Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 7. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat dem Antrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorge-nommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn das Landwirtschaftsgericht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm ehtschiedenen Sache verkannt haben sollte.
BUNDESGERICHTSHOF BLW 42/93 BESCHLUSS 06G vom 8. Juli 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Richard traße 9 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter: 2. Agrargenossenschaft SflmV e.G., F( SHIM, vertreten du^hden Geschäftsführer Fl Straße! Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 4^ Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 7. April 1993 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14.417,25 DM. Gründe I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Rückzahlung eines Inventarbeitrages in Höhe von 14.417,25 DM nebst Zinsen. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat dem Antrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die 3 Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung der Antragsteller beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorge-nommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn das Landwirtschaftsgericht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm ehtschiedenen Sache verkannt haben sollte. Einen Abweichungsfall (§ dazu auch Hagen, AgrarR 1992, schwerde nicht dar. 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. 181, 185) legt die Rechtste Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel