Im Umwandlungsbeschluß wurden Festlegungen zur Anteilsbildung der Mitglieder am Eigenkapital getroffen und auch die Beträge bestimmt, die den Mitgliedern auf der Grundlage der von ihnen "Obstbau", später ZGE "Obstbau" Wittenburg beteiligt, die nunmehr von den Trägerbetrieben unter Beteiligung der Antragsgegnerin als Wittenburger Obst- und Gemüse-GmbH fortgeführt wird. Die Antragsteller sind jeweils auf ihren Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die LPG aufgenommen worden, waren jedoch von Anfang in der ZBE bzw. ZGE tätig, und zwar auf der Grundlage gleichlautender Delegierungsvereinbarungen, die bei den Beteiligten zu 1 und 3 auf den Zeitpunkt des LPG-Eintritts zurückwirken sollten. Die LPG/GPG überträgt alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, an die ZGE. Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin Auskunft darüber, welchen Geldbetrag sie pro Arbeitseinheit nach § 44 Abs. 1 Ziff.3 LwAnpG an abzufindende Mitglieder gezahlt hat; erforderlichenfalls die Versicherung der Rieh- Das Landwirtschaftsgericht geht davon aus, daß die Antragsteller jedenfalls nicht vor dem 15. Zu Recht geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß die Antragsteller als Mitglieder der LPG einen Anspruch auf Auskunft haben, weil ihnen Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG zustehen können. a) In tatsächlicher Hinsicht stellt der angefochtene Beschluß fest, daß die Antragsteller auf ihren Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß als LPG-Mitglieder aufgenommen worden sind. Sie stellt grundsätzlich auch nicht in Frage, daß die LPG-Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder erhalten blieb, die in eine ZBE oder ZGE delegiert waren und dort ihre Arbeitsleistung erbrachten (vgl. Sie will aus Sinn und Zweck des Instituts der Delegierung im Regelfall als deren Voraussetzung ableiten, daß "zunächst" eine Mitgliedschaft in einer LPG und auch ein Arbeitsverhältnis mit dieser bestanden haben müsse. Entscheidend ist die nach dem Recht der ehemaligen DDR vorgegebene Ausformung der LPG-Mitgliedschaf t, wie sie in der damaligen Rechtslehre und Rechtspraxis Ausdruck gefunden hat (vgl. Dies lag durchaus im Sinne einer Festigung der LPG und deren Verpflichtung zur Gewinnung neuer Mitglieder (vgl. Zwar kommt darin (Ziff.1) zu dem Ausdruck, daß die Antragsteller trotz ihrer Mitgliedschaft in der LPG ausschließlich in der KE beschäftigt werden sollten und bei Aufhebung der Delegierung auch die Bedingungen der Aufhebung der Mitgliedschaft in der LPG erfüllt sein müssen. Nach Ziff.2 der Delegierungsvereinbarung wurden zwar alle Rechte und Pflichten der LPG, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, auf die ZGE (= KE) übertragen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abheben will, daß die Antragsteller tatsächlich ihre Rechte insoweit nicht wahrgenommen haben, ist dies für den Bestand der wirksam begründeten Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Daß die Antragsteller unabhängig vom Betriebsergebnis der LPG nach einer ausschließlich auf die ZGE zugeschnittenen Vergütungs- und Prämienordnung entlohnt wurden, ändert ebenfalls nichts an ihrer Mitgliedschaft in der LPG. Alle Beschäftigten in der KE, also Arbeiter, Angestellte und Genossenschaftsmitglieder erhielten ihre Vergütung durch die KE (vgl. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Genossenschaftsmitglieder, die ihre Mitgliedschaft schon vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der KE erworben hatten und solchen, die erst später (während oder bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der KE) Mitglieder der LPG wurden, ist nicht vorgesehen. Das zwischen den Antragstellern und der LPG begründete Mitgliedschaftsverhältnis mit ständiger Delegierung in die KE entsprach damit der gesetzlich gewollten Kooperationsstruktur zur Intensivierung und Spezialisierung sowie des Übergangs zu industriemäßigen Produktionsmethoden in der Landwirtschaft (vgl. b) Etwaige Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus der Mitgliedschaft bei der LPG sind auch nicht durch Ziff.2 der Delegierungsvereinbarung ausgeschlossen. Die Delegierungsvereinbarung regelt in einer dreiseitigen Übereinkunft das Verhältnis zwischen den Antragstellern, der LPG und der ZGE für die Dauer der Delegierung. Insoweit werden alle Rechte und Pflichten der LPG aus der Mitgliedschaft an die ZGE über- dieser Vereinbarung auch Ansprüche des Mitglieds erfaßt sein sollten, die ihre Grundlage allein in der Nachwirkung der Mitgliedschaft haben. Die ZGE soll - wirtschaftlich sinnvoll - für die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten während der Dauer der Delegierung zuständig sein, nach Sinn und Zweck dieses Instituts kann aber nicht z.B. die Pflicht zur Rückzahlung zusätzlicher Inventarleistungen oder die Erfüllung erst im Zeitpunkt der Mitgliedschaftsbeendigung entstehender Ansprüche (vgl. Gleiches gilt für die erst durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz geschaffenen Ansprüche auf der Grundlage einer LPG-Mit-gliedschaft. Sie richten sich gegen die LPG, bei welcher die Mitglieschaft zuletzt bestand, und zwar unabhängig davon, wo das Mitglied zuletzt beschäftigt war (vgl. Die Ermittlung des Eigenkapitals für die Berechnung von Ansprüchen delegierter und solcher Mitglieder, die in der LPG selbst tätig waren, erfolgt auf einheitlicher Grundlage. Ansprüche der auf Dauer in eine ZGE delegierten Mitglieder werden durch diese Bestimmung jedoch nicht ausgeschlossen. Daß dabei nicht nur die in der LPG tätigen Mitglieder zu berücksichtigen, sondern auch delegierte Mitglieder anspruchsberechtigt sind, folgt allein schon daraus, daß - wie ausgeführt - diese Mitglieder ihre Arbeitspflicht gegenüber der LPG durch ihre Tätigkeit in der KE nachkamen. Sie erhielten mithin überhaupt keine Abfindung, wenn man § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG nicht auch auf die Arbeitsleistung dauernd delegierter Mitglieder bezieht. Dies widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der - auch von delegierten Mitgliedern getragenen - Kooperation, weil diese Einfluß auf das Betriebsergebnis und damit die Eigenkapitalbildung der LPG hatte. Die Antragsgegnerin hatte dies nicht bestritten, sondern nur in Frage gestellt, daß die Antragsteller überhaupt Mitglieder der LPG waren. Selbst wenn man davon ausginge, daß zu dem Ausscheiden der Antragsteller noch nähere Feststellungen erforderlich sind, wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch entscheidungsreif, weil die nach § 242 BGB geschuldete Auskunft (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: j a BGHR: ja LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3 Auch diejenigen Mitglieder einer LPG, die ihre Mitgliedschaft vornehmlich aus steuerlichen Gründen beantragt, aber nie in der LPG gearbeitet und nie an deren Versammlungen teilgenommen haben, sondern von Anfang an auf Dauer in eine KE (Kooperative Einrichtung) delegiert waren, auf die auch alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft übertragen waren, haben grundsätzlich einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG. BGH, Beschl. vom 28. April 1995 - BLw 39/94 - AG Schwerin BUNDESGERICHTSHOF BLw 39/94 BESCHLUSS vom 28. April 1995 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Axel P 2. Hannelore Jt 3. Gertrud K Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rech B anwälte und K 42, H 4. D^pMktraße 9, vertreten durch den Vorstand Peter Fjfctfkn, Wilfried und Michael PfN., Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , Rechtsanwälte Dr. und Partner, - Verfahrensbevollmächtigte: 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Böhme beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schwerin - Landwirtschaftsgericht - vom 21. Januar 1994 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 10.000 DM. Gründe I. Die Antragsgegnerin, eine am 14. Mai 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, ist durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG "Af^MMBM" D«4ftp (nachfolgend: LPG) hervorgegangen. Im Umwandlungsbeschluß wurden Festlegungen zur Anteilsbildung der Mitglieder am Eigenkapital getroffen und auch die Beträge bestimmt, die den Mitgliedern auf der Grundlage der von ihnen 3 in der LPG geleisteten Arbeit zustehen bzw. im Falle ihres Ausscheidens ausgezahlt werden sollten. Die Antragsteller sind hierbei nicht berücksichtigt. Die LPG war mit weiteren Landwirtschaftsbetrieben an der ZBE "Nordobst" bzw. "Obstbau", später ZGE "Obstbau" Wittenburg beteiligt, die nunmehr von den Trägerbetrieben unter Beteiligung der Antragsgegnerin als Wittenburger Obst- und Gemüse-GmbH fortgeführt wird. Die Antragsteller sind jeweils auf ihren Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung in die LPG aufgenommen worden, waren jedoch von Anfang in der ZBE bzw. ZGE tätig, und zwar auf der Grundlage gleichlautender Delegierungsvereinbarungen, die bei den Beteiligten zu 1 und 3 auf den Zeitpunkt des LPG-Eintritts zurückwirken sollten. In den Delegierungsvereinbarungen heißt es u.a.: "1. ... Da die Aufnahme als Mitglied in die LPG/GPG nur unter der Bedingung einer Delegierung in die ZGE erfolgte, müssen bei Aufhebung der Delegierung auch die Bedingungen der Aufhebung der Mitgliedschaft in der LPG/GPG erfüllt sein. ... 2. Rechte und Pflichten der LPG/GPG Die LPG/GPG überträgt alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, an die ZGE. ..." Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin Auskunft darüber, welchen Geldbetrag sie pro Arbeitseinheit nach § 44 Abs. 1 Ziff. 3 LwAnpG an abzufindende Mitglieder gezahlt hat; erforderlichenfalls die Versicherung der Rieh- 4 tigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt söwie die Zahlung eines Abfindungsbetrages in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilentscheidung entsprochen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Landwirtschaftsgericht geht davon aus, daß die Antragsteller jedenfalls nicht vor dem 15. März 1990 aus der LPG ausgeschieden seien und deshalb Auseinandersetzungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG in Betracht kämen. Dem stünde eine ausschließliche Tätigkeit in der ZGE nicht entgegen, da auch diese der Erfüllung der genossenschaftlichen Arbeitspflicht gedient habe. Eine Mitgliedschaft nur zu dem Schein sei nicht anzunehmen. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 65 Satz 2 LwAnpG i.d.F. des Gesetzes vom 3. Juli 1991, BGBl I 1418 i.V. mit § 24 Abs. 1 LwVG). Sie ist vor Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I 736) eingelegt worden, bleibt damit mangels einer anderslautenden Übergangsvorschrift zulässig und ist vom Bundesgerichtshof zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 7. Juli 1994, BLw 60/94, VIZ 1994, 668 m.w.N.). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß die Antragsteller als Mitglieder der LPG einen Anspruch auf Auskunft haben, weil ihnen Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG zustehen können. a) In tatsächlicher Hinsicht stellt der angefochtene Beschluß fest, daß die Antragsteller auf ihren Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß als LPG-Mitglieder aufgenommen worden sind. Dies bezweifelt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie stellt grundsätzlich auch nicht in Frage, daß die LPG-Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder erhalten blieb, die in eine ZBE oder ZGE delegiert waren und dort ihre Arbeitsleistung erbrachten (vgl. auch Senatsbeschlüsse v. 22. Februar 1994, BLw 73/93, WM 1994, 1080, 1082 und BLw 89/93, WM 1994, 1083 und v. 4. November 1994, BLw 8/94, AgrarR 1994, 200 ff). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ändert sich daran durch die Besonderheiten des vorliegenden Falles nichts. Sie will aus Sinn und Zweck des Instituts der Delegierung im Regelfall als deren Voraussetzung ableiten, daß "zunächst" eine Mitgliedschaft in einer LPG und auch ein Arbeitsverhältnis mit dieser bestanden haben müsse. Dies ist unzutreffend. Entscheidend ist die nach dem Recht der ehemaligen DDR vorgegebene Ausformung der LPG-Mitgliedschaf t, wie sie in der damaligen Rechtslehre und Rechtspraxis Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 123, 65, 68; BGH, Urt. v. 24. Februar 1995, V ZR 288/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Es mag sein, daß in den Anfängen Kooperativer Einrichtungen (KE) als Schritt zur Intensivierung und Spe- 6 zialisierung in der Landwirtschaft die beteiligten LPGen ihre Verpflichtung zur Ausstattung der KE mit Arbeitskräften weitgehend durch unbefristete Delegierung schon vorhandener Mitglieder nachkamen. Das schloß jedoch nicht aus, daß insbesondere später auch der umgekehrte Weg begangen wurde. Alle Beschäftigten einer KE, die noch nicht Mitglied einer LPG waren, hatten das Recht, Mitglied einer Träger-LPG zu werden. Dies lag durchaus im Sinne einer Festigung der LPG und deren Verpflichtung zur Gewinnung neuer Mitglieder (vgl. Präambel LPG-Gesetz 1959; § 2 LPG-Gesetz 1982); Hähnert u.a., LPG-Recht, Lehrbuch 1984 S. 176). Für die mitgliedschaftliche Stellung der Antragsteller ist es mithin unschädlich, daß sie nie in der LPG gearbeitet haben vielmehr lediglich ein Arbeitsverhältnis mit der KE bestand oder gleichzeitig begründet wurde, als sie ihre Aufnahme als Mitglied der LPG beantragten. Die Antragsteller erfüllten ihre Arbeitspflicht gegenüber der LPG durch ihre Tätigkeit in der KE (vgl. nach verschiedenen Vorschriften gleichen oder ähnlichen Inhalts insbesondere Musterstatuten der LPG Pflanzenproduktion und der LPG Tierproduktion v. 28. Juli 1977 je Ziff. 25 Abs. 4). Diese galt demgemäß als unmittelbare Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds (vgl. Lexikon Recht der Landwirtschaft 1975, Stichwort: Mitgliedschaft) und war keine Tätigkeit "außerhalb der LPG", sondern "für die LPG" entsprechend der vereinbarten kooperativen Produktionsstruktur (Hähnert u.a., LPG-Recht, Lehrbuch 1976, 271; Sattler, Die Entwicklung der Mitgliedschaft in der LPG Typ III unter den Bedingungen der Delegierung der Mitglieder in agro-chemische Zentren, Trockenwerke und Kartoffellagerhäuser, Halle 1974, S. 71/72). Dadurch verlagerte sich insbesondere bei ständig 7 delegierten Genossenschaftsbauern weite Bereiche der Mitgliedschaftsbeziehungen in die KE. Die Mitgliedschaft verlor ihre Begrenztheit auf die LPG (vgl. Arlt, Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, Grundriß, 2. Aufl., 1979, 172, 173). Nichts anderes folgt aus dem Inhalt der Delegierungsvereinbarungen. Zwar kommt darin (Ziff. 1) zu dem Ausdruck, daß die Antragsteller trotz ihrer Mitgliedschaft in der LPG ausschließlich in der KE beschäftigt werden sollten und bei Aufhebung der Delegierung auch die Bedingungen der Aufhebung der Mitgliedschaft in der LPG erfüllt sein müssen. Damit wird aber allein bestimmt, daß die Delegierung nur dann enden sollte, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft endete (vgl. jeweils Ziff. 16 der Musterstatuten für Tier- und Pflanzenproduktion v. 28. Juli 1977). Ein eigener Beendigungstatbestand für die Mitgliedschaft wird damit nicht geschaffen. Nach Ziff. 2 der Delegierungsvereinbarung wurden zwar alle Rechte und Pflichten der LPG, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, auf die ZGE (= KE) übertragen. Rechte des Mitglieds, die nicht vereinbarungsgemäß gegenüber der KE geltend zu machen waren, sind davon jedoch nicht betroffen. Insbesondere war den Antragstellern die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen der LPG nicht verwehrt (vgl. auch Statut der ZGE Ziff. 36.1). Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abheben will, daß die Antragsteller tatsächlich ihre Rechte insoweit nicht wahrgenommen haben, ist dies für den Bestand der wirksam begründeten Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Dieser Sachverhalt könnte allenfalls einen Ausschlußgrund wegen schwerwiegender Verletzung genossenschaftlicher Pflichten gebildet haben (vgl. auch Mu- 8 sterstatuten der Tier- und Pflanzenproduktion v. 28. Juli 1977 jeweils Ziff. 16 Abs. 1 Buchst, d i.V. mit Abs. 3). Ein Ausschluß der Antragsteller durch Beschluß der Vollversammlung ist weder behauptet noch festgestellt. Daß die Antragsteller unabhängig vom Betriebsergebnis der LPG nach einer ausschließlich auf die ZGE zugeschnittenen Vergütungs- und Prämienordnung entlohnt wurden, ändert ebenfalls nichts an ihrer Mitgliedschaft in der LPG. Alle Beschäftigten in der KE, also Arbeiter, Angestellte und Genossenschaftsmitglieder erhielten ihre Vergütung durch die KE (vgl. Musterstatut für kooperative Einrichtungen v. 1. Dezember 1972, GBl II 781 ff, Ziff. 33 Abs. 1), wobei bis zur Einführung einer einheitlichen Vergütung Übergangsregelungen für die Genossenschaftsmitglieder möglich waren (Ziff. 33 Abs. 2 aaO). Im Statut der ZGE Obstbau Wittenburg ist die Vergütung der Genossenschaftsmitglieder nach genossenschaftlichen Prinzipien (Arbeitseinheiten) festgelegt, und zwar abhängig vom Wirtschaftsergebnis der ZGE (vgl. Ziff. 36.2). Eine unterschiedliche Behandlung solcher Genossenschaftsmitglieder, die ihre Mitgliedschaft schon vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der KE erworben hatten und solchen, die erst später (während oder bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der KE) Mitglieder der LPG wurden, ist nicht vorgesehen. Auch wenn die Mitgliedschaft der Antragsteller in der LPG in erster Linie dazu diente, ihnen die entsprechenden steuerlichen Vorteile zu verschaffen, setzt diese steuerliche Behandlung gerade eine rechtswirksam begründete Mitgliedschaft voraus. Eine bestimmte von den Beteiligten ge- 9 wählte Gestaltung kann nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und LPG-rechtlich als nicht gewollt angesehen werden (vgl. auch BGHZ 67, 334, 338; BGH, Urt. v. 5. Juli 1993, II ZR 114/92, NJW 1993, 2609, 2610). Das zwischen den Antragstellern und der LPG begründete Mitgliedschaftsverhältnis mit ständiger Delegierung in die KE entsprach damit der gesetzlich gewollten Kooperationsstruktur zur Intensivierung und Spezialisierung sowie des Übergangs zu industriemäßigen Produktionsmethoden in der Landwirtschaft (vgl. Präambel Ziff. 5 zu dem Musterstatut KE 1972 v. 1. Dezember 1972 aaO) und ist weder ein Mißbrauch der Mitgliedschaft noch ein Scheingeschäft. b) Etwaige Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus der Mitgliedschaft bei der LPG sind auch nicht durch Ziff. 2 der Delegierungsvereinbarung ausgeschlossen. Das Landwirtschaftsgericht hat diese Vereinbarung entgegen der Auffassung der Antragsgegner ausgelegt. Es meint, erst durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz begründete Ansprüche könnten von der Delegierungsvereinbarung ohnehin nicht erfaßt sein. Auch wenn diese Begründung so allgemein nicht tragfähig wäre, käme der Senat im Wege eigener und hier möglicher Auslegung (weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, vgl. BGHZ 65, 107) zu dem gleichen Ergebnis. Die Delegierungsvereinbarung regelt in einer dreiseitigen Übereinkunft das Verhältnis zwischen den Antragstellern, der LPG und der ZGE für die Dauer der Delegierung. Insoweit werden alle Rechte und Pflichten der LPG aus der Mitgliedschaft an die ZGE über- tragen. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß mit 10 dieser Vereinbarung auch Ansprüche des Mitglieds erfaßt sein sollten, die ihre Grundlage allein in der Nachwirkung der Mitgliedschaft haben. Die ZGE soll - wirtschaftlich sinnvoll - für die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten während der Dauer der Delegierung zuständig sein, nach Sinn und Zweck dieses Instituts kann aber nicht z.B. die Pflicht zur Rückzahlung zusätzlicher Inventarleistungen oder die Erfüllung erst im Zeitpunkt der Mitgliedschaftsbeendigung entstehender Ansprüche (vgl. dazu Hähnert u.a., LPG-Recht, Lehrbuch 1984 S. 130) der ZGE übertragen sein. Gleiches gilt für die erst durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz geschaffenen Ansprüche auf der Grundlage einer LPG-Mit-gliedschaft. Sie richten sich gegen die LPG, bei welcher die Mitglieschaft zuletzt bestand, und zwar unabhängig davon, wo das Mitglied zuletzt beschäftigt war (vgl. BGHZ 124, 210, 212), und verkörpern die Beteiligung der Mitglieder am Eigenkapital der LPG (BGHZ 120, 61, 65). Zu diesem Eigenkapital gehört auch der Wert etwaiger Beteiligungen an Kooperativen Einrichtungen oder deren Nachfolgeunternehmen. Die Ermittlung des Eigenkapitals für die Berechnung von Ansprüchen delegierter und solcher Mitglieder, die in der LPG selbst tätig waren, erfolgt auf einheitlicher Grundlage. c) Der Stufenantrag der Antragsteller dient nach seinem ausdrücklichen Wortlaut dazu, Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG vorzubereiten. Diese Vorschrift bezieht sich auf den Anteil am Eigenkapital der LPG, der "entsprechend der Dauer der Tätigkeit in der LPG" zu ermitteln ist. Ansprüche der auf Dauer in eine ZGE delegierten Mitglieder werden durch diese Bestimmung jedoch nicht ausgeschlossen. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG berücksichtigt den 11 Produktionsfaktor Arbeit zur Eigenkapitalbildung. Art und Wertgehalt der erbrachten Arbeitsleistung spielen hierfür aber keine Rolle, es wird vielmehr nur auf die Arbeitsdauer abgestellt (vgl. auch Arlt/Schramm, Vermögen in der ehemaligen DDR, LwAnpG, Rdn. 234; Nies, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, LwAnpG, § 44 Rdn. 48; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rdn. 410). Daß dabei nicht nur die in der LPG tätigen Mitglieder zu berücksichtigen, sondern auch delegierte Mitglieder anspruchsberechtigt sind, folgt allein schon daraus, daß - wie ausgeführt - diese Mitglieder ihre Arbeitspflicht gegenüber der LPG durch ihre Tätigkeit in der KE nachkamen. Dann aber muß diese Arbeitsleistung im Rahmen der Abfindung auch bei ihrer LPG berücksichtigt werden (vgl. auch Krüger, AgrarR 1991, 265, 267). Es käme sonst auch zu Wertungswidersprüchen. Delegierte Mitglieder könnten nämlich auch von der KE keinerlei Arbeitsabfindung erhalten, weil sie nicht deren Mitglieder waren. Sie erhielten mithin überhaupt keine Abfindung, wenn man § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG nicht auch auf die Arbeitsleistung dauernd delegierter Mitglieder bezieht. Dies widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der - auch von delegierten Mitgliedern getragenen - Kooperation, weil diese Einfluß auf das Betriebsergebnis und damit die Eigenkapitalbildung der LPG hatte. Aus dem erwirtschafteten Ergebnis der KE waren direkte Mittelzuführungen an die Träger-LPGen vorgesehen (vgl. Musterstatut KE 72 Ziff. 56; Musterstatut KE 88 Ziff. 25). Dazu kamen die indirekten ökonomischen Auswirkungen der Kooperationsbeziehungen. Ob im Einzelfall etwas anderes gelten würde, falls keine dieser Voraussetzungen vorläge, mag offenbleiben. 12 d) Der von den Antragstellern geltend gemachte Abfindungsanspruch setzt allerdings eine Kündigung der LPG-Mit-gliedschaft vor Beendigung der Formumwandlung durch Eintragung in das Genossenschaftsregister (hier: 14. Mai 1991) voraus (BGHZ 125, 167, 169). Das Landwirtschaftsgericht trifft hinsichtlich der Antragsteller im einzelnen hierzu keine näheren Feststellungen. Es führt nur aus, diese seien "jedenfalls nicht vor dem 15. Mai 1990" aus der LPG ausgeschieden. Dies beruht ersichtlich darauf, daß die Antragsteller übereinstimmend vorgetragen haben, sie seien im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Umwandlung als Mitglieder der früheren LPG ausgeschieden. Die Antragsgegnerin hatte dies nicht bestritten, sondern nur in Frage gestellt, daß die Antragsteller überhaupt Mitglieder der LPG waren. Selbst wenn man davon ausginge, daß zu dem Ausscheiden der Antragsteller noch nähere Feststellungen erforderlich sind, wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch entscheidungsreif, weil die nach § 242 BGB geschuldete Auskunft (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, IX ZR 57/86, WM 1987, 1127; v. 18. Juni 1978, VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002) nicht nur für einen Abfindungsanspruch (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG), sondern hilfsweise auch für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Barabfindung (§ 40 LwAnpG 1990; 13 §§ 36, 37 LwAnpG 1991) oder schaftlichen Beteiligung an tung ist. Die Kostenentscheidung das Bestehen einer genossen-der Antragsgegnerin von Bedeu beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel