März 1994 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. September 1970 übertrug die Mutter dem Beteiligten zu 1 von ihrem Grundbesitz das Eigentum an dem Flurstück ®/®der Flur Bl zur Gesamtgröße von 4.606 qm mit den aufstehenden Gebäuden, der Hofstelle. Das Landwirtschaftsgericht Nienburg erteilte Hoffolgezeugnis für den Ehemann der Beteiligten zu 2 vom 12. In dem Vertrag heißt es dazu, daß der Beteiligte zu 1 sich mit der Übertragung der vorbe-zeichneten Flurstücke als von den Höfen des Vaters und der Mutter für abgefunden erkläre und auf ihm etwa gemäß § 12 HöfeO noch zustehende Ansprüche bezüglich der beiden Höfe verzichte. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Nienburg hat der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 12. Oktober 1981 begehrt mit der Begründung, der von der Mutter hinterlassene Grundbesitz sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen, weil die Hofstelle im Zeitpunkt des Erbfalles gefehlt habe. In diesem Verfahren hat der Beteiligte zu 1 beantragt, festzustellen, daß der im Grundbuch von GafHHHHD Blatt JP eingetragene Grundbesitz am 10. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Grundbesitz der Mutter im Zeitpunkt des Todes kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Das Oberlandesgericht bejaht ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung und führt aus, daß die landwirtschaftliche Besitzung der Mutter im Zeitpunkt ihres Todes auch ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch kein Hof mehr gewesen sei. Mai 1982, V BLw 20/81 (AgrarR 1982, 245, 246), die den Wegfall der Hofeigenschaft ohne Löschung des HofVermerks für den Fall bejaht, daß eine landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr vorhanden sei. Fall, wenn kein Betrieb im Sinne einer Organisation und Betriebseinheit mehr vorliege, weil der Hofeigentümer zu erkennen gegeben habe, daß er die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer aufgebe und nicht mehr wieder aufnehmen wolle. Aus der in Agrarrecht 1980, 337 mitgeteilten Senatsentscheidung lasse sich nicht erkennen, welche tatsächlichen Umstände die Annahme des Fortbestehens der Hofeigenschaft ohne Hofstelle gestützt hätten. Ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor. Der Senat hat in der Vergleichsentscheidung lediglich ausgeführt, das Beschwerdegericht sei trotz Fehlens einer Hofstelle aufgrund des Hofvermerks zu Recht von der Hofeigenschaft des hinterlassenen Grundbesitzes ausgegangen. Damit wird der Wegfall der Hof-eigenschaft trotz Weiterbestehen eines Hofvermerks aus den in der späteren Senatsentscheidung vom 13. Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in tatrichterlicher Würdigung die Hofeigenschaft verneint.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 44/94 BESCHLUSS vom 29. September 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung Beteiligte: 1. Friedhelm D( Nr. Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Erika DflUPgeb. Herf)P, Rechtsanwälte Dr. und Dr. W- Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 n / Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 1994 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Verfahren beträgt in allen Instanzen 90.860 DM. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 und der am 0. 1991 ver- storbene Ehemann der Beteiligten zu 2 sind Brüder. Ihre Eltern hatten jeder Höfe im Sinne der Höfeordnung, der Vater den im Grundbuch von Blatt ■ jetzt Blatt flP ein- getragenen Hof zur Größe von 16.36.34 ha, die Mutter den im Grundbuch von GaflHHI^I^ Blatt flR eingetragenen Hof zur Größe von 23.48.75 ha. 3 Durch Vertrag vom 4. September 1970 übertrug die Mutter dem Beteiligten zu 1 von ihrem Grundbesitz das Eigentum an dem Flurstück ®/®der Flur Bl zur Gesamtgröße von 4.606 qm mit den aufstehenden Gebäuden, der Hofstelle. Dieser Grundbesitz wurde im Grundbuch von GaBHHBI^B Blatt eingetragen. Die Ländereien des Hofes wurden wie schon zuvor von der Hofstelle des Vaters aus bewirtschaftet. Die Mutter verstarb am 10. August 1980. Das Landwirtschaftsgericht Nienburg erteilte Hoffolgezeugnis für den Ehemann der Beteiligten zu 2 vom 12. Oktober 1981 durch das dieser als Hoferbe seiner Mutter ausgewiesen wurde. Durch Übergabevertrag vom 29. Januar 1982 übertrug der Vater seinen Hof auf den Ehemann der Beteiligten zu 2. Zur Abfindung von dem Hof des Vaters und von dem Hof der Mutter übertrug der Übernehmer dem Beteiligten zu 1 zwei Flurstük-ke zur Größe von 0.77.28 ha bzw. 2.56.63 ha aus dem früheren Besitz der Mutter. In dem Vertrag heißt es dazu, daß der Beteiligte zu 1 sich mit der Übertragung der vorbe-zeichneten Flurstücke als von den Höfen des Vaters und der Mutter für abgefunden erkläre und auf ihm etwa gemäß § 12 HöfeO noch zustehende Ansprüche bezüglich der beiden Höfe verzichte. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Nienburg hat der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 12. Oktober 1981 begehrt mit der Begründung, der von der Mutter hinterlassene Grundbesitz sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen, weil die Hofstelle im Zeitpunkt des Erbfalles gefehlt habe. Die Entscheidung in die 4 - sem Verfahren ist mit Rücksicht auf das vorliegende Feststellungsverfahren noch nicht getroffen. In diesem Verfahren hat der Beteiligte zu 1 beantragt, festzustellen, daß der im Grundbuch von GafHHHHD Blatt JP eingetragene Grundbesitz am 10. August 1980 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Grundbesitz der Mutter im Zeitpunkt des Todes kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. II. Das Oberlandesgericht bejaht ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung und führt aus, daß die landwirtschaftliche Besitzung der Mutter im Zeitpunkt ihres Todes auch ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch kein Hof mehr gewesen sei. Es verweist auf die Senatsentscheidung vom 13. Mai 1982, V BLw 20/81 (AgrarR 1982, 245, 246), die den Wegfall der Hofeigenschaft ohne Löschung des HofVermerks für den Fall bejaht, daß eine landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr vorhanden sei. Dies sei dann der 5 Fall, wenn kein Betrieb im Sinne einer Organisation und Betriebseinheit mehr vorliege, weil der Hofeigentümer zu erkennen gegeben habe, daß er die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer aufgebe und nicht mehr wieder aufnehmen wolle. So liege es im vorliegenden Fall. Aus der in Agrarrecht 1980, 337 mitgeteilten Senatsentscheidung lasse sich nicht erkennen, welche tatsächlichen Umstände die Annahme des Fortbestehens der Hofeigenschaft ohne Hofstelle gestützt hätten. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor. Die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) sind ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin verweist lediglich auf die Senatsentscheidung vom 26. Juni 1980, V BLw 40/79, AgrarR 1980, 337. Einen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz hat das Oberlandesgericht nicht aufgestellt. Der Senat hat in der Vergleichsentscheidung lediglich ausgeführt, das Beschwerdegericht sei trotz Fehlens einer Hofstelle aufgrund des Hofvermerks zu Recht von der Hofeigenschaft des hinterlassenen Grundbesitzes ausgegangen. Damit wird der Wegfall der Hof-eigenschaft trotz Weiterbestehen eines Hofvermerks aus den in der späteren Senatsentscheidung vom 13. Mai 1982 (aaO) angegebenen Gründen (Wegfall einer landwirtschaftlichen Be- 6 Sitzung durch Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit) nicht ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in tatrichterlicher Würdigung die Hofeigenschaft verneint. Eine Divergenz zur Senatsentscheidung vom 26. Juni 1980 liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 19 Buchst, a HöfeVfO i.V.m. § 19 Abs. 4 KostO. Der Wert des streitigen Grundbesitzes gibt hier den Anhaltspunkt für die Wertfeststellung. Der Senat hält deshalb die Wertfestsetzung des Landwirtschaftsgerichts auf der Grundlage des vierfachen Einheitswerts für zutreffend (vgl. auch Faßbender/Hötzel/ von Jeinsen/Pikalo, HöfeO 3. Aufl. § 19 HöfeVfO Rdn. 4 und 5) . Hagen Vogt Wenzel