Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. August 1995 wird auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen . Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. HöfeO mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes ent^wv-den sei und damit auch die Verjährungsfrist zu laufen loC gönnen habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht lässig und könnte nur auf eine zulässige Abweichungsrec/^“ beschwerde hin vom Senat geprüft werden.
BUNDESGERICHTSHOF k BLw 44/95 BESCHLUSS vom 29. Februar 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung von Miterben nach dem Erbfall Beteiligte: 1. 2. Klaus-Jürgen^ M Helmut Mi Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 3. Manfred W( ieg #, Pf Antragsteller und Rechtsbeschwerde gegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. fund 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Februar 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 1995 wird auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen . Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt 3 haben. Sie rügen lediglich die Verletzung materiellen Rechts und sind der Auffassung, daß der geltend gemacl Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO entsprechend § 17 Abj.2, HöfeO mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes ent^wv-den sei und damit auch die Verjährungsfrist zu laufen loC gönnen habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht lässig und könnte nur auf eine zulässige Abweichungsrec/^“ beschwerde hin vom Senat geprüft werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 12 Abs. 3 HöfeO, 3^f LwVG, 19 HöfeVfO, 30 KostO. Hagen Vogt W enziiy