Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Land- Wirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirt- Dies macht das Rechtsmittel aber ebensowenig zulässig wie die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verfahrensmängel und materiell-rechtlichen Fehler des angefochtenen Beschlusses. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht über die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (Senatsbeschl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 42/94 BESCHLUSS vom 30. Juni 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Harald P( AOHCflP ff, Rai Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2. SVE SaflBB Veffffffp- und EnffBHHBV~GinbH' vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. und den Prokuristen E. R( Straße ffK* DI Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde führer in , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 9. Februar 1994 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren beträgt 141.846,59 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Land- 3 Wirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirt- Schaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) . Diese Voraussetzungen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150) sind hier nicht gegeben. Insbesondere weicht die angefochtene Entscheidung nicht von dem Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (BLw 57/92, WM 1994, 262) ab, wie die Rechtsbeschwerde - unzutreffend - meint. Die angefochtene Entscheidung enthält keinen Rechtssatz, der im Widerspruch zu der Vergleichsentscheidung stünde. Auch die Rechtsbeschwerde weist einen solchen Rechtssatz nicht auf. Die Rechtsbeschwerde macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die Vergleichsentscheidung nicht richtig angewendet. Dies macht das Rechtsmittel aber ebensowenig zulässig wie die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verfahrensmängel und materiell-rechtlichen Fehler des angefochtenen Beschlusses. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht über die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Ob die angefochtene Entscheidung Verfahrensvorschriften oder materielles Recht verletzt, wäre erst zu prüfen, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel