Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 7. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat seinen Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. § 65 LwAnpG bestimmt, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdege- Dabei wird klargestellt, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
BUNDESGERICHTSHOF s BLw 40/93 BESCHLUSS vom 23. September 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Horst RI I. Dl Straß , W Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt LPG (T) "Schweinemast" i.L., vertreten durch die Liquidatoren Mi Straße^ und K Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 7. April 1993 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 214.417,51 DM. Gründe I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat seinen Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 3 § 65 LwAnpG bestimmt, daß über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz das Landwirtschaftsgericht entscheidet und gegen seine Entscheidung "nur die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" stattfindet. Daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig ist (st. Rspr. des Senats vgl. z.B. Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992 aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdege- s rieht selbst dann kein Raum, wenn das Landwirtschaftsgericht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm entschiedenen Sache verkannt haben sollte. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dabei wird klargestellt, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Hagen Vogt Wenzel