Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keine Entscheidung benennt, von der das Beschwerdegericht abgewichen wäre (vgl. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß die Recht!
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 39/92 vom 22. Oktober 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: 1. Heinrich G Straße Verkäufer, 2. Lothar G Straße ^, Käufer, - Verfahrensbevollmächtigte II. Insta und Dr. Rechtsanwälte in 3 Dr. Cord M Am D Antragsteller und Rechts-beschwerdeführer e Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.153 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) nicht erfüllt, insbesondere keine Entscheidung benennt, von der das Beschwerdegericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff). Die allein erhobene Rüge eines Verfahrensfehlers und. einer sachlichen Unrichtigkeit macht die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Sie wäre nur bei Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß die Recht! beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht voi einem Anwalt eingelegt wurde (§ 29 LwVG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel