Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Neubrandenburg vom 24. August 1995 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil als Rechtsmittelinstanz in jedem Fall das Oberlandesgericht zuständig ist (§§ 65 Abs. 1 LwAnpG, 2 Abs. 1 LwVG).
BUNDESGERICHTSHOF BLw 38/95 BESCHLUSS vom 7. Dezember 1995 084 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für Wirtschaftsgebäude Beteiligte: 1. Charlotte Weg 0, Klägerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. Agrargenossenschaft e.G. S Vorstandsvorsitzende Margit K vertreten durch die DMPtstraße, Si Beklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwältinnen undj 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gea § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Neubrandenburg vom 24. August 1995 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil als Rechtsmittelinstanz in jedem Fall das Oberlandesgericht zuständig ist (§§ 65 Abs. 1 LwAnpG, 2 Abs. 1 LwVG). Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 35.591,75 DM. Hagen Vogt Wenzel