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BGH

Gericht: BGH

LwAnpG § 65; BGB § 419 Macht ein LPG-Mitglied einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht nur gegen die LPG, sondern auch gegen einen Dritten geltend mit der Behauptung, dieser habe das Vermögen der LPG übernommen (§ 419 BGB), so ist das Landwirtschaftsgericht auch für diesen Zahlungsantrag zuständig (§ 65 Satz 1 LwAnpG); LPG und Vermögensübernehmer haften gesamtschuldnerisch für den Abfindungsanspruch. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Rostock, Landwirtschaftsgericht, vom 14. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Diesen Betrag verlangt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, wobei er die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin zu 2 hafte ihm nach § 419 BGB. Die Antragsgegnerinnen vertreten unter anderem die Auffassung, etwaige Ansprüche des Antragstellers habe dieser mit der Aufhebungsvereinbarung auf die Antragsgegnerin zu 2 übertragen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Landwirtschaftsgericht meint, der Antrag sei unzulässig, weil er sich gegen zwei Antragsgegnerinnen richte, ohne eine Differenzierung vorzunehmen "wer ggf..zur Zahlung von Teilbeträgen verpflichtet sein soll". Seine eingereichte "Klage" war - wie es auch das Landwirtschaftsgericht sieht - in einen Antrag nach § 14 Abs. 1 LwVG umzudeuten und nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu behandeln, wobei in diesem sogenannten echten Streitverfahren auch eine Bindung des Gerichts an die Sachanträge der Beteiligten besteht (vgl. Er ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Richtung gegen zwei verschiedene Antragsgegnerinnen gerichtet, wobei nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, der Antragsteller wolle die geforderte Summe von jeder der Antragsgegnerinnen nur teilweise erhalten. Welche Rechtsauffassung der Antragsteller insoweit durch die Änderung seines ursprünglich angekündigten Antrags zu dem Ausdruck gebracht hat, ist unerheblich. Das Landwirtschaftsgericht führt überdies selbst aus, der Antragsteller habe eine "quasi gesamtschuldnerische Haftung gemeint aber keine echte gesamtschuldnerische Haftung, weshalb zur Verdeutlichung auf die Kennzeichnung "wie Gesamtschuldner" verzichtet" worden sei. Um so unverständlicher ist, wenn das Landwirtschaftsgericht daraus folgert, der Antragsteller habe seine Absicht aufgegeben, die Antragsgegnerinnen "wie Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen". Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das Landwirtschaftsgericht auch für den Antrag in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 2 zuständig ist. Mit der Inanspruchnahme einer Haftung nach § 419 BGB ändert sich nicht die Rechtsnatur des Anspruchs für den (mit) gehaftet wird. In sachlicher Hinsicht dürfte der Vortrag des Antragstellers zu den Voraussetzungen einer Vermögensübernahme derzeit allerdings nicht ausreichen, weil lediglich behauptet wird, die Antragsgegnerin zu 2 habe mit Vertrag vom 14.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 65 LwAnpG § 419 BGB § 65 LwAnpG § 14 LwVG § 419 BGB § 65 LwAnpG
LwAnpGLandwirtschaftsgerichtBGBAnspruchLPG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
091
LwAnpG § 65; BGB § 419
Macht ein LPG-Mitglied einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG nicht nur gegen die LPG, sondern auch gegen einen Dritten geltend mit der Behauptung, dieser habe das Vermögen der LPG übernommen (§ 419 BGB), so ist das Landwirtschaftsgericht auch für diesen Zahlungsantrag zuständig (§ 65 Satz 1 LwAnpG); LPG und Vermögensübernehmer haften gesamtschuldnerisch für den Abfindungsanspruch.
BGH, Beschl. v. 24. November 1993 - BLw 41/93 - AG Rostock.
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 41/93	BESCHLUSS
vom 24. November 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1.	Udo P<
tetraße, Ri
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
2.	LPG "KSHM" i.L., WflHB Straßei vertreten durch die Liquidatoren Volker Rechtsanwalt Bernd Mi
 Antragsgegnerin zu 1 und Rechtsbeschwerdegegnerin f
3.	Agrar-AG "Kühlung"	Straße^®,
Kröpelin, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Uwe	und	ein	weiteres	Vorstandsmitglied,
 Antragsgegnerin zu 2 und Rechtsbeschwerdegegnerin,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteier und Jostock-Welter
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Rostock, Landwirtschaftsgericht, vom 14. April 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der Antragsgegnerin zu 1. Mit schriftlichem Aufhebungsvertrag vom 1. März 1991 wurde die Mitgliedschaft "im gegenseitigen Einvernehmen" aufgehoben. Diese auch von der Antragsgegnerin zu 2 Unterzeichnete Vereinbarung enthält folgenden Zusatz:
"Meine Anteile an allen Werten an der obengenannten LPG übertrage ich in voller Höhe auf die Agrar-AG "Kühlung" KflHjjlBK "
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Die Antragsgegnerin zu 1 teilte dem Antragsteller unter der "Firma Landwirtschaftliche Erzeuger GmbH i.G." durch Schreiben vom 9. April 1992 mit, sein Anteil betrage 18.396 DM. Diesen Betrag verlangt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, wobei er die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin zu 2 hafte ihm nach § 419 BGB. Er hatte zunächst den Antrag auf Verurteilung "der Beklagten wie Gesamtschuldner" angekündigt, schließlich aber diesen Zusatz fallen lassen.
Die Antragsgegnerinnen vertreten unter anderem die Auffassung, etwaige Ansprüche des Antragstellers habe dieser mit der Aufhebungsvereinbarung auf die Antragsgegnerin zu 2 übertragen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin zu 2 beantragt.
II.
Das Landwirtschaftsgericht meint, der Antrag sei unzulässig, weil er sich gegen zwei Antragsgegnerinnen richte, ohne eine Differenzierung vorzunehmen "wer ggf. .zur Zahlung von Teilbeträgen verpflichtet sein soll". Ein Antrag könne sich gegen mehrere Antragsgegner nur dann richten, wenn diese gesamtschuldnerisch verpflichtet werden sollen. Gerade diese ursprünglich angedeutete Absicht habe der Antragsteller aufgegeben. Auch sein Verfahrensantrag, den Rechts-
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streit gegen die Antragsgegnerin zu 2 an das Landgericht Flensburg abzugeben sei erfolglos, weil nicht bestimmbar sei, welcher Verfahrensgegenstand abgegeben werden solle.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 65 LwAnpG, § 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts ist der Zahlungsantrag zulässig. Der Antragsteller macht einen Abfindungsanspruch nach § 51 a Abs. 1, § 44 LwAnpG geltend. Seine eingereichte "Klage" war - wie es auch das Landwirtschaftsgericht sieht - in einen Antrag nach § 14 Abs. 1 LwVG umzudeuten und nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu behandeln, wobei in diesem sogenannten echten Streitverfahren auch eine Bindung des Gerichts an die Sachanträge der Beteiligten besteht (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87, 88). Von einer Unzulässigkeit des gestellten Antrags kann danach aber keine Rede sein. Er ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Richtung gegen zwei verschiedene Antragsgegnerinnen gerichtet, wobei nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, der Antragsteller wolle die geforderte Summe von jeder der Antragsgegnerinnen nur teilweise erhalten. Er vertritt vielmehr die Auffassung, die Antragsgegnerin zu 1 schulde den geforderten Betrag aus dem aufgelösten Mitgliedschaftsverhältnis und die Antragsgegne-
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rin zu 2 hafte dafür als Vermögensübernehmer (§ 419 BGB). Daraus folgt, daß die Antragsgegnerinnen - sollte der Antrag insgesamt begründet sein - gesamtschuldnerisch haften (vgl. BGH, Urteile v. 18. Dezember 1956, VIII ZR 26/56, NJW 1957, 420 und v. 22. Juni 1978, III ZR 109/76, NJW 1978, 2091, 2092). Welche Rechtsauffassung der Antragsteller insoweit durch die Änderung seines ursprünglich angekündigten Antrags zu dem Ausdruck gebracht hat, ist unerheblich. Das Landwirtschaftsgericht führt überdies selbst aus, der Antragsteller habe eine "quasi gesamtschuldnerische Haftung gemeint aber keine echte gesamtschuldnerische Haftung, weshalb zur Verdeutlichung auf die Kennzeichnung "wie Gesamtschuldner" verzichtet" worden sei. Um so unverständlicher ist, wenn das Landwirtschaftsgericht daraus folgert, der Antragsteller habe seine Absicht aufgegeben, die Antragsgegnerinnen "wie Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen".
Wie ausgeführt, kommt es auf die Rechtsauffassung des Antragstellers hierzu ohnehin nicht an. Ob und in welcher Form die Antragsgegnerinnen hier zu verpflichten sind, entscheidet allein das Gericht auf der Grundlage des auszulegenden Antrags und des Tatsachenvortrags hierzu. Das Landwirtschaftsgericht muß damit sachlich über den Zahlungsantrag entscheiden.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß das Landwirtschaftsgericht auch für den Antrag in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 2 zuständig ist. Mit der Inanspruchnahme einer Haftung nach § 419 BGB ändert sich nicht die Rechtsnatur des Anspruchs für den (mit) gehaftet wird. Es geht vielmehr nach wie vor um einen Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG, über den das Landwirtschaftsgericht zu
 entscheiden hat (§ 65 Satz 1 LwAnpG). Zur Frage des Rechtsweges entspricht diese Rechtsauffassung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1978, III ZR 109/76, NJW 1978, 2091, 2092). Im Verhältnis von Landwirtschaftsgericht zu Zivilgericht kann dies nicht anders beurteilt werden. Die Vermögensübernahme bewirkt kraft Gesetzes eine Schuldmitübernahme. Dieses Hinzutreten eines weiteren Schuldners ändert nichts daran, daß ein Anspruch "aus" dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend gemacht wird.
In sachlicher Hinsicht dürfte der Vortrag des Antragstellers zu den Voraussetzungen einer Vermögensübernahme derzeit allerdings nicht ausreichen, weil lediglich behauptet wird, die Antragsgegnerin zu 2 habe mit Vertrag vom 14. Juli 1991 von der Antragsgegnerin zu 1 Gebäude und Grundstücke im Wert von 13.860.000 DM gekauft. Daraus folgt weder, daß diese Gegenstände nahezu das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 ausmachten, noch die insoweit notwendige Kenntnis der Antragsgegnerin zu 2 hiervon (vgl. z.B. MünchKomm-BGB/Möschel, 2. Aufl., § 419 Rdn. 7 und 9).
Hagen
 Vogt
Wenzel