Eine Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KostO, so auch § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). April 1995 rechtskräftig über den Auskunftsanspruch der Antragsteller im Rahmen eines Stufenverfahrens entschieden. Es spricht manches dafür, den Senatsbeschluß als maßgebliche rechtskräftige Entscheidung der Hauptsache anzusehen, weil es sich bei dem Auskunftsanspruch um einen vom Zahlungsantrag verschiedenen prozessualen Anspruch handelt (vgl. Scheidung über die prozessual selbständige erste Stufe nicht mit den Fällen verglichen werden kann, in denen es im Rahmen eines prozessualen Anspruchs lediglich um verschiedene Stadien der Entscheidung geht (vgl. z.B. für das Grund- und Betragsverfahren BGHZ 70, 365, 367 ff), oder in denen aufgrund einer Zurückverweisung lediglich die Instanz, nicht aber der Rechtsstreit insgesamt, erledigt ist (vgl. Es kommt deshalb für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht auf den Wert des Leistungsantrags an. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, daß die Antragsgegnerin nach der Entscheidung über den Auskunftsanspruch den Leistungsanspruch der Antragsteller freiwillig mit insgesamt 200.800 DM erfüllte, sich damit das Verfahren erledigte und das Landwirtschaftsgericht schließlich den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 200.800 DM festgesetzt hat, weil insoweit auf den jeweils höheren Wert der verbundenen Ansprüche abzustellen war (vgl. mißt sich auf die Beschwerde der Antragsgegnerin nach deren Abwehrinteresse, d.h. nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85 ff).
BUNDESGERICHTSHOF k BLw 39/94 BESCHLUSS 043 vom 17. Oktober 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. 2. 3. Axel Hannelore J Gertrud Kl traße Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 4. Apfelblüte DMVe.G., D durch den Vorstand Peter F Michael traße^p D^| Wilfried vertreten und Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag auf Abänderung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine Abänderung des auf 10.000 DM festgesetzten Geschäftswerts noch statthaft ist. Eine Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs. 1 Satz 3 KostO, so auch § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 28. April 1995 rechtskräftig über den Auskunftsanspruch der Antragsteller im Rahmen eines Stufenverfahrens entschieden. Stellt man auf diesen Beschluß ab, so wäre die Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen. Es spricht manches dafür, den Senatsbeschluß als maßgebliche rechtskräftige Entscheidung der Hauptsache anzusehen, weil es sich bei dem Auskunftsanspruch um einen vom Zahlungsantrag verschiedenen prozessualen Anspruch handelt (vgl. BGHZ 76, 9, 12) und die Ent- 3 Scheidung über die prozessual selbständige erste Stufe nicht mit den Fällen verglichen werden kann, in denen es im Rahmen eines prozessualen Anspruchs lediglich um verschiedene Stadien der Entscheidung geht (vgl. z.B. für das Grund- und Betragsverfahren BGHZ 70, 365, 367 ff), oder in denen aufgrund einer Zurückverweisung lediglich die Instanz, nicht aber der Rechtsstreit insgesamt, erledigt ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1961, V ZR 29/58 und 76/60, NJW 1961, 1819; BVerwG MDR 1976, 867, 868). Diese Frage mag jedoch offenbleiben, weil auch ohne Fristablauf der Geschäftswert nicht im Sinne der Antragsteller geändert werden könnte. In die Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt ist aufgrund eines Teilbeschlusses des Landwirtschaftsgerichts nur der zugesprochene Auskunftsanspruch. Im Stufenverfahren behält jede Stufe ihre prozessuale Selbständigkeit und hat damit 4 auch ihren eigenen Geschäftswert (vgl. BGHZ 76, 9, 12; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. Rdn. 4273; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., S. 96 und 58). Es kommt deshalb für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht auf den Wert des Leistungsantrags an. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, daß die Antragsgegnerin nach der Entscheidung über den Auskunftsanspruch den Leistungsanspruch der Antragsteller freiwillig mit insgesamt 200.800 DM erfüllte, sich damit das Verfahren erledigte und das Landwirtschaftsgericht schließlich den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 200.800 DM festgesetzt hat, weil insoweit auf den jeweils höheren Wert der verbundenen Ansprüche abzustellen war (vgl. § 18 GKG analog). Der Rechtsmittelgeschäftswert be- 4 4 mißt sich auf die Beschwerde der Antragsgegnerin nach deren Abwehrinteresse, d.h. nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85 ff). Auch die Antragsteller machen nicht geltend, daß dieses Abwehrinteresse 10.000 DM übersteigt. Hagen Vogt Wenzel