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BGH

Gericht: BGH

Juli 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Zahlung einer Abfindung nach § 12 HöfeO. H. , den Vater der Antragsgegnerin, der sie seinerseits mit Vertrag vom 11. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 107.333,75 DM verpflichtet, das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin 150.626,08 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Abfindungsanspruchs die Landübertragung vom 25. Januar 1983 an den Vater der Antragsgegnerin mit einem hochgerechneten Grundstückswert für Februar 1987 in Höhe von 643.593,24 DM gemäß §§ 2050, 2055 BGB angerechnet. Dazu verweist es auf die Gesetzesdefinition der Ausstattung nach § 1624 Abs. 1 BGB und führt aus, das Landwirtschaftsgericht - auf dessen Ausführungen es Bezug nimmt - habe zutreffend das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Januar 1983 an den Vater der Antragsgegnerin und meint, das Beschwerdegericht weiche insoweit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (vom 4. Januar 1972, AgrarR 1972, 362 ff) und von einem Urteil des Bundesgerichtshofes "vom 23. Einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Berufungsgericht nicht auf.Es verweist vielmehr lediglich auf die Gesetzesdefinition und sieht diese durch die Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts als erfüllt an. Damit ist schon nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Ausstattungsbegriff zugrunde gelegt hat, der von dem des Oberlandesgerichts Stuttgart abweicht. Sie dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung. Auch einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Beschwerdegericht nicht auf.Die Rechtsbeschwerde verkennt insoweit schon, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Anrechnung und Ausgleichung einer HofÜberlassung geht, sondern um die Ausgleichung der Teilflächenübertragung vom 25. c) Die von der Rechtsbeschwerde angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dem Aktenzeichen IVa ZR 85/80 ist nicht einschlägig.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 12 HoefeO § 2050 BGB § 24 LwVG § 2050 BGB § 17 HoefeO § 2050 BGB § 44 LwVG
BerufungsgerichtZuwendungAusstattungLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 38/97	BESCHLUSS
vom 6. November 1997
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 150.626,08 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Zahlung einer Abfindung nach § 12 HöfeO.
Die Mutter der Antragstellerin war Eigentümerin eines Hofes in W.	.	Sie	übertrug	mit	Vertrag	vom	25.	Ja-
nuar 1983 Teilflächen des Hofes von 8.87.47 ha auf ihren Sohn
 
H.	, den Vater der Antragsgegnerin, der sie seinerseits
 mit Vertrag vom 11. November 1983 an die Bundesstraßenverwaltung gegen einen Kaufpreis von 621.229 DM veräußerte. Durch notariellen Vertrag vom 23. Mai 1986 übertrug die Mutter der Antragstellerin den Hof in W.	im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihren Sohn H.	.	Dieser verstarb im
 September 1988; die Antragsgegnerin ist seine Hoferbin.
Die Antragstellerin hat eine Abfindung in Höhe von 217.777 DM verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 107.333,75 DM verpflichtet, das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin 150.626,08 DM zugesprochen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die die völlige Abweisung des Zahlungsantrags erstrebt.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Abfindungsanspruchs die Landübertragung vom 25. Januar 1983 an den Vater der Antragsgegnerin mit einem hochgerechneten Grundstückswert für Februar 1987 in Höhe von 643.593,24 DM gemäß §§ 2050, 2055 BGB angerechnet. Es meint, anrechnungsfähig seien die Ausstattungen, die ein Abkömmling zu Lebzeiten des Erblassers erhalten habe. Dazu verweist es auf die Gesetzesdefinition der Ausstattung nach § 1624 Abs. 1 BGB und führt aus, das Landwirtschaftsgericht - auf dessen Ausführungen es Bezug nimmt - habe zutreffend das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Das Landwirtschaftsgericht hat hierzu ausge-
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führt, die Mutter der Antragstellerin habe ihrem Sohn die Grundstücke zugewendet, weil er sich eine Farm in Kanada habe kaufen wollen, was sie ihm durch die vorzeitige Überlassung der Grundstücke habe ermöglichen wollen. Da der Vater der Antragsgegnerin längerfristig vorgehabt habe, seinen Lebensmittelpunkt ganz nach Kanada zu verlegen, habe die Grundstücksübertragung zur Festigung seiner Lebensstellung gedient.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da sie vom Berufungsgericht mit bindender Wirkung nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Die Beschwerdeführerin hat aber einen Abweichungsfall nicht dargelegt. Sie wendet sich nur gegen die Anrechnung der Grundstücksübertragung vom 25. Januar 1983 an den Vater der Antragsgegnerin und meint, das Beschwerdegericht weiche insoweit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (vom 4. Mai 1977, BWNotZ 77,
 150 ff), des Oberlandesgerichts Schleswig (vom 7. Januar 1972, AgrarR 1972, 362 ff) und von einem Urteil des Bundesgerichtshofes "vom 23. September 1981 zur Geschäftsnummer IVa ZR 85/80" ab. Dies trifft jedoch nicht zu.
a)	Das Oberlandesgericht Stuttgart führt (aaO) aus, daß eine Ausstattung nur vorliege, wenn es die Absicht der Eltern war, eine Zuwendung zu dem Zwecke der Erhaltung der Wirtschaft
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oder der Lebensstellung zu machen. Von einer Ausstattung könne jedoch keine Rede mehr sein, wenn die Zuwendung aus reiner Freigiebigkeit erfolge. Einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Berufungsgericht nicht auf. Es verweist vielmehr lediglich auf die Gesetzesdefinition und sieht diese durch die Feststellungen des Landwirtschaftsgerichts als erfüllt an. Damit ist schon nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Ausstattungsbegriff zugrunde gelegt hat, der von dem des Oberlandesgerichts Stuttgart abweicht.
Im übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde. Sie dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt dagegen noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
b)	Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig. Sie betrifft die Ausgleichung gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten und sieht in der Hofüberlassung keine Ausstattung im Sinne des § 2050 BGB, weil damit begrifflich "eine Zuwendung unter Lebenden gemeint" sei, die wegen der Fiktion des § 17 Abs. 2 HöfeO (fingierter Erbfall) nicht vorliege. Auch einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Beschwerdegericht nicht auf.
Die Rechtsbeschwerde verkennt insoweit schon, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Anrechnung und Ausgleichung einer HofÜberlassung geht, sondern um die Ausgleichung der Teilflächenübertragung vom 25. Januar 1983. Diese hat mit der Fiktion nach § 17 Abs. 2 HöfeO nichts zu tun.
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c)	Die von der Rechtsbeschwerde angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dem Aktenzeichen IVa ZR 85/80 ist nicht einschlägig. Sie stammt vom 16. September 1981 (nicht vom 23. September 1981) und betrifft die Haftung des Maklers für die Weitergabe einer Behördenauskunft. Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Urteil vom 23. September 1981 zu dem Aktenzeichen IVa ZR 185/80 (BGHZ 82, 274 ff) abheben möchte, liegt auch insoweit ein Abweichungsfall nicht vor. Der Bundesgerichtshof befaßt sich in dieser Entscheidung allein mit der Frage, ob eine Ausgleichsanordnung nach § 2050 Abs. 3 BGB darin liegen kann, daß der Erblasser einem seiner beiden bindend zu Schlußerben eingesetzten Söhne Teile seines Vermögens im Wege "vorweggenommener Erbfolge" überträgt. Im vorliegenden Fall geht es aber um eine Ausgleichung der Zuwendung nach § 2050 Abs. 1 BGB als Ausstattung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel