Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Gründe Das Landwirtschaftsgericht hatte den Kaufvertrag unter einer Verpachtungsauflage genehmigt, das Oberlandesgericht hat ihn für uneingeschränkt genehmigungsfähig gehalten. Da genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlten, war vom Regelwert nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auszugehen.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 44/97 BESCHLUSS vom 22. Oktober 1998 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Es verbleibt bei der Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998. Gründe Das Landwirtschaftsgericht hatte den Kaufvertrag unter einer Verpachtungsauflage genehmigt, das Oberlandesgericht hat ihn für uneingeschränkt genehmigungsfähig gehalten. Die Rechtsbeschwerde wollte eine Genehmigung unter einer Veräußerungsauflage erreichen. In einem solchen Fall bestimmt sich der Wert nach § 36 Abs. 2 LwVG i.V. mit § 30 KostO. Da genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlten, war vom Regelwert nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auszugehen. Hagen Vogt Wenzel