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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. August 1995 wird auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen . Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. HöfeO mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes ent^wv-den sei und damit auch die Verjährungsfrist zu laufen loC gönnen habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht lässig und könnte nur auf eine zulässige Abweichungsrec/^“ beschwerde hin vom Senat geprüft werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 12 HoefeO
KostenHöfeO29LwVGAntragsgegnerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
k
BLw 44/95
BESCHLUSS
vom 29. Februar 1996
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung von Miterben nach dem Erbfall
 Beteiligte:
1.
2.
Klaus-Jürgen^ M Helmut Mi
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
3. Manfred W(
ieg #, Pf
 Antragsteller und Rechtsbeschwerde gegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
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2
/
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. Februar 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 1995 wird auf Kosten der Antragsgegner, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen .
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt
3
haben. Sie rügen lediglich die Verletzung materiellen Rechts und sind der Auffassung, daß der geltend gemacl Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO entsprechend § 17 Abj.2, HöfeO mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Hofes ent^wv-den sei und damit auch die Verjährungsfrist zu laufen loC gönnen habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht lässig und könnte nur auf eine zulässige Abweichungsrec/^“ beschwerde hin vom Senat geprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 12 Abs. 3 HöfeO, 3^f LwVG, 19 HöfeVfO, 30 KostO.
Hagen
 Vogt
W enziiy