWI - Landwirtschaftsgesellschaft ESBBBmbH, Straße®l EflHB* vertreten durch die Geschäftsführer Ilse Gocht und Andreas FJ ebenda. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 12. Mai 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 65.176,40 DM. Gründe I. Die Antragstellerin war Mitglied der Antragsgegnerin. Sie kündigte ihre Mitgliedschaft am 23. September 1991. Am 19. Dezember 1991 beschloß die Antragsgegnerin ihre Umwandlung. Die Antragstellerin verlangt eine Abfindung in Höhe von 7.500 DM für eingebrachtes Inventar, in Höhe von 46.862,40 DM als Vergütung für die Bodennutzung und in Höhe von 7.814 DM als Zinsvergütung. Den Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG beziffert sie auf 3.000 DM. 3 Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschlüsse v. 8. Juni 1993, BLw 22/93 und v. 8. Juli 1993, BLw 36/93) und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Beschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Landwirtschaftsgericht sei von verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen. Sie bezeichnet aber noch nicht einmal die Rechtsfrage, die von der angefochtenen Entscheidung und den angezogenen Vergleichsentscheidungen verschieden beantwortet worden sein soll. Sie macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtssätze nicht angewendet. Dies macht die 5 Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die angefoch-tene Entscheidung und die angezogenen Vergleichsentscheidungen dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das hat sie nicht getan. Soweit die Revision geltend macht, das Landwirtschaftsgericht sei von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen abgewichen, gehört dieses Gericht schon nicht zu den Gerichten, auf deren Entscheidungen eine Abweichungsrechtsbeschwerde gestützt werden könnte. Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch nicht von einer der in der Beschwerdebegründung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen. Das Landwirtschaftsgericht vertritt die Auffassung, daß die Mitgliedschaft eines Mitglieds, das vor Abfassung des Umwandlungsbeschlusses gekündigt hat, spätestens mit Beschluß der Mitglieder bezüglich der Umwandlung endet. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen befassen sich demgegenüber mit ganz anderen Rechtsfragen, nämlich mit der Abkürzung von Gewährleistungsfristen (BGH, Urt. v. 8. März 1984, VII ZR 349/82, NJW 1984, 1750), der Verjährungsfrist nach § 88 HGB (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990, I ZR 175/88, WM 1990, 2085), der Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 5. Juni 1975, II ZR 131/73, WM 1975, 793) oder mit der Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund (BGH, Urt. v. 29. Oktober £0 1959, II ZR 27/58, BB 1960, 381). Die unterschiedliche Beurteilung verschiedener Rechtsfragen rechtfertigt aber keine Abweichungsrechtsbeschwerde. Eine Abweichung liegt auch insoweit nicht vor, als das Landwirtschaftsgericht der Berechnung des Abfindungsanspruchs die Bilanz der Antragsgegnerin vom 30. September 1991 zugrunde legt, obwohl es davon ausgeht, daß die Mitgliedschaft erst mit dem Umwandlungsbeschluß vom 18. Dezember 1991 beendet wurde. Insofern liegt allenfalls ein Rechtsfehler vor, der die Rechtsbeschwerde nicht zulässig macht und nur auf eine zulässige Beschwerde zu berücksichtigen wäre. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Landwirtschaftsgericht die MindestVergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zu Recht erhöht, das Eigenkapital der Antragsgegnerin also richtig verteilt und ob es Vorbringen und Beweisantritte der Antragsgegnerin zu § 49 Abs. 3 LwAnpG berücksichtigt hat. Auf all dies käme es nur dann an, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel