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BGH

Gericht: BGH

März 1993 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - August 1992 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Mutter des Erblassers Helene R^) zu 1/8 und die Antragsteller zu je 1/16 beerbt. Die Antragsgegnerin hat Ab findungs an Sprüche der Mutter und der Antragsteller auf der Grundlage eines Einheitswertes des Hofes von 192.600 DM mit Zahlung von 72.225 DM erfüllt. Die Beteiligten jenes Verfahrens schlossen einen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, eine weitere Abfindung von 5.925 DM zu zahlen. Im März 1990 kaufte die Antragsgegnerin vom Land Niedersachsen aufgegebenes Straßenland zur Größe von 1.882 qm für 4.987,30 DM. Dezember 1989 die Eintragung einer Eigentümergrundschuld zu Lasten des Hofes in Höhe von 1 Million DM. Der Antragsteller zu 1 hat eine weitere Abfindung in Höhe von 5.925 DM (auf der Grundlage des erhöhten Einheitswerts) und beide Antragsteller haben eine Abfindungsergänzung in Höhe von je 8.246,73 DM (aus der Veräußerung von Ackerland) verlangt, ferner im Wege eines Stufenantrags Auskunft über die Verwendung der Eigentümergrundschuld, Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberlandes-gericht, Landwirtschaftssenat, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel die Antragsgegnerin nur zur Zahlung einer Abfindungsergänzung in Höhe von 5.213,19 DM nebst Zinsen an den Antragsteller zu 1 und von 5.184,46 DM nebst Zinsen an den Antragsteller zu 2 verurteilt. Mit der zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1 nur noch seinen Abfindungsanspruch in Höhe von 5.925 DM weiter, beide Antragsteller wenden sich im übrigen gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Eine solche Rüge macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (Beschlüsse v.

Zitierte Normen: § 20 LwVG Art. 103 GG § 44 LwVG
HofBeteiligteBLwLwVGAuskunftRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BLw 42/92	BESCHLUSS
vom 25. März 1993
in der LandwirtschaftsSache
 Beteiligte:
1.	Helmut
2.	Horst
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer f
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
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Elke
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Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. März 1993 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. August 1992 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.925 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist die wieder verheiratete Witwe, die Antragsteller sind die Brüder des am 14. Mai 1984 verstorbenen Landwirts Werner R|^pi Dieser war Eigentümer des Hofes T^HBNr*4Vzur Größe von ca. 129 ha. Die Antragsgegnerin ist die Hoferbin. Hinsichtlich des hoffreien Vermögens haben den Erblasser die Antragsgegnerin zu 3/4, die
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Mutter des Erblassers Helene R^) zu 1/8 und die Antragsteller zu je 1/16 beerbt. Helene R^^ist verstorben und von den Antragstellern zu je 1/2 beerbt worden.
Die Antragsgegnerin hat Ab findungs an Sprüche der Mutter und der Antragsteller auf der Grundlage eines Einheitswertes des Hofes von 192.600 DM mit Zahlung von 72.225 DM erfüllt. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 den Einheitswert des Hofes rückwirkend für den 1. Januar 1985 auf 224.200 DM festgesetzt. Deshalb beantragte der Antragsteller zu 2 im Jahre 1987, ihm eine weitere Abfindung von 16.387,50 DM zu zahlen. Die Beteiligten jenes Verfahrens schlossen einen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, eine weitere Abfindung von 5.925 DM zu zahlen.
Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1986 verkaufte die Antragsgegnerin 6.289 gm Ackerfläche an das Land Niedersachsen. Kaufpreis und Gesamtentschädigung betrugen insgesamt 61.808,29 DM. Im März 1990 kaufte die Antragsgegnerin vom Land Niedersachsen aufgegebenes Straßenland zur Größe von 1.882 qm für 4.987,30 DM. Außerdem bewilligte sie am 5. Dezember 1989 die Eintragung einer Eigentümergrundschuld zu Lasten des Hofes in Höhe von 1 Million DM.
Der Antragsteller zu 1 hat eine weitere Abfindung in Höhe von 5.925 DM (auf der Grundlage des erhöhten Einheitswerts) und beide Antragsteller haben eine Abfindungsergänzung in Höhe von je 8.246,73 DM (aus der Veräußerung von Ackerland) verlangt, ferner im Wege eines Stufenantrags Auskunft über die Verwendung der Eigentümergrundschuld,
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eidesstattliche Versicherung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft sowie Zahlung eines Abfindungsbetrages auf der Grundlage der Auskunft begehrt.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller zu 1 8.664 DM (5.925 DM zusätzliche Abfindung und 2.739 DM Abfindungsergänzung) und an den Antragsteller zu 2 2.710,27 DM (Abfindungsergänzung) zu zahlen, und im übrigen die Anträge abgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberlandes-gericht, Landwirtschaftssenat, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel die Antragsgegnerin nur zur Zahlung einer Abfindungsergänzung in Höhe von 5.213,19 DM nebst Zinsen an den Antragsteller zu 1 und von 5.184,46 DM nebst Zinsen an den Antragsteller zu 2 verurteilt.
Mit der zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1 nur noch seinen Abfindungsanspruch in Höhe von 5.925 DM weiter, beide Antragsteller wenden sich im übrigen gegen die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu
i
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BGHZ 89, 149 ff) dargelegt hätten. Dies ist nicht der Fall. Sie begründen ihre Rechtsbeschwerde ausschließlich mit der Behauptung, ihnen sei in einem bestimmten Punkt kein rechtliches Gehör gewährt und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Eine solche Rüge macht die Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84; v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84; v. 5. Juni 1992, BLw 13/92). Diese Rechtsprechung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 28, 88, 96; Beschlüsse v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 und v. 17. September 1992, 1 BvR 1047/92).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Vogt
 Räfle
Wenzel