a) Auch in Landwirtschaftssachen ist für einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch von Kosten, die durch die Einleitung und Führung des Verfahrens ausgelöst wurden, grundsätzlich kein Raum; ihre Erstattung richtet sich nach § 45 LwVG. c) Hat die LPG Typ III das Vermögen der LPG Typ I bei dem Zusammenschluß übernommen, kann das Mitglied bei der Vermögensauseinandersetzung nur seinen Anteil an dem übernommenen Vermögen beanspruchen, nicht dagegen die Erstattung von an die LPG Typ I gezahlten Beiträgen und Kosten verlangen. Februar 1993 ergangene Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Döbeln insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 zu dem Nachteil der Antragsteller erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. 1.270,60 Mark im Rahmen der nach dem Tod des Erblassers erfolgten Abrechnung mit der Jahresendauszahlung für die Jahre 1986 und 1987 verrechnet wurde. 1.867,37 DM für Zuführungen zu dem Umlaufmittelfonds, DM Verwaltungskosten und DM Versicherungskosten der LPG Typ I, 5. die Verpflichtung, dem Grunde nach zur Zahlung eines Anteils aus Wertschöpfung durch Sachwerte und Arbeit, 1. Der mit dem Antrag zu 4 verfolgte Anspruch ist bereits in den Anträgen zu 2 und 3 mit enthalten und kann nicht zusätzlich, d.h. doppelt in Ansatz gebracht werden. 2. Das mit dem Antrag zu 5 verfolgte Begehren ist nicht schlüssig, weil den Antragstellern als Erben eines vor dem 16. Für einen solchen Anspruch ist, soweit es - wie hier - um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung des Verfahrens ausgelöst werden, ebenso wie im Zivilprozeß (BGH, Urt. v. April 1993 (BLw 46/92, AgrarR 1993, 189 = WM 1993, 1386) entschieden hat, sind die auf Auszahlung von Pflichtinventarbeiträgen gerichteten Ansprüche der Erben von LPG-Mitglie-dern, die vor dem 16. v. heutigen Tag, BLw 8/93, zur Veröffentlichung bestimmt) und muß folgerichtig auch für den Anspruch auf Rückgewähr der den Inventarbeiträgen gleichstehenden Leistungen wie des durch Geld- oder Sachleistungen erbrachten Fondsausgleichs gelten. Denn auch dieser Anspruch ist erst nach dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion gesetzlich begründet worden. Aus diesem Grund ist bei der jetzt durchzuführenden Vermögensauseinandersetzung nicht nur eine von dem Mitglied zu dem Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz zusätzlich aus eigenen Mitteln erbrachte Fondsausgleichszah-luhg in Geld, sondern auch der auf das Mitglied entfallende Anteil an dem von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommenen gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ I zurückzugewähren, und zwar unabhängig davon, ob dieses Vermögen ausdrücklich in besonderen Fonds zusammengefaßt war (Senatsbeschl. Die Vermögensauseinandersetzung auf der Basis eines mit dem Zusammenschluß von LPG Typ I und LPG Typ III erfolgten Beitritts der Mitglieder unter Anrechnung des auf die Mitglieder entfallenden Anteils an den übernommenen genossenschaftlichen Vermögen der LPG Typ I hat zur Folge, daß die von den Antragstellern dem Antrag zu 1 zugrundeliegenden Zahlungen von Beiträgen zu dem Umlaufmittelfonds, von Verwaltungskosten und Versicherungskosten an die LPG Typ I bei der jetzt durchzuführenden Vermögensauseinandersetzung nicht mehr einzeln und gesondert in Ansatz gebracht werden können. Die Antragsteller sind vielmehr darauf verwiesen, ihren Anteil an dem von der LPG Typ III übernommenen Vermögen der LPG Typ I zu beziffern und geltend zu machen. in jedem Fall über den mit dem Antrag zu 1 verfolgten Zahlungen liegen soll, Feststellungen hierzu jedoch noch nicht getroffen sind, ist die Sache insoweit an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der zu treffenden Endentscheidung wird das Landwirtschaftsgericht schließlich auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit zu befinden haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 45; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 a) Auch in Landwirtschaftssachen ist für einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch von Kosten, die durch die Einleitung und Führung des Verfahrens ausgelöst wurden, grundsätzlich kein Raum; ihre Erstattung richtet sich nach § 45 LwVG. b) Das von der LPG Typ III übernommene Vermögen der LPG Typ I ist deren Mitgliedern im Verhältnis 1:1 zurückzugewähren. c) Hat die LPG Typ III das Vermögen der LPG Typ I bei dem Zusammenschluß übernommen, kann das Mitglied bei der Vermögensauseinandersetzung nur seinen Anteil an dem übernommenen Vermögen beanspruchen, nicht dagegen die Erstattung von an die LPG Typ I gezahlten Beiträgen und Kosten verlangen. BGH, Beschl. v. 24. November 1993 - BLw 38/93 - AG Döbeln BUNDESGERICHTSHOF BLw 38/93 BESCHLUSS vom 24. November 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds 1. Margarethe 2. Arnd beide wohnhaft Nr. 3. Dr. Dieter Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin 4. Agrargenossenschaft vertreten durch den Vorstand, Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 40 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteier und Jostock-Welter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1993 ergangene Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Döbeln insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 zu dem Nachteil der Antragsteller erkannt worden ist. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. 40 Gründe I. Die Antragsteller sind die Erben des am 18. Oktober 1987 verstorbenen Rudolf (Erblasser) . Dieser war von 1960 an Mitglied der LPG Typ I WflHIHH), aus der er mit Genehmigung der Vollversammlung am 4. Februar 1964 ausschied. Die Genossenschaft rechnete den eingebrachten Betrieb nur formal ab, um dem Erblasser die anteilige Akkumulation zwecks eines Übertritts in die LPG Typ III zu gewährleisten. Sein Betrieb wurde daher in der Folgezeit so behandelt, als wäre er nach wie vor Mitglied der LPG. Demzufolge behielt diese z.B. Beträge für Umlaufmittel, Ver-waltungs- und Versicherungskosten ein. Die Bemühungen des Erblassers, Mitglied der LPG Typ III NflBHHI zu werden, hatten erst beim Zusammenschluß der beiden Genossenschaften Erfolg. Dabei wurde er wiederum wie ein Mitglied der LPG Typ I behandelt. Laut Übernahmeprotokoll vom 20. Januar 1976 schuldete er einen Pflichtinventarbeitrag von 4.460 Mark und einen als "Investausgleich" bezeichneten Fondsausgleich von 24.084 Mark. Den Gesamtbeitrag von 28.544 Mark brachte er durch Vieh im Wert von 24.508,20 Mark ein. Der Restbetrag von 4.035,80 Mark sollte dadurch beglichen werden, daß die Genossenschaft 1976 535,80 Mark sowie in den folgenden Jahren jeweils 500 Mark von der Endauszahlung einbehielt. Dies ist dann auch geschehen, wobei ein noch offener Betrag von 4 1.270,60 Mark im Rahmen der nach dem Tod des Erblassers erfolgten Abrechnung mit der Jahresendauszahlung für die Jahre 1986 und 1987 verrechnet wurde. Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin als Nachfolgeunternehmen der LPG die Zahlung von 1. 19.078,35 2.766,20 1.867,37 DM für Zuführungen zu dem Umlaufmittelfonds, DM Verwaltungskosten und DM Versicherungskosten der LPG Typ I, 2. 4.460,00 DM für Pflichtinventarbeiträge, 3 24.084,00 DM für einbehaltene Investausgleichs-beträge, 4. 1.270,00 DM für die einbehaltene Jahresendauszahlung 1987/88 mit Zinsen sowie 5. die Verpflichtung, dem Grunde nach zur Zahlung eines Anteils aus Wertschöpfung durch Sachwerte und Arbeit, 6. zur Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden Erstattungsanspruchs für Aufwendungen in diesem Verfahren. Das Landwirtschaftsgericht hat nur den Anträgen zu 2 und 3 und diesen auch nur zur Hälfte nebst Zinsen entsprochen. Gegen die Zurückweisung im übrigen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde. Z//9 II. Die Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 Erfolg. Hinsichtlich der Anträge zu 4 bis 6 ist sie dagegen unbegründet, weil ein entsprechender Anspruch ni'cht besteht. 1. Der mit dem Antrag zu 4 verfolgte Anspruch ist bereits in den Anträgen zu 2 und 3 mit enthalten und kann nicht zusätzlich, d.h. doppelt in Ansatz gebracht werden. Es handelt sich hierbei nämlich um die erbrachte Restzahlung der sich aus dem Übernahmeprotokoll vom 20. Januar 1976 ergebenden Forderung auf Zahlung eines Pflichtinventarbeitrages von 4.460 Mark (Gegenstand des Antrags zu 2) und eines Investausgleichs von 24.084 Mark (Gegenstand des Antrags zu 3). 2. Das mit dem Antrag zu 5 verfolgte Begehren ist nicht schlüssig, weil den Antragstellern als Erben eines vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen LPG-Mitglieds gemäß § 51 a Abs. 2 LwAnpG nur der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zusteht. 3. Unbegründet ist schließlich auch der mit dem Antrag zu 6 verfolgte materielle Kostenerstattungsanspruch. Für einen solchen Anspruch ist, soweit es - wie hier - um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung des Verfahrens ausgelöst werden, ebenso wie im Zivilprozeß (BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986, III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248) auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz grundsätzlich kein Raum; ihre Erstattung rieh- 6 tet sich vielmehr nach den verfahrensrechtlichen Grundsätzen gemäß § 45 LwVG. Diese können aber ebensowenig zur Begründung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs herangezogen werden wie die §§ 91 f. ZPO im Zivilprozeß (vgl. für diesen BGH, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 198/87, NJW 1990, 507 m.w.N.). ; Im übrigen hat die Rechtsbeschwerde dagegen Erfolg. 4. Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 21. April 1993 (BLw 46/92, AgrarR 1993, 189 = WM 1993, 1386) entschieden hat, sind die auf Auszahlung von Pflichtinventarbeiträgen gerichteten Ansprüche der Erben von LPG-Mitglie-dern, die vor dem 16. März 1990 gestorben waren, im Verhältnis 1:1 zu erfüllen. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Rückgewähr von zusätzlichen Inventarbeiträgen (Senats-beschl. v. heutigen Tag, BLw 8/93, zur Veröffentlichung bestimmt) und muß folgerichtig auch für den Anspruch auf Rückgewähr der den Inventarbeiträgen gleichstehenden Leistungen wie des durch Geld- oder Sachleistungen erbrachten Fondsausgleichs gelten. Denn auch dieser Anspruch ist erst nach dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion gesetzlich begründet worden. Aus diesem Grund hat die Teilabweisung der Anträge zu 2 und 3 keinen Bestand. 5. Zu Unrecht hat das Landwirtchaftsgericht auch den Antrag zu 1 abgewiesen. Nach der durch Beschluß vom 9. Juni 1993 (BLw 18/93, NJW 1993, 2110) bestätigten Rechtsprechung des Senats ist der im Zuge der Vergesellschaftung der Produtionsmittel er- zwungene Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen der Mitglieder so zu behandeln, als wäre die LPG Typ I zu dem Zeitpunkt des Anschlusses aufgelöst, deren Vermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt und von diesen in die LPG Typ III eingebracht worden. Aus diesem Grund ist bei der jetzt durchzuführenden Vermögensauseinandersetzung nicht nur eine von dem Mitglied zu dem Ausgleich der Differenz im Fondsbesatz zusätzlich aus eigenen Mitteln erbrachte Fondsausgleichszah-luhg in Geld, sondern auch der auf das Mitglied entfallende Anteil an dem von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommenen gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ I zurückzugewähren, und zwar unabhängig davon, ob dieses Vermögen ausdrücklich in besonderen Fonds zusammengefaßt war (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, AgrarR 1993, 218 = WM 1993, 1423). Die Vermögensauseinandersetzung auf der Basis eines mit dem Zusammenschluß von LPG Typ I und LPG Typ III erfolgten Beitritts der Mitglieder unter Anrechnung des auf die Mitglieder entfallenden Anteils an den übernommenen genossenschaftlichen Vermögen der LPG Typ I hat zur Folge, daß die von den Antragstellern dem Antrag zu 1 zugrundeliegenden Zahlungen von Beiträgen zu dem Umlaufmittelfonds, von Verwaltungskosten und Versicherungskosten an die LPG Typ I bei der jetzt durchzuführenden Vermögensauseinandersetzung nicht mehr einzeln und gesondert in Ansatz gebracht werden können. Die Antragsteller sind vielmehr darauf verwiesen, ihren Anteil an dem von der LPG Typ III übernommenen Vermögen der LPG Typ I zu beziffern und geltend zu machen. Da dieser Anteil nach Darstellung der Antragsteller wertmäßig 8 in jedem Fall über den mit dem Antrag zu 1 verfolgten Zahlungen liegen soll, Feststellungen hierzu jedoch noch nicht getroffen sind, ist die Sache insoweit an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3, weil hier noch geklärt werden muß, ob das Eigenkapital der LPG bzw. der Nachfolgeorganisation alle eingebrachten Inventarbeiträge unter Zugrundelegung eines Wertverhältnisses von 1:1 abdeckt. Im Rahmen der zu treffenden Endentscheidung wird das Landwirtschaftsgericht schließlich auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit zu befinden haben. Hagen Vogt Wenzel